Kundmachung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 20. April 1990 über die Aufhebung des § 3 Abs. 2 und des § 9 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 1990, V 29/89-11, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 10. April 1990, § 3 Abs. 2 und § 9 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld (beschlossen vom Gemeinderat am 18. April 1966, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 21. April bis 5. Mai 1966) als gesetzwidrig aufgehoben.
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