Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. April 1990 über die Errichtung einer Kommission „Forum für Atomfragen“
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987 und 287/1987 wird verordnet:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Einsetzung der Arbeitsgruppe
§ 1. Beim Bundeskanzleramt wird eine Kommission „Forum für Atomfragen“ (im folgenden Forum) eingesetzt.
Aufgabe
§ 2. Aufgabe des Forums ist die Beratung des Bundeskanzlers in allen Fragen der Atomenergie und der ionisierenden Strahlung, die einer koordinierenden Behandlung bedürfen.
Vorsitz und Zusammensetzung des Forums
§ 3. (1) Der Vorsitzende des Forums sowie ein Stellvertreter, für den Fall dessen Verhinderung, wird vom Bundeskanzler jeweils für ein Jahr bestellt.
(2) Dem Forum haben Fachleute insbesondere aus den folgenden Fachgebieten anzugehören:
Reaktortechnologie,
Strahlenschutz,
Meteorologie,
Nuklearmedizin,
Ökologie,
Biologie,
Geologie,
Energiewirtschaft,
Rechtswissenschaften,
Katastrophenmanagement.
(3) Neben den Mitgliedern gemäß Abs. 2 gehören dem Forum zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes sowie ein Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie an.
(4) Ferner sind zu den Sitzungen Vertreter anderer Bundesministerien einzuladen, soweit Gegenstände behandelt werden, die den Wirkungsbereich des betreffenden Bundesministeriums berühren.
(5) Bei Bedarf kann dem Forum darüber hinaus ein von den Ländern vorgeschlagener Vertreter beigezogen werden.
(6) Das Forum kann weiters Sachverständige und geeignete Auskunftspersonen beiziehen.
Bestellung und Abberufung der Mitglieder
§ 4. Die Bestellung und Abberufung der in § 3 Abs. 1 bis 3 genannten Mitglieder des Forums obliegt dem Bundeskanzler. Soweit es sich dabei um Bedienstete aus dem Planstellenbereich eines anderen Bundesministeriums handelt, bedarf er zur Ernennung des Einvernehmens mit dem betreffenden Bundesminister.
II. GESCHÄFTSORDNUNG
Einberufung der Sitzungen
§ 5. (1) Der Bundeskanzler oder der Vorsitzende berufen das Forum zu Sitzungen ein.
(2) Mit der Sitzungseinladung ist den Mitgliedern des Forums eine vorläufige Tagesordnung zu übermitteln.
Arbeitsgruppen
§ 6. Das Forum kann Arbeitsgruppen zur Vorberatung von Gegenständen einsetzen.
Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 7. (1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzung. Zu Beginn der Sitzung ist die endgültige Tagesordnung festzulegen.
(2) An Abstimmungen über Verfahrensfragen nehmen die Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 bis 5 teil.
(3) Das Forum kann beschließen, daß über seine Beratungen und die diesen zu Grunde liegenden Unterlagen Vertraulichkeit zu bewahren ist.
Unterlagen
§ 8. Der Bundeskanzler kann dem Forum zur Erfüllung seiner Aufgaben Unterlagen zur Verfügung stellen. Dies erforderlichenfalls unter der Voraussetzung, daß über diese Unterlagen sowie die Beratungen hierüber Vertraulichkeit zu wahren ist.
Niederschrift und Dokumentation
§ 9. Über die Ergebnisse der Beratungen des Forums ist ein Protokoll zu erstellen. Darin sind gegebenenfalls auch die von der überwiegenden Meinung abweichenden Auffassungen festzuhalten. Die Protokollführung und die Dokumentation der Arbeitsunterlagen des Forums obliegen dem Bundeskanzleramt.
III. AUSSERKRAFTTRETEN
§ 10. Die Verordnung über die Einsetzung und Geschäftsordnung der Reaktorsicherheitskommission, BGBl. Nr. 524/1978, tritt außer Kraft.