Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg über den Nationalpark Hohe Tauern

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-09-06
Status Aufgehoben · 1994-08-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Ratifikationstext

Diese Vereinbarung wurde am 22. Juli 1990 unterzeichnet. Sie tritt gemäß Art. VII Abs. 1 mit 6. September 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Kärnten und Salzburg, vertreten durch ihre Landeshauptmänner - im folgenden auch Vertragsparteien genannt -, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:

Artikel I

Zielsetzung

(1) Jene Gebiete der Hohen Tauern, die im Sinne der am 21. Oktober 1971 in Heiligenblut abgeschlossenen Vereinbarung der Länder Kärnten, Salzburg und Tirol über die Schaffung des Nationalparks Hohe Tauern zum Nationalpark Hohe Tauern erklärt sind, sollen als eindrucksvolle und formenreiche Teile der österreichischen Alpen in ihrer Schönheit und Ursprünglichkeit als Beispiel einer für Österreich repräsentativen Landschaft erhalten sowie als Lebensraum der für diese Gebiete charakteristischen Tiere und Pflanzen bewahrt werden; es soll dort einem möglichst großen Kreis von Menschen Erholung und ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglicht werden.

(2) Die Vertragsparteien erachten es als ihre gemeinsame Aufgabe, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit an der Verwirklichung der im Abs. 1 umschriebenen Ziele mitzuwirken und die Lebensgrundlage der Bevölkerung in der Nationalparkregion in Übereinstimmung mit den Zielen des Nationalparks zu sichern und zu fördern.

(3) Als Gebiete im Sinne des Abs. 1 gelten:

a)

alle Gebiete, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung durch landesrechtliche Regelungen zum Nationalpark Hohe Tauern erklärt sind, sowie Gebiete in den Gemeinden Badgastein, Hüttschlag und Muhr im Ausmaß von ca. 137 km2, die für eine Einbeziehung in den Nationalpark Hohe Tauern in Salzburg voraussichtlich im Jahr 1990 vorgesehen sind, ab dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung,

b)

Gebiete, die durch Vereinbarung gemäß Art. V Abs. 1 einbezogen werden und

c)

Gebiete, die durch den Beitritt Tirols gemäß Art. VIII einbezogen werden.

(4) Die Nationalparkregion umfaßt das Gebiet jener Gemeinden, die Anteil am Nationalpark Hohe Tauern haben, soweit nicht einzelne Gebietsteile landesrechtlich aus der Nationalparkregion ausgenommen sind.

Artikel II

Schutz des Nationalparks

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches, nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften und unter Beachtung bestehender Rechte keine den Zielsetzungen des Art. I zuwiderlaufenden Maßnahmen zu setzen oder zuzulassen sowie auf Kriterien internationaler Organisationen für Nationalparks Bedacht zu nehmen. Sie werden auf diese Zielsetzung auch im Rahmen der allgemeinen Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen.

Artikel III

Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien werden einander von Maßnahmen, von denen bedeutsame Auswirkungen auf den Nationalpark Hohe Tauern zu erwarten sind, vor deren Verwirklichung in Kenntnis setzen.

(2) Stellungnahmen der Vertragsparteien im Sinne der Zielsetzungen des Nationalparks Hohe Tauern sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Werden in einer Stellungnahme ausdrücklich gemeinsame Erörterungen der beabsichtigten Maßnahmen im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit den Zielsetzungen des Nationalparks gewünscht, so werden die davon betroffenen Vertragsparteien nach Möglichkeit diesem Wunsch entsprechen.

Artikel IV

Förderung

(1) Die Vertragsparteien bekennen sich dazu, im Nationalpark Hohe Tauern und in der Nationalparkregion eine mit den Zielsetzungen des Art. I in Einklang stehende Entwicklung zu ermöglichen und zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien werden gemeinsame Förderungsprogramme zur Ausgestaltung und Erhaltung des Nationalparks Hohe Tauern ausarbeiten, in denen auch der Umfang, die Einsatzschwerpunkte und die Modalitäten für die Bereitstellung von Bundes- und Landesmitteln näher zu regeln sind.

(3) Anderwertige regionale oder sektorale Förderungsprogramme, insbesondere Förderungen im Bereich der Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Eine Anrechnung solcher Förderungsmittel auf die Leistungen für den Nationalparkzweck findet nicht statt. Die inhaltliche und räumliche Überschneidung von Förderungsprogrammen soll vermieden werden.

(4) Der Bund wird an der Schaffung von Sonderschutzgebieten im Nationalpark Hohe Tauern mitwirken, indem die Österreichischen Bundesforste mit den zuständigen Behörden für Grundstücke der Bundesforste im Bereich des Nationalparks Nutzungsbeschränkungen unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Entschädigungsansprüche vereinbaren.

Artikel V

Einbeziehung weiterer Gebiete

(1) Die Einbeziehung weiterer Gebiete in den Geltungsbereich dieses Vertrages bedarf einer Vereinbarung der Vertragsparteien.

(2) Vor Einbeziehung weiterer Gebiete in den Nationalpark Hohe Tauern auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen verpflichten sich die Vertragsparteien, dies den anderen Vertragsparteien rechtzeitig mitzuteilen und von diesen eine Stellungnahme einzuholen. Diese Stellungnahmen werden nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Artikel VI

Schlichtungsverfahren

Jede Vertragspartei wird über Verlangen eines Vertragspartners zu Behauptungen, sie hätte gegen Verpflichtungen verstoßen, die aus dieser Vereinbarung erwachsen, umfassend Stellung nehmen und sich bemühen, eine einvernehmliche Vorgangsweise zu erzielen.

Artikel VII

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

a)

an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

b)

an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach lit. a und b sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Artikel VIII

Beitrittsvertrag

(1) Das Land Tirol kann dieser Vereinbarung beitreten, sobald es landesrechtliche Regelungen im Sinne des Art. I Abs. 1 getroffen hat.

(2) Der Beitritt erfolgt durch den Abschluß einer Vereinbarung mit den Vertragsparteien, in welcher auch die Einbeziehung von Gebieten des Landes Tirol geregelt wird.

Artikel IX

Geltungsdauer

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vertragsparteien werden die gemeinsamen Förderungsprogramme gemäß Art. IV erstmals innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung, in weiterer Folge alle fünf Jahre, auf ihre Zweckmäßigkeit überprüfen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilungen an die Vertragsparteien kündigen. Die Kündigung wird mit dem auf das Einlangen der Kündigungsschreiben bei allen Vertragsparteien folgenden 1. Jänner wirksam.

Artikel X

Hinterlegung, Mitteilungen

Diese Vereinbarung wird in drei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt, beim Amt der Kärntner Landesregierung und beim Amt der Salzburger Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.