ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN PATENTORGANISATION ÜBER DEN SITZ DER DIENSTSTELLE WIEN DES EUROPÄISCHEN PATENTAMTS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1991-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 23
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 22 mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

die Europäische Patentorganisation

GESTÜTZT auf das Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente *),

GESTÜTZT auf das Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation,

GESTÜTZT auf Artikel 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über die Übernahme der Internationalen Patentdokumentationszentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung (INPADOC) in das Europäische Patentamt **), sind wie folgt übereingekommen:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1979 in der Fassung BGBl. Nr. 351/1979

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 671/1990

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen bezeichnet der Begriff

a)

„Organisation“ die Europäische Patentorganisation;

b)

„Amt“ das Europäische Patentamt;

c)

„Vertragsstaat“ jeden Vertragsstaat des Übereinkommens vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente;

d)

„Dienststelle“ die von der Europäischen Patentorganisation gemäß Artikel 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Patentorganisation über die Übernahme der Internationalen Patentdokumentationszentrum Ges.m.b.H. (INPADOC) in das Europäische Patentamt errichtete Dienststelle des Europäischen Patentamts in Wien;

e)

„Bediensteter der Dienststelle“ jeden Bediensteten des Europäischen Patentamts, der nicht nur vorübergehend bei der Dienststelle tätig ist;

f)

„amtliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit, die für die im Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Patente vorgesehene Verwaltungsarbeit und technische Arbeit der Europäischen Patentorganisation unbedingt erforderlich ist.

Artikel 2

Sitz

(1) Der ständige Sitz der Dienststelle befindet sich im Sitzbereich. Die Organisation hat das Recht, im Einvernehmen mit der Republik Österreich einen Sitzbereich zu beziehen. Dessen Umschreibung sowie die Einzelheiten der Benützung werden in einem zwischen dieser und der Organisation abzuschließenden Zusatzabkommen geregelt.

(2) Der Sitz der Dienststelle kann nur im Einvernehmen mit der Republik Österreich verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort gilt nicht als Verlegung des ständigen Sitzes, sofern nicht ein ausdrücklicher Beschluß der Organisation vorliegt. Auch eine zeitweilige Verlegung des Sitzes bedarf des Einvernehmens mit der Republik Österreich.

(3) Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Republik Österreich für von der Organisation einberufene Sitzungen benützt wird, gilt als zeitweilig in den Sitzbereich einbezogen.

(4) Die Organisation hat im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit das Recht, im Einvernehmen mit der Republik Österreich eine oder mehrere Funksende- und -empfangsanlagen sowie Fernmeldeeinrichtungen zu errichten und zu betreiben, sowie sonstige Fernmeldeeinrichtungen zu errichten und zu betreiben.

(5) Die Organisation kann Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorschriften, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder Einwirkungen auf Vermögen entstehen können, einvernehmlich mit der Republik Österreich festzulegen sind.

(6) Die in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Einrichtungen können, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb des Sitzbereiches errichtet und betrieben werden. Die Republik Österreich wird über Ersuchen der Organisation, gemäß den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die Benützung entsprechender Räumlichkeiten durch die Organisation für derartige Zwecke und für die Einbeziehung derselben in den Sitzbereich Vorsorge treffen.

Artikel 3

Unverletzlichkeit

(1) Der Sitzbereich ist unverletzlich. Organe der Republik Österreich dürfen diesen nur mit Zustimmung des Leiters der Dienststelle unter den von ihm festgelegten Bedingungen betreten. Bei Feuer oder einem anderen Unglück, das sofortige Schutzmaßnahmen erfordert, wird diese Zustimmung vermutet.

(2) Schriftstücke österreichischer Behörden können im Sitzbereich der Dienststelle zugestellt werden.

(3) Die Organisation wird verhindern, daß der Sitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die diese an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.

Artikel 4

Immunität

(1) Die Organisation genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle:

a)

soweit die Organisation im Einzelfall ausdrücklich hierauf verzichtet;

b)

im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der Organisation gehörendes oder für sie betriebenes Motorfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Vorschriften, die die Haltung, den Betrieb und die Benützung von Motorfahrzeugen regeln;

c)

im Fall einer durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung des Gehalts, eines Bezuges oder einer Vergütung, die die Organisation einem Bediensteten schuldet, es sei denn, sie erklärt gegenüber den zuständigen Behörden innerhalb von 14 Tagen, nach dem ihr die Entscheidung zugestellt wurde, daß sie auf die Immunität nicht verzichtet.

(2) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 genießen das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung.

(3) Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation genießen ebenfalls Immunität von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, es sei denn, daß dies im Zusammenhang mit der Verhinderung und gegebenenfalls der Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für sie betriebene Motorfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig ist.

Artikel 5

Schutz des Sitzbereiches

Die Republik Österreich wird alle geeigneten Maßnahmen treffen, um den Sitzbereich der Dienststelle vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen.

Artikel 6

Öffentliche Leistungen im Sitzbereich

(1) Die Republik Österreich wird alle geeigneten Maßnahmen treffen, daß für den Sitzbereich die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen bereitgestellt werden.

(2) Der Leiter der Dienststelle wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Sitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wiederherzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die amtliche Tätigkeit nicht über Gebühr gestört wird.

Artikel 7

Archive

Die Archive der Organisation sowie alle Dokumente und Datenträger, die ihr gehören oder sich in ihrem Besitz befinden, sind unverletzlich.

Artikel 8

Datenschutz

Die Organisation gewährleistet, daß die von der elektronischen Datenverarbeitung betroffenen Personen Datenschutzrechte gegenüber der Organisation zumindest in dem Umfang geltend machen können, wie sie vom Europäischen Übereinkommen vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten *) vorgesehen sind.


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988

Artikel 9

Nachrichtenverkehr, Veröffentlichungen

(1) Die Republik Österreich gestattet und schützt den freien Verkehr der Organisation im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit. Die Organisation kann sich im Verkehr mit der Dienststelle oder einem Bediensteten im Sitzbereich aller geeigneten Mittel einschließlich Kuriere und verschlüsselter Nachrichten bedienen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung, wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

(2) Die Republik Österreich anerkennt das Recht der Organisation, im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit innerhalb der Republik Österreich unbehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke, Datenträger, Datenübermittlung oder Rundfunk vorzunehmen. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Organisation Gesetze der Republik Österreich oder internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, einhalten wird.

Artikel 10

Steuer- und Zollfreiheit

(1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit sind die Organisation, deren Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum von jeder Form der Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der Organisation in Bestand genommenen Eigentums.

(2) Indirekte Steuern, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die von der Organisation im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit gekauft oder für sie erbracht wurden, Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, werden der Organisation in dem Ausmaß rückvergütet, in dem österreichische Rechtsvorschriften dies für ausländische Vertretungsbehörden vorsehen.

(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Organisation beteiligt ist, und alle Urkunden über solche sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

(4) Gegenstände, die von der Organisation im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, sofern diese nicht lediglich ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen, sowie von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

(5) Die Organisation ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, sofern diese nicht lediglich ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen, sowie von wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen befreit.

(6) Die gemäß den Absätzen 4 und 5 eingeführten Gegenstände dürfen von der Organisation in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb nicht an andere Personen überlassen oder übertragen werden; andernfalls sind die bei der Einfuhr unerhoben gebliebenen Abgaben zu entrichten. Dies gilt nicht für Gegenstände, die im Rahmen der technischen Arbeit der Organisation zur Weitergabe bestimmt sind.

(7) Die Organisation ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit.

Artikel 11

Finanzielle Erleichterungen

Die Organisation kann, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein, für amtliche Zwecke ungehindert

a)

jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;

b)

über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;

c)

Kapitalien und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und darüber verfügen;

d)

ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren; und

e)

sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit oder auf andere ihr wünschenswert erscheinende Weise Kapitalien beschaffen, jedoch mit der Maßgabe, daß für die Beschaffung von Kapitalien in der Republik Österreich die Organisation deren Zustimmung einzuholen hat.

Artikel 12

Soziale Sicherheit

Die Bediensteten der Dienststelle und des Amts sind von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung befreit, sofern sie dem System der Sozialen Sicherheit der Organisation angehören.

Artikel 13

Ein-, Aus-, Durchreise und Aufenthalt

(1) Die Republik Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in der Republik Österreich zu erleichtern und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Hoheitsgebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:

a)

Vertretern der Vertragsstaaten, und diesen beigegebenen Stellvertretern, Beratern oder Sachverständigen;

b)

Vertretern der von der Organisation eingeladenen Staaten oder Institutionen;

c)

Bediensteten des Amts;

d)

Bediensteten der Dienststelle und deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;

e)

Sachverständigen im Sinn von Artikel 17.

(2) Die von den in diesem Artikel angeführten Personen allenfalls benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

(3) Eine in Absatz 1 angeführte Person darf von der Republik Österreich nicht zum Verlassen des österreichischen Hoheitsgebietes verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Mißbrauchs des Rechts auf Aufenthalt, in welchem Fall das folgende Verfahren anzuwenden ist:

a)

Die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel, eine solche Person zum Verlassen des österreichischen Hoheitsgebietes zu verhalten, bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich;

b)

handelt es sich hierbei um eine in Absatz 1 lit. a genannte Person, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit der Regierung des betreffenden Vertragsstaates erteilt werden;

c)

handelt es sich um eine in Absatz 1 lit. b bis e genannte Person, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit dem Leiter der Dienststelle erteilt werden. Wird ein Ausweisungsverfahren gegen eine solche Person eingeleitet, hat der Leiter der Dienststelle das Recht, bei einem solchen Verfahren neben der Person, gegen die es eingeleitet wird, zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden; und

d)

der Leiter der Dienststelle und sein Stellvertreter dürfen nur entsprechend dem gegenüber Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungen üblichen Verfahren zum Verlassen des österreichischen Hoheitsgebietes verhalten werden.

(4) Die Republik Österreich ist berechtigt, einen ausreichenden Nachweis darüber zu verlangen, daß die Personen, welche die durch diesen Artikel eingeräumten Rechte beanspruchen, unter die in Absatz 1 angegebenen Kategorien fallen oder die angemessene Anwendung von Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften zu fordern.

Artikel 14

Bedienstete der Dienststelle

(1) Bedienstete der Dienststelle genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)

Befreiung von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihres Amts vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines Verstoßes gegen Vorschriften über den Straßenverkehr durch einen Bediensteten der Dienststelle oder eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Motorfahrzeug verursacht wurde; diese Befreiung besteht auch dann weiter, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Bedienstete der Dienststelle sind;

b)

Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;

c)

Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge und Vergütungen, die sie vom Amt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim Amt erhalten; diese Befreiung bezieht sich auch auf Unterstützungen an die Familienangehörigen der Bediensteten;

d)

Befreiung von jeder Art der Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen;

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