Verordnung der Bundesregierung vom 10. Juli 1990 über die Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
§ 1. Die Wahl für den Nationalrat wird ausgeschrieben.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates wird als Wahltag der 7. Oktober 1990 festgesetzt.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
§ 3. Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der 10. August 1990 bestimmt.
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