Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Vorbereitung der Schaffung eines Auen-Nationalparks

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-06-19
Status Aufgehoben · 1993-06-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Ratifikationstext

Diese Vereinbarung tritt mit 19. Juni 1990 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Niederösterreich und Wien, vertreten durch ihre Landeshauptmänner, – im folgenden auch Vertragsparteien genannt – sind geleitet von dem Wunsch, die Augebiete in und östlich von Wien aufgrund ihrer Schönheit und Einmaligkeit als Landschaft in Österreich und ihres besonderen ökologischen Wertes als eine der letzten weitgehend ursprünglichen Flußlandschaften in Mitteleuropa zum Wohle der Bevölkerung für alle Zukunft zu erhalten, übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:

Artikel I

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung ist die Prüfung der Voraussetzungen zur Schaffung eines Nationalparks im Bereich der Donau sowie die Abklärung der Maßnahmen zur Verwirklichung des Projekts unter Berücksichtigung bereits eingeholter Gutachten und Forschungsarbeiten.

Artikel II

Bereich des Nationalparks

Die Prüfung soll sich insbesondere auf die wertvollen Aulandschaften in Wien und östlich von Wien im Bereich der Donau erstrecken.

Artikel III

Zielsetzungen

(1) Den Bemühungen zur Schaffung des Nationalparks liegen folgende Ziele zugrunde:

a)

das Gebiet des Nationalparks in seiner weitgehenden Ursprünglichkeit und Schönheit zu fördern und zu erhalten,

b)

die für das Gebiet des Nationalparks charakteristische Pflanzen- und Tierwelt zu bewahren,

c)

eine Akzeptanz durch die örtliche Bevölkerung zu erreichen,

d)

eine internationale Anerkennung des Gebietes als Nationalpark zu erwirken,

e)

den Menschen ein eindrucksvolles Naturerlebnis sowie Informations- und Bildungsmöglichkeiten zu bieten, soweit dies mit den Zielen gemäß lit. a bis d vereinbar ist,

f)

das Grundwasservorkommen als Wasserreserve für die Trinkwasserversorgung zu sichern,

g)

eine bestmögliche Grundwasserdynamik zu gewährleisten,

h)

die Funktion und Erhaltung der internationalen Wasserstraße Donau einschließlich des Unterlaufes der March für einen ungehinderten Betrieb der Schiffahrt sowie den Bestand der Hochwasserschutzanlagen zu gewährleisten und

i)

die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes nach Ort und Art zu prüfen.

(2) Alle Maßnahmen zur Vorbereitung und Schaffung des Nationalparks haben unter Einbeziehung der betroffenen Bevölkerung zu erfolgen.

Artikel IV

Durchführung der Vorbereitungsarbeiten

(1) Die vertragschließenden Parteien kommen überein, mit der Durchführung der Prüfungs- und Planungsarbeiten die Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal zu betrauen. Diese hat vierteljährlich der Nationalparkvorbereitungskommission Bericht zu erstatten.

(2) Bei Bedarf können auch andere Institutionen für einzelne Fachbereiche herangezogen werden.

(3) Die Beauftragung der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal sowie anderer als Auftragnehmer in Betracht kommender Institutionen erfolgt durch privatrechtliche Verträge.

Artikel V

Nationalparkvorbereitungskommission

(1) Zur Förderung und Unterstützung der Zielsetzungen (Art. III) wird die „Nationalparkvorbereitungskommission“ eingerichtet.

(2) Die Nationalparkvorbereitungskommission besteht aus je sechs Vertretern der Vertragsparteien.

(3) Die Mitglieder der Nationalparkvorbereitungskommission werden von den Vertragsparteien entsendet. Die Nationalparkvorbereitungskommission kann bei Bedarf Experten beiziehen.

(4) Die Nationalparkvorbereitungskommission hat bei Bedarf, mindestens jedoch vierteljährlich, zu einer Sitzung zusammenzutreten. Den Vorsitz führt abwechselnd ein vom Land Niederösterreich und ein vom Land Wien entsendetes Mitglied, wobei als Stellvertreter auf jeden Fall ein Vertreter des Bundes fungiert.

(5) Die Nationalparkvorbereitungskommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und mindestens zwölf Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, wobei jedenfalls die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder der jeweils betroffenen Vertragsparteien erforderlich ist. Stimmenthaltung gilt jedenfalls als Ablehnung.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer durch die Nationalparkvorbereitungskommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln.

Artikel VI

Aufgaben der Nationalparkvorbereitungskommission

(1) Der Nationalparkvorbereitungskommission obliegt es, den Vertragsparteien nach Anhörung der jeweils betroffenen Gemeinden Vorschläge zur Realisierung des in Aussicht genommenen Nationalparks zu erstatten. Die Vorschläge müssen auf Untersuchungen basieren, die alle von einem Nationalpark berührten oder beeinflußten Bereiche einschließen und die Konsequenzen des Nationalparks auf diese Bereiche aufzeigen (insbesondere Schiffahrt, energetische Nutzung der Donau, Sohleeintiefung, Wasserwirtschaft, Verkehrspolitik, Landwirtschaft Marchfeld).

(2) Sie hat insbesondere Vorschläge zu erstatten über:

a)

die Grenzziehung des Nationalparkgebiets;

b)

die organisatorischen Maßnahmen;

c)

die Finanzierung.

(3) Die Nationalparkvorbereitungskommission trifft Vorsorge für die Erstellung von Arbeits- und Finanzierungsplänen und entscheidet über die Freigabe der von den Vertragsparteien bereitgestellten finanziellen Mittel.

(4) Die Nationalparkvorbereitungskommission kann zur Beratung der vertragschließenden Parteien herangezogen werden.

(5) Die Nationalparkvorbereitungskommission hat der Bundesregierung und den Landesregierungen Mitglieder für den wissenschaftlichen Beirat vorzuschlagen.

Artikel VII

Nationalparkforum

(1) Zur Vertretung der Interessen der örtlichen Bevölkerung bei der Vorbereitung des Nationalparkprojektes wird ein Nationalparkforum eingerichtet.

(2) Das Nationalparkforum besteht aus je einem Vertreter der von der Planung voraussichtlich betroffenen niederösterreichischen Gemeinden, drei Vertretern der Gemeinde Wien, je einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Landwirtschaftskammer, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, des Landesjagdverbandes und des Fischereiausschusses der vertragschließenden Länder sowie Vertretern von Naturschutzvereinen und der Österreichischen Bundesforste.

(3) Die Bestellung der Mitglieder des Nationalparkforums obliegt den vertragschließenden Ländern. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(4) Beschlüsse des Nationalparkforums bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(5) Das Nationalparkforum ist in allen bei der Vorbereitung der Schaffung des Nationalparks auftretenden Fragen, die Zonierungen und Nutzungsbeschränkungen betreffen, von der Nationalparkvorbereitungskommission zu hören.

(6) Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Nationalparkforums sind berechtigt, an allen Sitzungen der Nationalparkvorbereitungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

Artikel VIII

Wissenschaftlicher Beirat

(1) Zur fachlichen Beratung der Nationalparkvorbereitungskommission und der von ihr beauftragten Institutionen, insbesondere der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal, sowie zur Begutachtung und Mitarbeit in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen der Vorbereitung und Schaffung des Nationalparks wird ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet.

(2) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und aus 17 weiteren Mitgliedern. Ihm gehören jedenfalls Fachleute auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Limnologie, der Forst- und Landwirtschaft, der Raum- und Landschaftsplanung sowie der Wasserwirtschaft an.

(3) Die Bestellung des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie der weiteren Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates obliegt den vertragschließenden Ländern gemeinsam. Hinsichtlich des Vorsitzenden und des Stellvertreters erfolgt sie auf Vorschlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und hinsichtlich der weiteren Mitglieder auf Vorschlag der Nationalparkvorbereitungskommission.

(4) Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für die Nationalparkplanung erforderlich sind. Der Widerruf der Bestellung ist zulässig.

Artikel IX

Geschäftsführung

Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, für die zur Führung der Geschäfte der Nationalparkvorbereitungskommission, des Nationalparkforums und des wissenschaftlichen Beirates erforderlichen Einrichtungen im Rahmen der Betriebsgesellschaft Marchfeldkanal Sorge zu tragen.

Artikel X

Finanzierung

(1) Die Mittel zur Deckung der bei der Prüfung und Planung der Schaffung des Nationalparks erwachsenden Kosten werden bis zu einer Höhe von 30 Millionen Schilling aufgebracht:

a)

50% hievon durch Beiträge des Bundes;

b)

50% hievon durch Beiträge der vertragschließenden Länder.

(2) Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, die jeweils notwendigen Mittel in ihren den zur Beschlußfassung zuständigen Organen vorzulegenden Budgetvoranschlägen vorzusehen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß über die Aufbringung und die Aufteilung der Kosten zur Schaffung und Erhaltung des Nationalparks eine gesonderte Vereinbarung geschlossen wird.

Artikel XI

Gleichlautende Landesgesetze

Die vertragschließenden Länder kommen überein, daß zur Schaffung des Nationalparks die Erlassung inhaltlich gleichlautender Gesetze erforderlich ist.

Artikel XII

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird auf drei Jahre abgeschlossen. Sie kann nur im Einvernehmen mit allen Vertragsparteien vorzeitig aufgehoben oder geändert werden.

(2) Bei Abschluß einer Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen den Vertragsparteien zur Schaffung eines Nationalparks tritt diese Vereinbarung außer Kraft.

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