Bundesgesetz vom 5. Juli 1990, mit dem die XVII. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates vorzeitig beendet wird
Artikel I
Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG in der Fassung von 1929 vor Ablauf der XVII. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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