Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 20. Juli 1990 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Präsidenten des Rechnungshofes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. Nr. 565/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 233/1988, wird verordnet:
Geltungsbereich und Aufgabengebiete
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Präsidenten des Rechnungshofes und den Rechnungshof als Auftraggeber in folgenden Aufgabengebieten:
Vollziehung des Rechnungshofgesetzes 1948 und Wahrnehmung der dem Rechnungshof durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Kontrollaufgaben;
Wahrnehmung der dem Präsidenten des Rechnungshofes gemäß § 1 Abs. 5 des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975, übertragenen Aufgaben;
Vollziehung des § 3 a des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983;
Vollziehung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes des Bundes für die aktiven Bundesbediensteten des Rechnungshofes einschließlich der Rechtsvorschriften über die Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung (Personalverwaltung) sowie Vollziehung des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972;
Büroinformationssystem, Literaturdokumentation, Angelegenheiten der Verwaltung der Amtsgebäude sowie Materialverwaltung;
Haushaltsführung einschließlich der damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfsverrechnungen.
(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1 DSG), die zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten Vorganges sind.
(3) Umfaßt ein Aufgabengebiet die Auszahlung von Geldleistungen, so endet dieses Aufgabengebiet und damit die Verantwortlichkeit des Auftraggebers für die weitere Verwendung der Daten mit der Übermittlung der Datenträger für den Zahlungsverkehr an eine Bank.
Grundsätze für die Ermittlung und Verarbeitung
§ 2. (1) Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß § 7 DSG beurteilen kann.
(2) Werden Daten vom Betroffenen ermittelt, so ist dieser vor der Ermittlung darüber zu informieren, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung seiner personenbezogenen Daten besteht oder ob die Ermittlung durch seine freiwillige Mitwirkung zustande kommt.
§ 3. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist nach Maßgabe der vorzunehmenden Verarbeitungsschritte gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe zu schützen.
(2) Daten dürfen nur von hiezu berechtigten Personen eingegeben oder sonst verarbeitet werden. Die Verarbeitung von Daten ist in geeigneter Weise zu protokollieren; die Protokolle sind zu überprüfen und aufzubewahren.
(3) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder Dienstleister nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens durch entsprechende personelle oder vertragliche Maßnahmen zu überwachen.
§ 4. (1) Der Auftraggeber hat die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch Stichproben zu überprüfen.
(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber die Fehlerbehebung umgehend einzuleiten und die Fehlerursache zu beheben. Der betreffende Dienstleister ist unverzüglich zu verständigen, wenn zu vermuten ist, daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich liegt.
Grundsätze für die Benützung
§ 5. (1) Die Benützung der Daten darf nur in der Art und in dem Umfang erfolgen, als hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht oder dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Die Bediensteten des Auftraggebers dürfen nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen.
Grundsätze für die Übermittlung
§ 6. (1) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber, deren Zulässigkeit sich auf § 7 DSG gründet, bedürfen eines schriftlichen Auftrages des nach der Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung zuständigen Organes. Der Auftrag kann als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden.
(2) Im Auftrag ist anzugeben, auf Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der Auftrag auf § 7 Abs. 2 bzw. 3 DSG, ist darzulegen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden bzw. aus welchen Gründen die Interessen an der Übermittlung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegen.
(3) Zur Durchführung von Übermittlungen kann sich der Auftraggeber eines Dienstleisters bedienen.
(4) Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgebenden Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen.
(5) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete nur in den im § 7 DSG genannten Fällen erfolgen.
(6) Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung über die Empfänger der Daten erforderlich ist, aktenkundig zu machen.
(7) Die Zustimmung des Betroffenen zur Datenübermittlung gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 DSG gilt dann als erteilt, wenn der Betroffene sein Einverständnis zur Datenübermittlung ausdrücklich mit seiner Unterschrift getrennt von etwaigen sonstigen Vereinbarungen abgegeben hat. Eine Zustimmungserklärung liegt nur dann vor, wenn die zu übermittelnden Datenarten und die Übermittlungsempfänger ausdrücklich genannt sind und der Betroffene in allgemein verständlicher Form über den Übermittlungszweck informiert wird. Der Betroffene ist nachweislich über die Möglichkeit des schriftlichen Widerrufes seiner Zustimmung zu informieren.
(8) Der Auftraggeber hat zu veranlassen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Anschluß an die anonymisierte Verarbeitung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 DSG die personenbezogenen Daten dem übermittelnden Organ zurückgegeben, gelöscht oder auftragsgemäß aufbewahrt oder verarbeitet werden.
(9) Daten gelten dann als veröffentlicht, wenn sie einem generell bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wurden.
Grundsätze für die Überlassung
§ 7. Der Auftraggeber hat dem Dienstleister die beabsichtigte Heranziehung eines weiteren Dienstleisters zu untersagen, wenn öffentliche Interessen dies verlangen oder zu befürchten ist, daß berechtigte schutzwürdige Interessen von Betroffenen gefährdet sind.
Auskunftsverfahren
§ 8. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder zu eigenen Handen zugestellt werden.
(2) Der Betroffene hat in seinem Antrag auf Auskunft gemäß § 11 DSG diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des § 8 DSG zu bezeichnen, bezüglich derer er die Auskunft wünscht, oder durch Vorlage von Unterlagen oder die Beschreibung von Lebensumständen glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen anzunehmen ist, daß seine Daten irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten sind. Eine allfällige Aufforderung zur Verbesserung eines Antrages auf Auskunft gemäß § 11 DSG hat ohne unnötigen Verzug zu erfolgen.
(3) Dem Betroffenen gegenüber sind unbeschadet der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften zustehenden Rechte, im Falle überwiegenden öffentlichen Interesses die Empfänger übermittelter Daten geheim zu halten, sofern die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt wurde. In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht berührt.
§ 9. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im Sinne des § 11 Abs. 1 DSG werden, insoweit die Auskunft nicht gemäß § 11 Abs. 4 DSG gebührenfrei zu erteilen ist, folgende pauschalierte Kostenersätze festgelegt:
für jede Auskunft über den aktuellen Stand der Daten des Antragstellers 100 S je Aufgabengebiet;
für jede darüber hinausgehende Auskunft 500 S je Aufgabengebiet;
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze sind nicht zu entrichten:
wenn der Antragsteller nachweist, daß sein monatliches Einkommen die Richtsätze der Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht überschreitet, oder
der Aufwand für die Auskunftserteilung geringfügig ist.
(3) Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung zu entrichtende Kostenersatz ohne unnötigen Verzug mitzuteilen. Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages ist abzusehen, solang der mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(4) Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt erst zu. laufen, sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes nachgewiesen wird.
§ 10. Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 sind nur auf jene Auskunftsbegehren anzuwenden, die ausdrücklich oder konkludent auf das Datenschutzgesetz gestützt sind.
Richtigstellung und Löschung
§ 11. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für die Feststellung zuständigen Organes richtiggestellt oder gelöscht werden.
(2) Daten, die für Zwecke der Dokumentation oder der internen Kontrolle aufbewahrt werden, dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.
(4) Ein Betroffener, dessen Daten nach einer Übermittlung richtiggestellt oder gelöscht werden, hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich zu stellen.
Angabe der Registernummer
§ 12. (1) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 9 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen, die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer auf jedem Schriftstück anzugeben.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 9 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen mittels maschinell lesbarer Datenträger, soweit es sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke handelt, ist die Registernummer auf den Begleitpapieren anzugeben.
Schlußbestimmung
§ 13. Die Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes vom 22. Dezember 1980, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. August 1981, tritt außer Kraft.