Bundesverfassungsgesetz vom 9. November 1989 über den Verlauf undBerichtigungen der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich undder Ungarischen Volksrepublik(NR: GP XVII RV 961 AB 1023 S. 117. BR: AB 3748 S. 521.)
Zum Inkrafttreten vgl. § 5
zum Inkrafttreten vgl. § 5
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Zum Inkrafttreten vgl. § 5
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind
Staatsgrenze:
Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Ungarischen Volksrepublik
Anlage:
Die Anlagen 1 bis 6 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 29. April 1987 über Änderungen und Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen.
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Staatsgrenze:
Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Burgenland) und der Ungarischen Volksrepublik
Anlage:
Die Anlagen 1 bis 6 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 29. April 1987 über Änderungen und Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 5
Unbeweglichkeit der Staatsgrenze
§ 2. Der Verlauf der Staatsgrenze ist unbeweglich und zwar auch dann, wenn natürliche Veränderungen im Gelände eintreten; dies gilt auch für den Verlauf der Staatsgrenze in Gewässern.
Unbeweglichkeit der Staatsgrenze
§ 2. Der Verlauf der Staatsgrenze ist unbeweglich und zwar auch dann, wenn natürliche Veränderungen im Gelände eintreten; dies gilt auch für den Verlauf der Staatsgrenze in Gewässern.
Zum Inkrafttreten vgl. § 5
Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich der regulierten Lafnitz
§ 3. Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C V zwischen den Grenzzeichen C 101/2a ÖM, C 101/2a M und C 102 ÖM SW durch die Anlage 1 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze) und die Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis) bestimmt.
Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich der regulierten Lafnitz
§ 3. Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C V zwischen den Grenzzeichen C 101/2a ÖM, C 101/2a M und C 102 ÖM SW durch die Anlage 1 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze) und die Anlage 2 (Koordinatenverzeichnis) bestimmt.
Zum Inkrafttreten vgl. § 5
Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich des regulierten
Bozsokbaches
§ 4. Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C I zwischen den Grenzzeichen C 4 Ö, C 4 M und C 4/3 Ö, C 4/3 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 8 ÖM, C 8 M und C 10 ÖM N durch die Anlage 4 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze) und die Anlage 5 (Koordinatenverzeichnis) bestimmt.
Berichtigung der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Bozsokbaches
§ 4. Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C I zwischen den Grenzzeichen C 4 Ö, C 4 M und C 4/3 Ö, C 4/3 M sowie zwischen den Grenzzeichen C 8 ÖM, C 8 M und C 10 ÖM N durch die Anlage 4 (Beschreibung und Plan der Staatsgrenze) und die Anlage 5 (Koordinatenverzeichnis) bestimmt.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 5. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2 bis 4 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Burgenland - zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 29. April 1987 über Änderungen und Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt – vorbehaltlich des zur Wirksamkeit seiner §§ 2 bis 4 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetzes des Landes Burgenland – zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik vom 29. April 1987 über Änderungen und Ergänzungen des am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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