Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Errichtung des Zollamtes Karawankentunnel und die Zusammenlegung des Zollamtes Rosenbach mit dem Zollamt Karawankentunnel

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1991-06-01
Status Aufgehoben · 2010-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 1 und 2, Abs. 5 und Abs. 7 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 337/1981, 570/1981, 115/1984 und 312/1987 wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

§ 1. Das Zollamt Karawankentunnel in St. Jakob im Rosental und in Hrusica (Jugoslawien) wird errichtet und der Gemeinde St. Jakob im Rosental zugeordnet. Dem Zollamt kommen die Befugnisse eines Zollamtes erster Klasse (§ 22 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644) zu.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

§ 2. Das Zollamt Rosenbach in St. Jakob im Rosental (Anlage 2 Abschnitt E zum AVOG) wird mit dem Zollamt Karawankentunnel in St. Jakob im Rosental und in Hrusica (Jugoslawien) zusammengelegt.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

§ 3. Die vorliegende Verordnung tritt mit 1. Juni 1991 in Kraft.

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