Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das KSZE-Konfliktverhütungszentrum, seine Bediensteten und die Bediensteten anderer ständiger Einrichtungen im Rahmen der KSZE(NR: GP XVIII RV 97 AB 155 S. 29. BR: AB 4062 S. 542.)
§ 1. Das KSZE-Konfliktverhütungszentrum hat mit seiner Konstituierung in Österreich Rechtspersönlichkeit.
§ 2. Dem Konfliktverhütungszentrum sowie seinen Bediensteten werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen in Wien und ihren vergleichbaren Angestellten auf Grund bestehender Verträge eingeräumt werden.
§ 3. (1) Den ausländischen Delegationen zum Konsultativausschuß und den ausländischen Teilnehmern an den im Rahmen des Konfliktverhütungszentrums durchgeführten Konferenzen werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie Vertretern der Mitgliedstaaten bei Tagungen der Vereinten Nationen in Wien auf Grund bestehender Verträge eingeräumt werden.
(2) Bediensteten des KSZE-Sekretariats und des KSZE-Büros für freie Wahlen, die sich in Ausübung ihrer Funktion in Österreich aufhalten, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie beauftragten Sachverständigen der Vereinten Nationen in Wien auf Grund bestehender Verträge eingeräumt werden.
§ 4. Die §§ 2 und 3 stehen dem Genuß von Privilegien und Immunitäten, die einzelnen Angehörigen der darin erwähnten Personengruppen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zukommen, nicht entgegen.
§ 5. Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann durch Verordnung für Angehörige der in § 2 erwähnten Personengruppe sowie für Angehörige der ausländischen Delegationen zum Konsultativausschuß Lichtbildausweise einführen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit und die Funktion des Inhabers zu ersehen sind.
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1991 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, hinsichtlich seines § 5 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, betraut.
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