Bundesgesetz über Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die auf Ersuchen internationaler Organisationen zur Hilfeleistung in das Ausland entsandt werden - Auslandseinsatzzulagengesetz (AEZG)(NR: GP XVIII RV 131 AB 173 S. 33. BR: AB 4089 S. 543.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1991-09-01
Status Aufgehoben · 1999-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Anspruch auf Auslandseinsatzzulage

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes, die Angehörige von Einheiten im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 173/1965 sind, gebührt für die Dauer ihrer Entsendung in das Ausland eine Auslandseinsatzzulage.

(2) Die §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d und 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sind für die Dauer des Einsatzes auf die im Abs. 1 genannten Bediensteten nicht anzuwenden.

Anspruch auf Auslandseinsatzzulage

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt für die Dauer ihrer Entsendung gemäß den §§ 1 bis 1b des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 173/1965, eine Auslandseinsatzzulage.

(2) Die §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d und 21 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sind für die Dauer des Einsatzes auf die im Abs. 1 genannten Bediensteten nicht anzuwenden.

Anspruch auf Auslandseinsatzzulage

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt für die Dauer ihrer Entsendung gemäß den §§ 1 bis 1b des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 173/1965, eine Auslandseinsatzzulage.

(2) Die §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d, 21, 74a und 74b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sind für die Dauer des Einsatzes auf die im Abs. 1 genannten Bediensteten nicht anzuwenden.

Anspruch auf Auslandseinsatzzulage

§ 1. (1) Bediensteten des Bundes gebührt für die Dauer ihrer Entsendung gemäß den §§ 1 bis 1b des Bundesverfassungsgesetzes über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 173/1965, eine Auslandseinsatzzulage.

(2) Die §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d, 21, 82, 83, 144 und 145 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, sowie die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sind für die Dauer des Einsatzes auf die im Abs. 1 genannten Bediensteten nicht anzuwenden.

Bestandteile der Auslandseinsatzzulage

§ 2. (1) Die Auslandseinsatzzulage besteht aus einem Sockelbetrag und Zuschlägen.

(2) Die Höhe des Sockelbetrages und der Zuschläge ist in Werteinheiten festzusetzen. Für eine Werteinheit gebühren 4,4% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

Sockelbetrag

§ 3. (1) Die Höhe des Sockelbetrages wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die die Bediensteten einzureihen sind.

(2) Die Bediensteten sind einzureihen:

```


```

in der

Verwendungs(Entlohnungs)gruppe in der Zulagengruppe

```


```

E/e, P 4/p 4, P 5/p 5 und H 4 1

D/d, P 2/p 2, P 3/p 3, W 3 und H 3 2

C/c, P 1/p 1 und W 2 3

A/a, B/b, W 1, H 1 und H 2 4

(3) Der Sockelbetrag beträgt:

```


```

in der Zulagengruppe Werteinheiten

```


```

1 13

2 16

3 21

4 26

Sockelbetrag

§ 3. (1) Die Höhe des Sockelbetrages wird durch die Zulagengruppe bestimmt, in die die Bediensteten einzureihen sind.

(2) Die Bediensteten sind einzureihen:

```


```

in der

Verwendungs(Entlohnungs)gruppe in der Zulagengruppe

```


```

A 6, A 7, E/e, P 4/p 4, P 5/p 5 und

M ZCh 1

A 4, A 5, D/d, P 2/p 2, P 3/p 3, W 3,

M BUO 2 und M ZUO 2 2

A 3, C/c, P 1/p 1, E 2a, E 2b, W 2,

M BUO 1 und M ZUO 1 3

A 1, A 2, A/a, B/b, E 1,W 1, M BO 1,

M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 1 und H 2 4

(3) Der Sockelbetrag beträgt:

```


```

in der Zulagengruppe Werteinheiten

```


```

1 13

2 16

3 21

4 26

Zuschläge

§ 4. (1) Die Zuschläge richten sich nach dem Ort und den Umständen des Auslandseinsatzes.

(2) Ändert sich der für die Festsetzung der Zuschläge maßgebende Sachverhalt wesentlich, sind die Zuschläge dem geänderten Sachverhalt anzupassen.

(3) Als Zuschläge kommen in Betracht

1.

der Zonenzuschlag auf Grund der besonderen geographischen Lage des Einsatzortes,

2.

der Klimazuschlag auf Grund außergewöhnlicher klimatischer oder besonderer Umweltverhältnisse, soweit diese nicht bereits mit dem Zonenzuschlag abgedeckt sind,

3.

der Krisenzuschlag auf Grund der besonderen Umstände des Auslandseinsatzes,

4.

der Funktionszuschlag bei Ausübung bestimmter Funktionen.

Zonenzuschlag

§ 5. Der Zonenzuschlag beträgt in der

```

1.

Zone 1 (Mittelmeerstaaten Nordafrikas und

```

Asiens ausgenommen der europäische

Teil der Türkei, Nordamerika) ................ 3 Werteinheiten,

```

2.

Zone 2 (Afrika und Asien, soweit nicht

```

in Zone 1 erfaßt, Mittel- und Südamerika,

Australien und Ozeanien) ..................... 4 Werteinheiten,

```

3.

Zone 3 (Arktis, Antarktis und

```

Grönland) .................................... 6 Werteinheiten

Klimazuschlag

§ 6. (1) Der Klimazuschlag beträgt zwei Werteinheiten bei einem überwiegenden Einsatz in einem

1.

Wüsten- oder Steppengebiet oder

2.

Gebiet mit tropischem Regenwaldklima oder

3.

unbesiedelten Gebiet.

(2) Treffen mehrere der im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Umstände zusammen, gebühren höchstens vier Werteinheiten.

Krisenzuschlag

§ 7. (1) Der Krisenzuschlag beträgt

```

1.

bei einem Einsatz in Krisengebieten

```

mit anhaltenden oder wiederholt

aufflammenden bewaffneten Konflikten ......... 7 Werteinheiten,

```

2.

bei einem Katastropheneinsatz ................ 7 Werteinheiten,

```

```

3.

bei einem Einsatz auf ehemaligem

```

von einem bewaffneten Konflikt

erfaßten Gebiet und einer damit

verbundenen Gefährdung durch

verborgene oder nicht erkennbare,

zurückgebliebene Kampfmittel oder im

Falle eines Seuchenbekämpfungseinsatzes,

der nicht im Zuge eines Einsatzes gemäß

Z 2 erfolgt, ................................. 5 Werteinheiten,

```

4.

während der Anlaufphase einer

```

Hilfeleistung durch Entsendung einer

Einheit in das Ausland ....................... 3 Werteinheiten.

(2) Die Dauer der Anlaufphase nach Abs. 1 Z 4 ist

1.

im Fall einer zivilen Hilfeleistung mit sechs Monaten und

2.

im Fall einer militärischen Hilfeleistung mit zwölf Monaten anzusetzen.

(3) Treffen Einsätze nach Abs. 1 Z 1 bis 4 zusammen, sind die für diese Einsätze vorgesehenen Werteinheiten nicht zusammenzurechnen. In diesem Fall gebührt der Krisenzuschlag für den gegebenen Einsatz, der am höchsten abzugelten ist.

Funktionszuschlag

§ 8. Der Funktionszuschlag beträgt für eine dauernde Tätigkeit als

```

1.

Vorgesetzter der Auslandseinheit und (oder)

```

Kommandant der Auslandseinheit ............. 4 Werteinheiten,

```

2.

Stellvertreter des Kommandanten der

```

Auslandseinheit ............................ 2 Werteinheiten,

```

3.

Kompaniekommandant, sofern nicht eine

```

Funktion gemäß Z 1 oder 2 ausgeübt wird .... 1 Werteinheit,

```

4.

Dienstführender Unteroffizier .............. 0,5 Werteinheiten,

```

```

5.

Arzt ....................................... 3 Werteinheiten.

```

Auszahlung der Auslandseinsatzzulage

§ 9. (1) Die Auslandseinsatzzulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Die Auslandseinsatzzulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und ist gemäß § 2 Z 3 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450, einem Arbeitseinkommen gleichzustellen.

(3) Lautet der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf volle Schilling, ist der Restbetrag auf einen Schilling aufzurunden.

Auszahlung der Auslandseinsatzzulage

§ 9. (1) Die Auslandseinsatzzulage ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

(2) Die Auslandseinsatzzulage unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer). Die Pfändbarkeit richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(3) Lautet der Betrag der auszuzahlenden Geldleistung nicht auf volle Schilling, ist der Restbetrag auf einen Schilling aufzurunden.

Beginn, Enden und Änderungen des Anspruches

§ 10. Besteht der Anspruch auf den Sockelbetrag oder auf Zuschläge

1.

wegen des Beginns oder des Endens der Entsendung in das Ausland oder

2.

wegen einer Änderung des für die Bemessung der Zuschläge maßgebenden Sachverhaltes während eines Kalendermonats nicht im vollen Umfang, so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für jeden Tag dieses Kalendermonats, an dem ein solcher Anspruch besteht.

Vorschuß

§ 11. Dem Bediensteten ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zur halben Höhe der Zulage zu gewähren. Der Vorschuß ist bei der nächsten Auszahlung durch Abzug hereinzubringen.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 12. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1991 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(3) § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(3) § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

Inkrafttreten

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(3) § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(4) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

(5) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 14. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisation entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 305/1975, außer Kraft.

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 14. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsandt werden, BGBl. Nr. 375/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 305/1975, außer Kraft.

Vollziehung

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheit jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Artikel XXXIV

Schluß- und Übergangsbestimmungen

(Anm.: zu § 9, BGBl. Nr. 365/1991)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.

(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.

(3) Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden.

(4) (Anm.: Die Absätze 4 bis 10 betreffen die Exekutionsordnung)

(11) (Anm.: Die Absätze 11 und 12 betreffen die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung und die Zivilprozeßordnung)

(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.

(16) (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung zur Exekutionsordnung)

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