(Übersetzung)VERFAHRENSORDNUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION FÜR MENSCHENRECHTE (Revidierte Fassung, von der Kommission am 4. September 1990 angenommen; Tag des Inkrafttretens: 1. Oktober 1990)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-10-01
Status Aufgehoben · 1998-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 82
Änderungshistorie JSON API

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE KOMMISSION -

IM HINBLICK auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ) und die Protokolle, *) im folgenden als „Konvention” bezeichnet;

auf Grund des Artikels 36 der Konvention -

erläßt folgende Verfahrensordnung:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958.

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 434/1969, 329/1970, 330/1970, 84/1972, 138/1985, 628/1988 und 64/1990.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

TITEL I

ORGANISATION DER KOMMISSION

KAPITEL I

DIE KOMMISSION

Artikel 1

(1) Die Kommission tagt in Plenarsitzung, in Kammern oder in Ausschüssen, die nach Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Konvention gebildet werden.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedeuten die Ausdrücke „Kommission“ und „Präsident“ in dieser Verfahrensordnung in bezug auf Beschwerden, die einer Kammer zugewiesen werden, „Kammer“ und „Kammerpräsident“ und in bezug auf Beschwerden, die einem Ausschuß zugewiesen werden, „Ausschuß“ und „Ausschußpräsident“.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

KAPITEL II

MITGLIEDER DER KOMMISSION

Artikel 2

(1) Die Amtszeit der am 18. Mai 1954 gewählten Mitglieder der Kommission wird von diesem Tag an gerechnet. Ist ein Staat nach dem 18. Mai 1954 Vertragspartei der Konvention geworden, so wird die Amtszeit eines auf Grund dieses Umstands gewählten Mitglieds ebenfalls vom Zeitpunkt seiner Wahl an gerechnet.

(2) Wird jedoch ein Mitglied nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt oder wird es an Stelle eines Mitglieds gewählt, dessen Amtszeit abgelaufen ist oder im Begriff ist abzulaufen, so wird seine Amtszeit vom Zeitpunkt des jeweiligen Ablaufs an gerechnet.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 3

Die Mitglieder der Kommission haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in der ersten Sitzung der Kommission, an der sie nach ihrer Wahl teilnehmen, folgende feierliche Erklärung abzugeben:

„Ich erkläre feierlich, daß ich meine Pflichten und Befugnisse ehrenhaft, getreulich, unparteiisch und gewissenhaft ausüben und das Verfahrensgeheimnis wahren werde.“

Artikel 4

(1) Die Mitglieder der Kommission folgen im Rang dem Präsidenten und den Vizepräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Dienstalter.

(2) Der Rang der Mitglieder mit gleichem Dienstalter richtet sich nach ihrem Lebensalter.

(3) Der Rang der wiedergewählten Mitglieder bestimmt sich unter Berücksichtigung ihrer früheren Amtszeit.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 4

(1) Die Mitglieder der Kommission folgen im Rang dem Präsidenten der Kommission und den Kammerpräsidenten; untereinander bestimmt sich ihr Rang nach dem Dienstalter.

(2) Der Rang der Mitglieder mit gleichem Dienstalter richtet sich nach ihrem Lebensalter.

(3) Der Rang der wiedergewählten Mitglieder bestimmt sich unter Berücksichtigung ihrer früheren Amtszeit.

Artikel 5

Die Rücktrittserklärung eines Mitglieds ist an den Präsidenten zu richten, der sie an den Generalsekretär des Europarats weiterleitet.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 5

Die Rücktrittserklärung eines Mitglieds ist an den Präsidenten der Kommission zu richten, der sie an den Generalsekretär des Europarats weiterleitet.

KAPITEL III

VORSITZ DER KOMMISSION

Artikel 6

(1) Die Kommission wählt den Präsidenten und einen ersten und zweiten Vizepräsidenten spätestens auf ihrer zweiten Tagung nach dem Beginn der Amtszeit derjenigen Mitglieder, die bei einer nach Artikel 22 Absatz 1 der Konvention erfolgten teilweisen Neubesetzung der Kommission gewählt wurden.

(2) Scheidet der Präsident oder ein Vizepräsident vor dem normalen Ablauf seiner Amtszeit als Präsident oder Vizepräsident aus der Kommission aus oder tritt er vorzeitig von seinem Amt zurück, so wählt die Kommission so bald wie möglich für den Rest der laufenden Amtszeit einen Nachfolger.

(3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; nur die anwesenden Mitglieder nehmen an der Wahl teil. Gewählt ist das Mitglied, das die Stimmen der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Kommission erhält.

(4) Erreicht kein Mitglied diese Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt. Gewählt ist das Mitglied, das die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit gilt das nach Artikel 4 rangältere Mitglied als gewählt.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Kapitel III

Vorsitz der Kommission

Artikel 6

(1) Die Kommission wählt ihren Präsidenten in Plenarsitzung spätestens auf ihrer zweiten Tagung nach dem Beginn der Amtszeit derjenigen Mitglieder, die bei einer nach Artikel 22 Absatz 1 der Konvention erfolgten teilweisen Neubesetzung der Kommission gewählt wurden.

(2) Die Amtszeit des Präsidenten der Kommission beträgt drei Jahre.

(3) Scheidet der Präsident der Kommission vor dem normalen Ablauf seiner Amtszeit aus der Kommission aus oder tritt er vorzeitig von seinem Amt zurück, so wählt die Kommission so bald wie möglich für den Rest der laufenden Amtszeit einen Nachfolger.

(4) Jede Kammer wählt ihren Präsidenten und Vizepräsidenten so bald wie möglich, nachdem die Kammern nach Artikel 24 Absatz 3 gebildet worden sind.

(5) Die Amtszeit der Kammerpräsidenten beträgt achtzehn Monate. Nach Ablauf dieser Amtszeit übernimmt der Vizepräsident für den Rest der Zeit, für die die Kammer gebildet wurde, den Vorsitz. Gleichzeitig wählt die betreffende Kammer einen neuen Vizepräsidenten.

(6) Ein Mitglied der Kommission, das Kammerpräsident war, kann erst achtzehn Monate nach Ende seiner vorherigen Amtszeit als Präsident oder Vizepräsident einer Kammer wiedergewählt werden.

(7) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt; nur die anwesenden Mitglieder nehmen an der Wahl teil. Gewählt ist das Mitglied, das die Stimmen der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Kommission beziehungsweise der Kammer erhält.

(8) Erreicht kein Mitglied diese Mehrheit, so findet eine zweite Abstimmung statt. Gewählt ist das Mitglied, das die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit gilt das nach Artikel 4 rangältere Mitglied als gewählt.

Artikel 7

(1) Der Präsident leitet die Arbeit der Kommission und führt den Vorsitz in ihren Plenarsitzungen.

(2) Der erste Vizepräsident führt den Vorsitz in den Sitzungen der ersten Kammer; der zweite Vizepräsident führt den Vorsitz in den Sitzungen der zweiten Kammer.

(3) In den Ausschüssen führt jeweils das nach Artikel 4 rangälteste Mitglied den Vorsitz.

(4) Der Ausdruck „Präsident'' bezeichnet in dieser Verfahrensordnung auch jedes Mitglied, welches das Amt des Präsidenten wahrnimmt.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 7

(1) Der Präsident der Kommission leitet deren Arbeit und führt den Vorsitz in ihren Plenarsitzungen.

(2) Die Kammerpräsidenten führen den Vorsitz in den Sitzungen der Kammer, von der sie gewählt wurden.

(3) In den Ausschüssen führt jeweils das nach Artikel 4 rangälteste Mitglied den Vorsitz.

(4) Der Ausdruck „Präsident“ bezeichnet in dieser Verfahrensordnung auch jedes Mitglied, welches das Amt des Präsidenten wahrnimmt.

Artikel 8

(1) Der erste oder der zweite Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert oder das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist.

(2) Der Präsident kann einzelne seiner Aufgaben jedem der beiden Vizepräsidenten übertragen.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 8

(1) Die Kammerpräsidenten vertreten entsprechend der in Artikel 4 festgelegten Rangordnung den Präsidenten der Kommission, wenn dieser verhindert oder das Amt des Präsidenten nicht besetzt ist.

(2) Der Vizepräsident einer Kammer vertritt in der Kammer, von der er gewählt wurde, den Kammerpräsidenten, wenn dieser verhindert oder das Amt des Kammerpräsidenten nicht besetzt ist.

(3) Der Präsident der Kommission kann einzelne seiner Aufgaben jedem Kammerpräsidenten übertragen.

Artikel 9

Sind der Präsident und die Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert oder sind ihre Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtsgeschäfte des Präsidenten von einem anderen Mitglied entsprechend der in Artikel 4 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 9

(1) Sind der Präsident der Kommission und die Kammerpräsidenten gleichzeitig verhindert oder sind ihre Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtsgeschäfte des Präsidenten der Kommission von einem anderen Mitglied entsprechend der in Artikel 4 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.

(2) Sind der Präsident und der Vizepräsident einer Kammer gleichzeitig verhindert, ihre Amtsgeschäfte wahrzunehmen, oder sind ihre Ämter gleichzeitig nicht besetzt, so werden die Amtsgeschäfte des Kammerpräsidenten von einem anderen Mitglied entsprechend der in Artikel 4 festgelegten Rangordnung wahrgenommen.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 10

Die Mitglieder der Kommission können nicht den Vorsitz in einer Rechtssache führen, in der die Hohe Vertragspartei, deren Staatsangehörige sie sind oder für die sie gewählt wurden, Partei ist.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 11

Hält es der Präsident der Kommission oder der Präsident einer Kammer aus einem besonderen Grund für angebracht, den Vorsitz in einer bestimmten Rechtssache nicht zu führen, so wird er nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 1 und des Artikels 9 ersetzt.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

KAPITEL IV

SEKRETARIAT DER KOMMISSION

Artikel 12

(1) Das Sekretariat der Kommission besteht aus dem Sekretär, dem Stellvertretenden Sekretär und anderen nach Artikel 37 der Konvention ernannten Sekretariatsangehörigen.

(2) Der Sekretär und der Stellvertretende Sekretär der Kommission werden vom Generalsekretär des Europarats auf Vorschlag der Kommission ernannt.

(3) Mit Ausnahme des Sekretärs und des Stellvertretenden Sekretärs werden die Angehörigen des Sekretariats vom Generalsekretär mit Zustimmung des Präsidenten oder des auf Weisung des Präsidenten handelnden Sekretärs ernannt.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 13

(1) Der Sekretär der Kommission ist unter der allgemeinen Leitung des Präsidenten für die Tätigkeit des Sekretariats verantwortlich und hat insbesondere

a)

die Kommission und ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;

b)

den gesamten die Kommission betreffenden Schriftwechsel weiterzuleiten;

c)

das Archiv der Kommission zu verwalten.

(2) Der Sekretär ist verantwortlich für die Veröffentlichung

a)

der Entscheidungen der Kommission,

b)

der Protokolle der Tagungen der Kommission,

c)

jedes anderen Schriftstücks,

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 14

Das Sekretariat führt ein besonderes Register, in welches das Datum der Eintragung jeder Beschwerde und das Datum der Beendigung des betreffenden Verfahrens vor der Kommission eingetragen werden.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

TITEL II

ARBEITSWEISE DER KOMMISSION

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 15

(1) Die Kommission hat ihren Sitz in Straßburg.

(2) Die Kommission kann in jedem Stadium der Prüfung einer Beschwerde entscheiden, daß es erforderlich ist, eine Untersuchung oder eine ihrer anderen Aufgaben selbst oder durch eines oder mehrere ihrer Mitglieder anderswo durchzuführen.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 16

(1) Die Kommission tagt mindestens sechzehn Wochen im Jahr.

(2) Die Kommission legt spätestens auf der letzten Tagung jedes Jahres ihre Tagungen für das folgende Jahr fest. Außerdem tritt sie erforderlichenfalls auf Anordnung des Präsidenten zusammen. Sie tritt ferner zusammen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

(3) Mitglieder, die durch Krankheit oder andere wichtige Gründe verhindert sind, an der gesamten oder an einem Teil einer Tagung der Kommission teilzunehmen oder eine andere Aufgabe zu erfüllen, haben so bald wie möglich den Sekretär davon in Kenntnis zu setzen; dieser unterrichtet den Präsidenten.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 17

(1) Alle Beratungen der Kommission sind und bleiben vertraulich. Nur der Sekretär der Kommission, die Mitglieder ihres Sekretariats, die Dolmetscher und die technischen und Sekretariatshilfskräfte der Kommission dürfen bei ihren Sitzungen anwesend sein, falls die Kommission nicht anders entscheidet.

(2) Der Inhalt aller Akten, einschließlich sämtlicher schriftlichen Stellungnahmen der Parteien und der Niederschriften ihrer mündlichen Äußerungen, ist vertraulich. Die Entscheidungen der Kommission über die Zulässigkeit einer Beschwerde sind jedoch der Öffentlichkeit mit der Maßgabe zugänglich, daß der Name und jedes andere Merkmal, an dem der Beschwerdeführer erkannt werden könnte, zu löschen sind, falls die Kommission nicht anders entscheidet.

(3) Der Sekretär kann in jedem Stadium der Prüfung einer Beschwerde, soweit es mit den berechtigten Interessen der Parteien vereinbar ist und vorbehaltlich besonderer Anweisungen der Kommission, Informationen an die Presse geben.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 18

(1) Nach jeder Beratung und vor jeder Abstimmung über eine von der Kommission zu entscheidende Frage kann der Präsident die Mitglieder auffordern, in umgekehrter Reihenfolge der in Artikel 4 festgelegten Rangordnung ihre Auffassung darzulegen. Die Abstimmung kann in gleicher Weise vorgenommen werden.

(2) Bei Stimmengleichheit findet in der in Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge eine namentliche Abstimmung statt, bei der die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gibt.

(3) Bei Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Beschwerde oder bei der Stellungnahme zu der Frage, ob die Konvention verletzt wurde, darf sich kein Mitglied der Stimme enthalten.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 19

(1) Das Beratungsprotokoll beschränkt sich auf die Erwähnung des Beratungsgegenstands, der vorgenommenen Abstimmungen, der Namen der Mitglieder, die für und gegen einen Vorschlag gestimmt haben, sowie der Erklärungen, die ausdrücklich zum Zweck der Aufnahme in das Protokoll abgegeben worden sind.

(2) Das Verhandlungsprotokoll enthält die Namen der anwesenden Mitglieder und der vor der Kommission erschienenen Personen; das Protokoll gibt eine zusammenfassende Darstellung des Ablaufs der Verhandlung und jeder Entscheidung.

(3) Die Protokolle der Tagungen der Kommission werden jedem Mitglied im Entwurf übersandt. Sie gelten als angenommen, wenn innerhalb der angegebenen Frist keine Stellungnahmen abgegeben worden sind. Etwaige Stellungnahmen werden auf der nächsten Tagung erörtert.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 20

(1) Ein Mitglied der Kommission kann an der Prüfung einer Beschwerde nicht teilnehmen, wenn es

a)

ein persönliches Interesse an der Sache hat;

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