Änderung der Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 26/1995
Präambel/Promulgationsklausel
Die Volksanwaltschaft hat am 11. März 1991 auf Grund des Art. 148h Abs. 3 B-VG folgende Geschäftsverteilung beschlossen:
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 26/1995
§ 1. Die Aufgaben der Volksanwaltschaft sind von den einzelnen Mitgliedern der Volksanwaltschaft selbständig wahrzunehmen, soweit nicht § 8 der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft eine kollegiale Beschlußfassung vorsieht.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 26/1995
§ 2. Dem Vorsitzenden obliegen:
Ausübung der Diensthoheit gegenüber den Bediensteten der Volksanwaltschaft gemäß Art. 148h Abs. 2 B-VG;
Personalangelegenheiten der Volksanwaltschaft unter Bedachtnahme auf Art. 148h Abs. 1 B-VG;
Organisationsangelegenheiten der Volksanwaltschaft;
Entscheidungen über Befangenheitsanzeigen gemäß § 5 des Volksanwaltschaftsgesetzes 1982;
Einberufung und Leitung der kollegialen Sitzungen der Volksanwaltschaft;
Aufgaben der Volksanwaltschaft, soweit diese nicht durch die §§ 3 bis 5 der Geschäftsverteilung erfaßt sind.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 26/1995
§ 3. Der Volksanwältin Mag. Evelyn Messner obliegen:
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:
Bundeskanzleramt;
Bundesministerium für Arbeit und Soziales;
Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz;
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie;
Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG bzw. § 9 des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft vom 24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig erklärt haben:
Angelegenheiten, die der Landesamtsdirektion zugeordnet sind, dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landes- und Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Landeslehrer;
Gesundheitswesen;
Sozialwesen;
Angelegenheiten des Naturschutzes;
Verkehrswesen mit Ausnahme der Straßenpolizei.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 26/1995
§ 4. Dem Volksanwalt Dr. Herbert Kohlmaier obliegen:
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten;
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der in Teil 2 der Anlage zum Bundesministeriengesetz 1986 in der geltenden Fassung in lit. C
Bundesministerium für Finanzen;
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft;
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG bzw. § 9 des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft vom 24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig erklärt haben:
Gemeindeangelegenheiten mit Ausnahme der dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebediensteten sowie der Gemeindeabgaben;
Raumordnung, Wohn- und Siedlungswesen, Bau- und Straßenrecht, Verwaltung landeseigener Gebäude und Liegenschaften sowie von Landesfonds.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 26/1995
§ 5. Dem Volksanwalt Horst Schender obliegen:
(1) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die ihrem sachlichen Inhalt nach in den Wirkungsbereich nachstehender Bundesministerien fallen:
Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit in § 4 Abs. 1 Z 2 nicht anderes bestimmt ist;
Bundesministerium für Inneres;
Bundesministerium für Justiz;
Bundesministerium für Landesverteidigung;
Bundesministerium für Unterricht und Kunst.
(2) Die Aufgaben der Volksanwaltschaft, die nachstehende Angelegenheiten der Verwaltung jener Länder betreffen, welche die Volksanwaltschaft gemäß Art. 148i B-VG bzw. § 9 des Bundesgesetzes über die Volksanwaltschaft vom 24. Feber 1977, BGBl. Nr. 121, für zuständig erklärt haben:
Angelegenheiten der Landesfinanzen, Landes- und Gemeindeabgaben;
Gewerbewesen;
Energiewesen;
Staatsbürgerschafts- und Personenstandsangelegenheiten, Bevölkerungs- und Wählerevidenz; Straßenpolizei;
Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft sowie der Wasserwirtschaft;
Schul- und Erziehungswesen, Kultur- und Sportwesen; dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten der Landeslehrer.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 26/1995
§ 6. In begründeten Fällen kann eine Aufgabe der Volksanwaltschaft auf Antrag des für die Behandlung nach dieser Geschäftsverteilung zuständigen Volksanwaltes einem anderen Volksanwalt durch kollegiale Beschlußfassung zugewiesen werden. Diese Beschlußfassung erfordert Einstimmigkeit der Volksanwälte. Von der Änderung der Zuständigkeit ist dem Beschwerdeführer schriftlich Mitteilung zu machen.
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 26/1995
§ 7. Diese Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft tritt mit 1. April 1991 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.