Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß der Ausdruck ,,Stiefeltern'' in § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung desBundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung), BGBl. Nr. 352/1973, gesetzwidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. März 1991, G 114/90-9, V 196/90-9, ausgesprochen, daß in § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973 betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung), BGBl. Nr. 352, der Ausdruck „Stiefeltern,“ und in § 2 Abs. 2 dieser Verordnung der Ausdruck Stiefeltern“ im Klammerausdruck gesetzwidrig war.
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