Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 754 Abs. 2 letzter Halbsatz des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verfassungswidrig war

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1991-06-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Februar 1991, G 73/90-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Mai 1991, ausgesprochen, daß § 754 Abs. 2 letzter Halbsatz - „; in diesem Falle genügt es, daß die Klage auf Feststellung spätestens zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Vaters erhoben worden ist.“ - ABGB vom 1. Juni 1811, JGS 946, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 342/1970 verfassungswidrig war.

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