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Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Generalsekretariat sowie die Bediensteten des Generalsekretariats der Open-skies-Verhandlungen

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, wird verordnet:

§ 1. Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten der Openskies-Verhandlungen werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen bei den Vereinten Nationen in Wien und ihren Mitgliedern auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

§ 2. Dem Generalsekretariat der Open-skies-Verhandlungen und den Bediensteten des Generalsekretariats werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten Nationen in Wien und ihren vergleichbaren Angestellten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

§ 3. Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf von sechs Wochen nach Beendigung der Verhandlungen ereignen.