Kundmachung des Bundesministers für Inneres über die Aufhebung zweier paß- und fremdenpolizeirechtlicher Erlässe durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 1991, V 603, 604/90, als gesetzwidrig aufgehoben:
den Erlaß des Bundesministers für Inneres vom 11. Februar 1990, Zahl 73.540/49-III/12/90, betreffend die Durchführung und teilweise Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für türkische Staatsangehörige und
den Erlaß des Bundesministers für Inneres vom 22. Juli 1988, Zahl 82.060/38-II/14/88, betreffend die fremdenpolizeiliche Behandlung der ausländischen Arbeitnehmer.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1991 in Kraft.
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