(Übersetzung)VERFAHRENSORDNUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION FÜR MENSCHENRECHTE ZUSATZ ZUR VERFAHRENSORDNUNG VERFAHRENSHILFE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1990-10-01
Status Aufgehoben · 1998-10-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Sprachen

Englisch, Französisch

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 1

Die Kommission kann auf Antrag eines Beschwerdeführers, der eine Individualbeschwerde nach Artikel 25 der Konvention eingelegt hat, oder von Amts wegen diesem Beschwerdeführer in bezug auf die Vertretung seiner Sache Verfahrenshilfe bewilligen,

a)

nachdem eine schriftliche Stellungnahme der betroffenen Hohen Vertragspartei zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nach Artikel 48 Absatz 2 lit. b der Verfahrensordnung eingegangen oder nachdem die Frist für die Einreichung der Stellungnahme abgelaufen ist oder

b)

nachdem die Beschwerde für zulässig erklärt worden ist.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 2

Verfahrenshilfe wird nur bewilligt, wenn die Kommission feststellt,

a)

daß es für die ordnungsmäßige Erfüllung der Aufgaben der Kommission wesentlich ist;

b)

daß der Beschwerdeführer keine ausreichenden finanziellen Mittel hat, um die erforderlichen Kosten ganz oder teilweise aufzubringen.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 3

(1) Um zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer ausreichende finanzielle Mittel hat, um die erforderlichen Kosten ganz oder teilweise aufzubringen, fordert die Kommission ihn auf, das Formular einer Erklärung über sein Einkommen, sein Kapitalvermögen, seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber Unterhaltsberechtigten sowie über alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen auszufüllen. Eine solche Erklärung muß von der oder den zuständigen innerstaatlichen Behörden bestätigt sein.

(2) Vor Bewilligung der Verfahrenshilfe fordert die Kommission die betroffene Hohe Vertragspartei zu einer schriftlichen Stellungnahme auf.

(3) Nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Unterlagen entscheidet die Kommission über die Bewilligung oder Ablehnung der Verfahrenshilfe und unterrichtet die Parteien von der Entscheidung.

(4) Der Präsident bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Parteien die in diesem Artikel genannten Unterlagen einzureichen haben.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 4

(1) Honorare dürfen nur einem Rechtsanwalt, einem Professor der Rechte oder einer anderen juristisch qualifizierten Person mit ähnlichem Status gezahlt werden. Gegebenenfalls können auch mehr als einem der vorstehend bezeichneten Juristen Honorare gezahlt werden.

(2) Die Verfahrenshilfe kann außer dem Honorar für die Juristen auch die Fahrt- und Aufenthaltskosten sowie andere notwendige Barauslagen umfassen, die dem Beschwerdeführer oder dem für ihn bestellten Juristen entstehen.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 5

(1) Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe durch die Kommission setzt der Sekretär im Einvernehmen mit dem bestellten Juristen die Höhe des Honorars fest.

(2) Der Sekretär unterrichtet den Generalsekretär des Europarats so bald wie möglich von der auf diese Weise festgesetzten Höhe des Honorars.

Ist mit der durch das Protokoll Nr. 11 zur EMRK (BGBl. III Nr. 30/1998) erfolgten Abschaffung der EKMR gegenstandslos geworden.

Artikel 6

Die Kommission kann die Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen Beschwerdeführer jederzeit ganz oder teilweise widerrufen, wenn sie feststellt, daß die in Artikel 2 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; sie setzt die Parteien davon umgehend in Kenntnis.

Artikel 7

In dringlichen Fällen kann wenn die Kommission nicht tagt, der Präsident oder einer der Vizepräsidenten die der Kommission nach diesem Zusatz zustehenden Befugnisse ausüben. Sobald die Kommission wieder tagt, berichtet ihr der Präsident oder der betreffende Vizepräsident über die von ihm getroffenen Maßnahmen.

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