Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Errichtung des Zollamtes Neunagelberg
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 1 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 18/1975, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 337/1981, 570/1981, 115/1984 und 312/1987 wird verordnet:
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
§ 1. Es wird das selbständige Zollamt Neunagelberg errichtet. Dem Zollamt kommen die Befugnisse eines Zollamtes erster Klasse (§ 22 Abs. 1 des Zollgesetzes 1988) zu.
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1991 in Kraft.
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