Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einem eigenen Bundesminister übertragen wird
Die Entschließung ist mit der Demission der Bundesregierung am 11.10.1994 außer Kraft getreten. Allerdings wurde sie weiterhin angewendet, solange die scheidende Bundesregierung mit der Fortführung der Verwaltung betraut war. Diese Betrauung endete am 29.11.1994.
Die Entschließung ist mit der Demission der Bundesregierung am 11.10.1994 außer Kraft getreten. Allerdings wurde sie weiterhin angewendet, solange die scheidende Bundesregierung mit der Fortführung der Verwaltung betraut war. Diese Betrauung endete am 29.11.1994.
(1) Gemäß Artikel 77 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 67 Absatz 1 B-VG übertrage ich dem Bundesminister im Bundeskanzleramt Jürgen WEISS die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten (allgemeiner und besonderer Wirkungsbereich): Die im Abschnitt A Z 1 des Teils 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1987, genannten Angelegenheiten des Hinwirkens auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen Bund und Ländern (Föderalismusangelegenheiten) und die im Abschnitt A Z 5 des Teils 2 der Anlage genannten Allgemeinen Angelegenheiten der Verwaltungsreform, Allgemeinen Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung, Allgemeinen Angelegenheiten des Formularwesens sowie Allgemeinen Angelegenheiten der automationsunterstützten Datenverarbeitung, soweit sie Gegenstand der Verwaltungsreform sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.
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