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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Übertragung der Abwicklung der Förderungsmaßnahme des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Entlastung des Weinmarktes durch die Gewährung einer Förderung bei Rodung und Stillegung eines Weingartens an den Landeshauptmann von Burgenland (Übertragungsverordnung „Förderung der Weingarten-Stillegung'')

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird verordnet:

§ 1. (1) Dem Landeshauptmann von Burgenland und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Abwicklung der Förderungsmaßnahme nach Maßgabe der „Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft gemäß § 68d des Weingesetzes 1985 zur Entlastung des Weinmarktes durch die Gewährung einer Förderung bei Rodung und Stillegung eines Weingartens (Förderung der Weingarten-Stillegung)'', Zl. 800.438/20-II D 16/91, im eigenen Namen und auf Rechnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Besorgung übertragen.

(2) Der Hinweis auf die Erlassung der Sonderrichtlinie gemäß Abs. 1 und den Ort, an dem sie zur Einsicht aufliegt, wurde am 22. Dezember 1991 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' verlautbart.

§ 2. (1) Dem Landeshauptmann von Burgenland obliegt die Abwicklung der Förderungsmaßnahme wie insbesondere die Entscheidung über Förderungsansuchen, die Auszahlung der Förderung und die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Sonderrichtlinie gemäß § 1 Abs. 1.

(2) Die Übertragung erstreckt sich nicht auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Rückforderung der Förderung und Wahrnehmung der Kontrolle neben dem Landeshauptmann von Burgenland im Umfang der Bestimmungen der Sonderrichtlinie gemäß § 1 Abs. 1.

(3) Der Landeshauptmann von Burgenland kann zur Bewältigung innerorganisatorischer Maßnahmen und Vorkehrungen, die mit der Besorgung der übertragenen Aufgaben in Zusammenhang stehen, mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern Auftragsverträge abschließen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.