Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
Geltender Text a fecha 1992-01-07
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57, wird verordnet:
§ 1. Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben.
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates wird als Wahltag Sonntag, der 26. April 1992 festgesetzt.
§ 3. Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der 3. März 1992 bestimmt.