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Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages

Geltender Text a fecha 1992-01-07

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57, wird verordnet:

§ 1. Die Wahl des Bundespräsidenten wird ausgeschrieben.

§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates wird als Wahltag Sonntag, der 26. April 1992 festgesetzt.

§ 3. Als Tag, der als Stichtag gilt, wird der 3. März 1992 bestimmt.