Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
§ 1. Nichtstaatlichen internationalen Organisationen, welche die in § 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten die Rechtsstellung einer Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes eingeräumt werden.
Artikel I
§ 1. Nichtstaatlichen internationalen Organisationen, welche die in § 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen, kann nach Maßgabe der Bedeutung ihres satzungsmäßigen Aufgabenkreises durch Bescheid des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres die Rechtsstellung einer Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes eingeräumt werden.
§ 2. (1) Eine Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes muß
auf Grund der österreichischen Rechtsordnung oder der Rechtsordnung eines von Österreich anerkannten Staates gebildet sein,
aus physischen Personen, die verschiedener Staatsangehörigkeit sind, oder aus juristischen Personen, die nach dem Recht verschiedener Staaten errichtet worden sind, bestehen und
in einem Naheverhältnis zu einer internationalen Organisation im Sinne von § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 677/1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen stehen. Dieses ist insbesondere dann gegeben, wenn die Organisation Konsultativstatus bei einer derartigen internationalen Organisation genießt oder wenn die Tätigkeit der Organisation in unmittelbarem Zusammenhang mit einer satzungsgemäßen Tätigkeit einer solchen internationalen Organisation steht.
(2) Die Tätigkeit der Organisation muß
zu einem bedeutenden Teil in Österreich erfolgen,
mit den Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung in Einklang stehen und
im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich gelegen sein.
§ 3. Durch den Bescheid des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten erhält die Organisation Rechtspersönlichkeit, sofern sie diese nicht bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften hat.
§ 3. Durch den Bescheid des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres erhält die Organisation Rechtspersönlichkeit, sofern sie diese nicht bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften hat.
§ 4. Das Vereinsgesetz 1951 findet auf Organisationen für die Dauer ihrer Rechtsstellung als Organisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
§ 4. Das Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002, in der jeweils geltenden Fassung findet auf Organisationen für die Dauer ihrer Rechtsstellung als Organisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes keine Anwendung.
§ 5. Organisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes haben das Recht, ohne finanziellen Kontrollen und Vorschriften unterworfen zu sein, unbehindert:
jegliche Zahlungsmittel zu erwerben, zu besitzen und über sie zu verfügen;
über Guthaben in jeder beliebigen Währung zu verfügen;
Kapitalien, Wertpapiere und Gold zu erwerben, zu besitzen und darüber zu verfügen;
ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel sowie ihr Gold in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich zu transferieren.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag nach Anhörung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten mit Bescheid einer Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes Gemeinnützigkeit zuzuerkennen, sofern auf Grund der Satzung der Organisation zu erwarten ist, daß die in den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung umschriebenen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der in den nachstehenden Abs. 2 und 3 enthaltenen besonderen Bestimmungen erfüllt werden.
(2) Der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit steht nicht entgegen,
daß die Förderung der gemeinnützigen Zwecke durch die Organisation nicht überwiegend im Inland erfolgt oder
daß bei Auflösung der Organisation oder bei Aberkennung der zuerkannten Gemeinnützigkeit das Vermögen nicht für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird.
(3) Unterhält eine Organisation einen Gewerbebetrieb, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so ist sie hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig. Ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb jedoch als unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anzusehen, so finden die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinsame Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, auf diesen Betrieb Anwendung.
(4) Die Gemeinnützigkeit wird befristet, höchstens aber auf fünf Jahre zuerkannt.
§ 6. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat auf Antrag nach Anhörung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres mit Bescheid einer Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes Gemeinnützigkeit zuzuerkennen, sofern auf Grund der Satzung der Organisation zu erwarten ist, daß die in den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung umschriebenen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der in den nachstehenden Abs. 2 und 3 enthaltenen besonderen Bestimmungen erfüllt werden.
(2) Der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit steht nicht entgegen,
daß die Förderung der gemeinnützigen Zwecke durch die Organisation nicht überwiegend im Inland erfolgt oder
daß bei Auflösung der Organisation oder bei Aberkennung der zuerkannten Gemeinnützigkeit das Vermögen nicht für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwendet wird.
(3) Unterhält eine Organisation einen Gewerbebetrieb, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so ist sie hinsichtlich dieses Betriebes abgabepflichtig. Ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb jedoch als unentbehrlicher Hilfsbetrieb im Sinne des § 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anzusehen, so finden die in den Abgabenvorschriften enthaltenen Begünstigungen, die bei Betätigung für gemeinsame Zwecke auf abgabenrechtlichem Gebiet in einzelnen Abgabenvorschriften gewährt werden, auf diesen Betrieb Anwendung.
(4) Die Gemeinnützigkeit wird befristet, höchstens aber auf fünf Jahre zuerkannt.
§ 7. (1) Einer Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes ist auf Antrag Eingangs- oder Ausgangsabgabenfreiheit zu gewähren für Gegenstände, die von der Organisation für ihre satzungsmäßige Tätigkeit benötigt werden, einschließlich eines im Eigentum der Organisation stehenden und auf deren Kosten verwendeten Dienstkraftwagens, sofern gewährleistet erscheint, daß diese Gegenstände ausschließlich für die genannten Zwecke verwendet werden. Für die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit sind die Zollämter am Sitz der Finanzlandesdirektion (Hauptzollämter) zuständig. Wird der Dienstkraftwagen vor Ablauf de Frist gemäß Abs. 2 wieder ausgeführt, ordnungsgemäß verzollt oder so ernsthaft beschädigt, daß die Reparaturkosten den Zeitwert überschreiten, so kann an seiner Stelle ein anderer Dienstkraftwagen eingangsabgabenfrei eingebracht werden. Im Fall der ernsthaften Beschädigung entfällt die Nachzahlung der unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben.
(2) Die gemäß Abs. 1 unerhoben gebliebenen Eingangsabgaben sind zu entrichten, wenn der abgabenfrei eingeführte Dienstkraftwagen vor Ablauf einer Frist von vier Jahren nach der Abfertigung zum freien Verkehr in Österreich an andere Personen überlassen oder übertragen wird. Waren, für die die Eingangs- oder Ausgangsabgabenfreiheit zu gewähren ist, sind von wirtschaftlichen Einfuhr- und Ausfuhrverboten und beschränkungen befreit. Im übrigen finden die für Diplomaten- und Konsulargut geltenden zollgesetzlichen Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
§ 7. (1) Quasi-Internationalen Organisationen im Sinne des Abs. 2 werden nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 Privilegien eingeräumt.
(2) Eine Quasi-Internationale Organisation ist eine Organisation im Sinne dieses Bundesgesetzes,
die mit Bescheid gemäß § 6 als gemeinnützig anerkannt worden ist,
deren Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Internationalen Organisation im Sinne des § 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, in der jeweils geltenden Fassung, steht,
die in Österreich ein ständiges und personell angemessen ausgestattetes Büro unterhält,
a) deren Mitglieder mehrheitlich Staaten, Internationale Organisationen oder Einrichtungen sind, die Aufgaben von Staaten oder Internationalen Organisationen erfüllen, oder
die zu mindestens 25% von Staaten, Internationalen Organisationen oder Einrichtungen, die Aufgaben von Staaten oder Internationalen Organisationen erfüllen, finanziert wird;
die über ähnliche Strukturen wie eine zwischenstaatliche Organisation verfügt und
die in zwei oder mehr Staaten tätig ist.
(3) Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzustellen, welche Organisationen jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllen. Die Verordnung ist jeweils auf ein Kalenderjahr zu befristen. Hinsichtlich der in der Verordnung genannten Organisationen ist die gesonderte Erteilung eines Bescheides im Sinn des § 1 nicht erforderlich. Die Bestimmungen der §§ 4, 5 und 8 finden auf die in der Verordnung genannten Organisationen unmittelbar Anwendung.
(4) Den in der Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Quasi-Internationalen Organisationen (Abs. 2) werden folgende Privilegien eingeräumt:
die Befreiung der Organisation in Bezug auf ihre amtliche Tätigkeit von folgenden Abgaben:
der Gebühr auf Bestandverträge gemäß § 33 TP 5 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung;
der Normverbrauchsabgabe für Dienstfahrzeuge der Organisation;
der motorbezogenen Versicherungssteuer für Dienstfahrzeuge der Organisation;
der Kraftfahrzeugsteuer für Dienstfahrzeuge der Organisation;
der Kommunalsteuer.
die Befreiung von der Grunderwerbsteuer für den unentgeltlichen Erwerb (§ 7 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987) eines Grundstückes im Sinne des § 2 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987), BGBl. Nr. 309/1987, in der jeweils geltenden Fassung, durch eine Organisation, sofern das Grundstück der amtlichen Tätigkeit dient.
die Befreiung der Arbeitnehmer der Organisation von der Einkommensteuer auf Aktivbezüge (Gehälter, Bezüge und sonstige Vergütungen), die sie für ihre Dienste von dieser Organisation in Bezug auf ihre amtliche Tätigkeit erhalten. Eine solche Befreiung berührt nicht das Recht der Republik Österreich, diese Aktivbezüge bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.
§ 8. Ausländische Bedienstete von Organisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes können durch eine Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/ 1975, unter den in dieser Bestimmung angeführten Voraussetzungen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen werden.
§ 9. (1) Die einer Organisation gemäß den §§ 1 bis 3, 6, 7 oder 8 eingeräumte Rechtsstellung ist von den nach diesen Bestimmungen zuständigen Behörden abzuerkennen, wenn
die in diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder
die eingeräumten Rechte mißbräuchlich ausgeübt werden.
(2) Im Fall der Aberkennung einer nach § 6 Abs. 1 eingeräumten Rechtsstellung ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zu hören.
§ 9. (1) Die einer Organisation gemäß den §§ 1 bis 3, 6 oder 8 eingeräumte Rechtsstellung ist von den nach diesen Bestimmungen zuständigen Behörden abzuerkennen, wenn
die in diesem Bundesgesetz geforderten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder
die eingeräumten Rechte mißbräuchlich ausgeübt werden.
(2) Im Fall der Aberkennung einer nach § 6 Abs. 1 eingeräumten Rechtsstellung ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zu hören.
Artikel II
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 bis 3 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5 bis 7 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich des § 9 der Bundesminister, dessen Wirkungsbereich berührt ist, betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1992 in Kraft.
Artikel II
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 1 bis 3 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 5 bis 7 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für Arbeit und Soziales, hinsichtlich des § 9 der Bundesminister, dessen Wirkungsbereich berührt ist, betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1992 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 3, 4, 6 Abs. 1, 7 und 9 sowie Artikel II Abs. 1 jeweils in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Artikel II
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der §§ 1 bis 3 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
hinsichtlich der §§ 5 bis 7 Abs. 2 und 4 der Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich des § 7 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
hinsichtlich des § 8 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und
hinsichtlich des § 9 der Bundesminister, dessen Wirkungsbereich berührt ist,
betraut.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1992 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 3, 4, 6 Abs. 1, 7 und 9 sowie Artikel II Abs. 1 jeweils in der Fassung des Gemeinnützigkeitsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 160/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
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