Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Trebesing, mit der die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1990 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. Juni 1992, V 14/92-7, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 27. Juli 1992, die Wortfolge „ , Bushaltestelle Trebesing (Gemeindeamt) und Umkreis von 50 Meter'' in § 2 lit. a der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Trebesing vom 14. März 1986, Zl. 121-130/0/1986, mit welcher auf Grund des § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, in einzelnen Ortsbereichen innerhalb des Gemeindegebietes untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.