Bundesgesetz über Berichte der Bundesregierung betreffend den Abbau von Benachteiligungen von Frauen
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bund bekennt sich zum schrittweisen Abbau von bestehenden gesellschaftlichen, familiären und wirtschaftlichen Benachteiligungen von Frauen.
§ 2. (1) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat jedes zweite Kalenderjahr, jeweils spätestens bis zum 30. Juni, über die im Berichtszeitraum gesetzten Maßnahmen zum Abbau der im § 1 bezeichneten Benachteiligungen zu berichten.
(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind:
die Schaffung von Einrichtungen, die es Männern und Frauen ermöglichen, ihre familiären Verpflichtungen mit ihrer Berufstätigkeit zu vereinbaren;
sozialpolitische Maßnahmen, die Benachteiligungen von Frauen im Hinblick auf den Umstand, daß sie Mütter sind oder sein können, abbauen;
aktive Frauenförderungsmaßnahmen in allen gesellschaftlichen Bereichen (insbesondere in den Bereichen Arbeitsmarkt, Wissenschaft, Kunst und Kunstförderung sowie im öffentlichen Dienst);
allgemeine Maßnahmen zur Existenzsicherung, vor allem für die Fälle des Alters, der Invalidität und der Arbeitslosigkeit;
Maßnahmen zur Durchsetzung der Gleichbehandlung im Arbeitsleben.
§ 3. Durch den Bericht gemäß § 2 soll der Nationalrat in die Lage versetzt werden, den jeweiligen Stand der Verwirklichung des Abbaues der im § 1 bezeichneten Benachteiligungen festzustellen.
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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