Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 6, 7 und 8 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987, wird verordnet:
§ 1. (1) Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen nach der Anlage 3 oder dem Abschnitt II der Anlage 7 des Zollabkommens über den Internationalen Warentransport mit Carnet TIR, BGBl. Nr. 112/1978, oder der Anlage 5 des Zollabkommens über Behälter, BGBl. Nr. 567/1977, wird auf das Hauptzollamt (§ 14 Abs. 3 AVOG) jener Finanzlandesdirektion beschränkt, in deren Bereich
das Fahrzeug, für das die Ausstellung des Verschlußanerkenntnisses beantragt wird, zum Verkehr zugelassen ist oder
die Person, die für einen Behälter die Ausstellung des Verschlußanerkenntnisses beantragt, ihren Wohnsitz oder Sitz hat.
(2) Auf das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat, sofern er jedoch im Zollgebiet keinen Wohnsitz oder Sitz hat, auf das Hauptzollamt Innsbruck, wird die Zuständigkeit beschränkt zur
Befreiung von der Sicherheitsleistung nach § 60 Abs. 8 des Zollgesetzes 1988 (ZollG), BGBl. Nr. 644/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 463/1992, und zur Bewilligung von Zahlungsfristen nach § 175 Abs. 4 ZollG;
Erteilung von Bewilligungen nach den §§ 98, 104, 113 und 124 Abs. 1 ZollG;
Geltendmachung einer Zollschuld nach § 10 Abs. 1 Z 3 des Integrationsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 623/1987.
§ 2. (1) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren nach dem Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR, BGBl. Nr. 112/1978, wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:
Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
(2) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Grenzübergangsstelle im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, wird, sofern dieses Verfahren nicht nach § 118 Abs. 1 ZollG ohne Überschreiten einer Binnengrenze durchgeführt wird, auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:
Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
(3) Die Zuständigkeit zur Erteilung von Bestätigungen nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beim Weiterversand von Waren aus Österreich, BGBl. Nr. 180/1976, in der Fassung der Anlage zur Empfehlung Nr. 1/80 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich-Gemeinschaftliches Versandverfahren - zur Änderung dieses Abkommens, BGBl. Nr. 187/1981, wird auf folgende Zollämter beschränkt:
Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:
im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:
§ 3. Die Zollämter Bregenz und Hard sind nicht zuständig zur Durchführung des Verfahrens bei der Bestimmungsstelle im Anweisungsverfahren im Sinn der §§ 116 Abs. 1 und 2 und 118 ZollG sowie des Verfahrens beim Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets TIR (§ 1 Abs. 1), sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen.
§ 3. Das Zollamt Bregenz und die Zweigstelle Hard des Zollamtes Höchst sind nicht zuständig zur Durchführung des Verfahrens bei der Bestimmungsstelle im Anweisungsverfahren im Sinn der §§ 116 Abs. 1 und 2 und 118 ZollG sowie des Verfahrens beim Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets TIR (§ 1 Abs. 1), sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen.
§ 4. (1) Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen
zur Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, die von den Zollämtern Personen vorgeschrieben werden, denen nach § 175 Abs. 3 oder 4 ZollG eine Zahlungsfrist zusteht oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt wird;
zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Haftungen und Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR (§ 1 Abs. 1) oder mit Carnets A. T. A. nach dem Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 239/1963;
zur Geltendmachung von Ersatzforderungen bei den Österreichischen Bundesbahnen.
(2) Auf das jeweilige Hauptzollamt gemäß § 14 Abs. 3 AVOG wird die Zuständigkeit übertragen
zur Einhebung der von Zollämtern des Bereiches derselben Finanzlandesdirektion vorgeschriebenen Abgaben und Nebenansprüchen, für die eine Zahlungsfrist nach § 52a Abs. 4, § 97 Abs. 3, § 104 Abs. 3 oder § 175 Abs. 5 ZollG zusteht oder in einem nach § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992, ergangenen Bescheid eingeräumt ist;
abgesehen von den Fällen des Abs. 1 lit. b und c zur Vorschreibung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, hinsichtlich derer die Abgabenschuld Kraft Gesetzes entstanden oder unbedingt geworden ist, sowie von Haftungen, einschließlich Ersatzforderungen, für solche Abgaben, sofern das Hauptzollamt im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person ein Finanzstrafverfahren einleitet (§ 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes) oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet.
(3) Von der Übertragung der Zuständigkeit nach Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a sind die Erledigung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung, vom Ansuchen um Zahlungserleichterungen, Nachsichten (Zollerlaß aus Billigkeitsgründen) und Entlassungen aus der Gesamtschuld sowie die Geltendmachung von Ersatzforderungen ausgenommen.
§ 5. (1) Zweigstellen von Zollämtern werden nach Maßgabe der Anlage errichtet.
(2) Den Zweigstellen kommen die jeweils angeführten Aufgaben zu; soweit in der Anlage keine Aufgaben angeführt sind, hat die Zweigstelle die vollen Abfertigungsbefugnisse des Zollamtes.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung, BGBl. Nr. 509/1979, zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 532/1980, 418/1981, 210/1982, 271/1983, 529/1983, 30/1985, 435/1985, 504/1986, 313/1987, 381/1988, 553/1988, 658/1988, 404/1989, 91/1991, 254/1991 und 265/1992 ihre Gültigkeit.
§ 6. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993, § 3 und die Abschnitte A, B, C, E, F und G der Anlage zu § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 317/1994 treten mit 1. Mai 1994 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung, BGBl. Nr. 509/1979, zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 532/1980, 418/1981, 210/1982, 271/1983, 529/1983, 30/1985, 435/1985, 504/1986, 313/1987, 381/1988, 553/1988, 658/1988, 404/1989, 91/1991, 254/1991 und 265/1992 ihre Gültigkeit.
Anlage zu § 5
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Zollamt Zweigstelle Aufgaben
1 2 3
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A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland
Wien Hafen Albern Abfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr
Zollfreizone Abfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr
Großmarkt Abfertigung von Gemüse, Obst
Wien-Inzersorf und Waren des Blumenhandels
Bahnhof Matzleinsdorf Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Franz-Josefs-Bahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Nordwestbahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Südbahn-Frachtenbahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Westbahn-Frachtenbahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Südbahn-Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und
Expreßgut im
Eisenbahnverkehr und von
Sendungen im kombinierten
Verkehr
Westbahn-Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und
Expreßgut im
Eisenbahnverkehr
Paket-Postverzollung Abfertigung im Postverkehr
Paket-Selbstverzollung Abfertigung im Postverkehr
Briefverzollung Abfertigung im Postverkehr
Westbahn-Post Abfertigung im Postverkehr
Donau-Praterkai Abfertigung im
Schiffsverkehr
Hainburg Abfertigung im
Schiffsverkehr
Amstetten Bahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Gmünd Bahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Klingenbach Sopron Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Nickelsdorf Hegyeshalom Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
St. Pölten Bahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Wiener Bahnhof Abfertigung im
Neustadt Eisenbahnverkehr
B. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich
Linz Stadthafen Abfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr
Zollfreizone Abfertigung im Eisenbahn-,
und Straßenverkehr
Frachtenbahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Hauptbahnhof Abfertigung von Reisegut im
Eisenbahnverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Hörsching Abfertigung im
Straßenverkehr
Braunau Simbach Abfertigung im
Straßenverkehr
Simbach-Bahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Felsenhütt Obernzell Abfertigung im
Schiffsverkehr
Passau Donaulände Abfertigung im
Schiffsverkehr
Steyr Bahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Suben Flugplatz Suben Abfertigung im Luftverkehr
Wels Bahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Wullowitz Summerau Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
C. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg
Salzburg Bahnhof-Perron Abfertigung von Reisegut und
Massengütern im
Eisenbahnverkehr
Liefering-Bahn Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Straße Abfertigung im
Straßenverkehr und
Ausstellung von
Verschlußanerkenntnissen
D. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark
Graz Zollfreizone Abfertigung im
Straßenverkehr
Frachtenbahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Ostbahnhof Abfertigung im gebundenen
Verkehr und von Sendungen im
kombinierten Güterverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Leoben Bahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Spielfeld Bahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Leibnitz Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
E. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten
Klagenfurt Frachtenbahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr und von im
kombinierten Verkehr über
den Bahnhof Viktring
einlangenden oder abgehenden
Sendungen
Post Abfertigung im Postverkehr
und von Reisegut im
Eisenbahnverkehr
Flughafen-Straße Abfertigung im Straßen- und
Luftverkehr
Bleiburg Grablach Abfertigung im
Straßenverkehr
Villach Frachtenbahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Bahnhof Villach-Süd Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
F. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol
Innsbruck Tiroler Zollfreizone Abfertigung im Eisenbahn-
und Straßenverkehr
Flughafen Abfertigung im Luftverkehr
Frachtenbahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und
Expreßgut im
Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Brennerpaß Brenner-Bahnhof Abfertigung von Reisegut im
Eisenbahnverkehr
Brenner-Straße Abfertigung im
Straßenverkehr
Ehrwald Bahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Zugspitze Abfertigung im Reiseverkehr
und Expreßgut
Kiefersfelden Bundesstraße Abfertigung im
Straßenverkehr
Kufstein Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und
Expreßgut im
Eisenbahnverkehr
Post Abfertigung im Postverkehr
Lienz Post Abfertigung im Postverkehr
Nauders Martinsbruck Abfertigung im
Straßenverkehr
Reutte Post Abfertigung im Postverkehr
Plansee Abfertigung im
Straßenverkehr ausgenommen
die im § 2 genannten
Verfahren
Scharnitz Bahnhof Abfertigung im
Eisenbahnverkehr
Mittenwald Abfertigung von Reisegut und
Expreßgut im
Eisenbahnverkehr
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