Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1993-01-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 6, 7 und 8 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987, wird verordnet:

§ 1. (1) Die Zuständigkeit zur Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen nach der Anlage 3 oder dem Abschnitt II der Anlage 7 des Zollabkommens über den Internationalen Warentransport mit Carnet TIR, BGBl. Nr. 112/1978, oder der Anlage 5 des Zollabkommens über Behälter, BGBl. Nr. 567/1977, wird auf das Hauptzollamt (§ 14 Abs. 3 AVOG) jener Finanzlandesdirektion beschränkt, in deren Bereich

a)

das Fahrzeug, für das die Ausstellung des Verschlußanerkenntnisses beantragt wird, zum Verkehr zugelassen ist oder

b)

die Person, die für einen Behälter die Ausstellung des Verschlußanerkenntnisses beantragt, ihren Wohnsitz oder Sitz hat.

(2) Auf das Hauptzollamt jener Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat, sofern er jedoch im Zollgebiet keinen Wohnsitz oder Sitz hat, auf das Hauptzollamt Innsbruck, wird die Zuständigkeit beschränkt zur

a)

Befreiung von der Sicherheitsleistung nach § 60 Abs. 8 des Zollgesetzes 1988 (ZollG), BGBl. Nr. 644/1988, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 463/1992, und zur Bewilligung von Zahlungsfristen nach § 175 Abs. 4 ZollG;

b)

Erteilung von Bewilligungen nach den §§ 98, 104, 113 und 124 Abs. 1 ZollG;

c)

Geltendmachung einer Zollschuld nach § 10 Abs. 1 Z 3 des Integrationsdurchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 623/1987.

§ 2. (1) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangszollamt, Bestimmungszollamt oder Durchgangszollamt im Verfahren nach dem Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR, BGBl. Nr. 112/1978, wird auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:

a)

Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

d)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

(2) Die Zuständigkeit zur Vornahme von Abfertigungen als Abgangsstelle, Bestimmungsstelle oder Grenzübergangsstelle im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, wird, sofern dieses Verfahren nicht nach § 118 Abs. 1 ZollG ohne Überschreiten einer Binnengrenze durchgeführt wird, auf die Zollämter erster Klasse und folgende Zollämter zweiter Klasse beschränkt:

a)

Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:

d)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

e)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

f)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:

(3) Die Zuständigkeit zur Erteilung von Bestätigungen nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei beim Weiterversand von Waren aus Österreich, BGBl. Nr. 180/1976, in der Fassung der Anlage zur Empfehlung Nr. 1/80 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich-Gemeinschaftliches Versandverfahren - zur Änderung dieses Abkommens, BGBl. Nr. 187/1981, wird auf folgende Zollämter beschränkt:

a)

Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland:

b)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich:

c)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg:

d)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark:

e)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten:

f)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol:

g)

im Bereich der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg:

§ 3. Die Zollämter Bregenz und Hard sind nicht zuständig zur Durchführung des Verfahrens bei der Bestimmungsstelle im Anweisungsverfahren im Sinn der §§ 116 Abs. 1 und 2 und 118 ZollG sowie des Verfahrens beim Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets TIR (§ 1 Abs. 1), sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen.

§ 3. Das Zollamt Bregenz und die Zweigstelle Hard des Zollamtes Höchst sind nicht zuständig zur Durchführung des Verfahrens bei der Bestimmungsstelle im Anweisungsverfahren im Sinn der §§ 116 Abs. 1 und 2 und 118 ZollG sowie des Verfahrens beim Durchgangszollamt im Verfahren mit Carnets TIR (§ 1 Abs. 1), sofern dieses Verfahren Waren betrifft, die über den Bodensee ausgeführt werden sollen.

§ 4. (1) Auf das Zollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen

a)

zur Einhebung der Abgaben und Nebenansprüche, die von den Zollämtern Personen vorgeschrieben werden, denen nach § 175 Abs. 3 oder 4 ZollG eine Zahlungsfrist zusteht oder im jeweiligen Bescheid eingeräumt wird;

b)

zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Haftungen und Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR (§ 1 Abs. 1) oder mit Carnets A. T. A. nach dem Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 239/1963;

c)

zur Geltendmachung von Ersatzforderungen bei den Österreichischen Bundesbahnen.

(2) Auf das jeweilige Hauptzollamt gemäß § 14 Abs. 3 AVOG wird die Zuständigkeit übertragen

a)

zur Einhebung der von Zollämtern des Bereiches derselben Finanzlandesdirektion vorgeschriebenen Abgaben und Nebenansprüchen, für die eine Zahlungsfrist nach § 52a Abs. 4, § 97 Abs. 3, § 104 Abs. 3 oder § 175 Abs. 5 ZollG zusteht oder in einem nach § 201 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 449/1992, ergangenen Bescheid eingeräumt ist;

b)

abgesehen von den Fällen des Abs. 1 lit. b und c zur Vorschreibung und Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen, hinsichtlich derer die Abgabenschuld Kraft Gesetzes entstanden oder unbedingt geworden ist, sowie von Haftungen, einschließlich Ersatzforderungen, für solche Abgaben, sofern das Hauptzollamt im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person ein Finanzstrafverfahren einleitet (§ 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des Finanzstrafgesetzes) oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet.

(3) Von der Übertragung der Zuständigkeit nach Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a sind die Erledigung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung, vom Ansuchen um Zahlungserleichterungen, Nachsichten (Zollerlaß aus Billigkeitsgründen) und Entlassungen aus der Gesamtschuld sowie die Geltendmachung von Ersatzforderungen ausgenommen.

§ 5. (1) Zweigstellen von Zollämtern werden nach Maßgabe der Anlage errichtet.

(2) Den Zweigstellen kommen die jeweils angeführten Aufgaben zu; soweit in der Anlage keine Aufgaben angeführt sind, hat die Zweigstelle die vollen Abfertigungsbefugnisse des Zollamtes.

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung, BGBl. Nr. 509/1979, zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 532/1980, 418/1981, 210/1982, 271/1983, 529/1983, 30/1985, 435/1985, 504/1986, 313/1987, 381/1988, 553/1988, 658/1988, 404/1989, 91/1991, 254/1991 und 265/1992 ihre Gültigkeit.

§ 6. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993, § 3 und die Abschnitte A, B, C, E, F und G der Anlage zu § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 317/1994 treten mit 1. Mai 1994 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung, BGBl. Nr. 509/1979, zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 532/1980, 418/1981, 210/1982, 271/1983, 529/1983, 30/1985, 435/1985, 504/1986, 313/1987, 381/1988, 553/1988, 658/1988, 404/1989, 91/1991, 254/1991 und 265/1992 ihre Gültigkeit.

Anlage zu § 5

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Zollamt Zweigstelle Aufgaben

1 2 3

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A. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland

Wien Hafen Albern Abfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und Schiffsverkehr

Zollfreizone Abfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und Schiffsverkehr

Großmarkt Abfertigung von Gemüse, Obst

Wien-Inzersorf und Waren des Blumenhandels

Bahnhof Matzleinsdorf Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Franz-Josefs-Bahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Nordwestbahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Südbahn-Frachtenbahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Westbahn-Frachtenbahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Südbahn-Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und

Expreßgut im

Eisenbahnverkehr und von

Sendungen im kombinierten

Verkehr

Westbahn-Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und

Expreßgut im

Eisenbahnverkehr

Paket-Postverzollung Abfertigung im Postverkehr

Paket-Selbstverzollung Abfertigung im Postverkehr

Briefverzollung Abfertigung im Postverkehr

Westbahn-Post Abfertigung im Postverkehr

Donau-Praterkai Abfertigung im

Schiffsverkehr

Hainburg Abfertigung im

Schiffsverkehr

Amstetten Bahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Gmünd Bahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Klingenbach Sopron Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Nickelsdorf Hegyeshalom Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

St. Pölten Bahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Wiener Bahnhof Abfertigung im

Neustadt Eisenbahnverkehr

B. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich

Linz Stadthafen Abfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und Schiffsverkehr

Zollfreizone Abfertigung im Eisenbahn-,

und Straßenverkehr

Frachtenbahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Hauptbahnhof Abfertigung von Reisegut im

Eisenbahnverkehr

Flughafen Abfertigung im Luftverkehr

Post Abfertigung im Postverkehr

Hörsching Abfertigung im

Straßenverkehr

Braunau Simbach Abfertigung im

Straßenverkehr

Simbach-Bahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Felsenhütt Obernzell Abfertigung im

Schiffsverkehr

Passau Donaulände Abfertigung im

Schiffsverkehr

Steyr Bahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Post Abfertigung im Postverkehr

Suben Flugplatz Suben Abfertigung im Luftverkehr

Wels Bahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Post Abfertigung im Postverkehr

Wullowitz Summerau Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

C. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Salzburg

Salzburg Bahnhof-Perron Abfertigung von Reisegut und

Massengütern im

Eisenbahnverkehr

Liefering-Bahn Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Flughafen Abfertigung im Luftverkehr

Post Abfertigung im Postverkehr

Straße Abfertigung im

Straßenverkehr und

Ausstellung von

Verschlußanerkenntnissen

D. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Steiermark

Graz Zollfreizone Abfertigung im

Straßenverkehr

Frachtenbahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Ostbahnhof Abfertigung im gebundenen

Verkehr und von Sendungen im

kombinierten Güterverkehr

Flughafen Abfertigung im Luftverkehr

Post Abfertigung im Postverkehr

Leoben Bahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Spielfeld Bahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Leibnitz Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

E. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Kärnten

Klagenfurt Frachtenbahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr und von im

kombinierten Verkehr über

den Bahnhof Viktring

einlangenden oder abgehenden

Sendungen

Post Abfertigung im Postverkehr

und von Reisegut im

Eisenbahnverkehr

Flughafen-Straße Abfertigung im Straßen- und

Luftverkehr

Bleiburg Grablach Abfertigung im

Straßenverkehr

Villach Frachtenbahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Bahnhof Villach-Süd Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Post Abfertigung im Postverkehr

F. Im Bereich der Finanzlandesdirektion für Tirol

Innsbruck Tiroler Zollfreizone Abfertigung im Eisenbahn-

und Straßenverkehr

Flughafen Abfertigung im Luftverkehr

Frachtenbahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und

Expreßgut im

Eisenbahnverkehr

Post Abfertigung im Postverkehr

Brennerpaß Brenner-Bahnhof Abfertigung von Reisegut im

Eisenbahnverkehr

Brenner-Straße Abfertigung im

Straßenverkehr

Ehrwald Bahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Zugspitze Abfertigung im Reiseverkehr

und Expreßgut

Kiefersfelden Bundesstraße Abfertigung im

Straßenverkehr

Kufstein Personenbahnhof Abfertigung von Reisegut und

Expreßgut im

Eisenbahnverkehr

Post Abfertigung im Postverkehr

Lienz Post Abfertigung im Postverkehr

Nauders Martinsbruck Abfertigung im

Straßenverkehr

Reutte Post Abfertigung im Postverkehr

Plansee Abfertigung im

Straßenverkehr ausgenommen

die im § 2 genannten

Verfahren

Scharnitz Bahnhof Abfertigung im

Eisenbahnverkehr

Mittenwald Abfertigung von Reisegut und

Expreßgut im

Eisenbahnverkehr

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