Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn gesetzwidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Artikel 139, Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Artikel 139, Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1991, V 159/90-12, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 16. Jänner 1992, ausgesprochen, daß die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. August 1988, BGBl. Nr. 492, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn gesetzwidrig war.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1991, V 159/90-12, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 16. Jänner 1992, die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22. August 1988 betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn - Anschlußstelle Gailtal im Bereich der Gemeinden Arnoldstein und Hohenthurn, BGBl. Nr. 492/1988, als gesetzwidrig aufgehoben.
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