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Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992)

Geltender Text a fecha 1992-02-29

Abkürzung

KGG 1992

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gegenstand

§ 1. (1) Für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten sind Konsulargebühren gemäß diesem Bundesgesetz und dem einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Konsulargebührentarif (Anlage) zu entrichten.

(2) Auslagen, die den Vertretungsbehörden im Zusammenhang mit Amtshandlungen in konsularischen Angelegenheiten erwachsen, sind zu ersetzen, sofern sie über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehen und nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften von Amts wegen zu tragen sind. Soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, sind die für die Konsulargebühren geltenden Vorschriften auch auf die Auslagenersätze anzuwenden.

Befreiungen

§ 2. (1) Von den Konsulargebühren sind befreit:

1.

Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe;

2.

Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem Ausnahme- oder Notzustand;

3.

Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Krieg 1939 bis 1945 vermißten österreichischen Staatsbürgern;

4.

Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 1991.

(2) Personen, denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im In- oder Ausland für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, sind von den damit zusammenhängenden Konsulargebühren befreit.

Befreiungen

§ 2. (1) Von den Konsulargebühren sind befreit:

1.

Amtshandlungen, bei denen im Einzelfall die Erhebung einer Gebühr dem österreichischen öffentlichen Interesse erheblich zuwider liefe;

2.

Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem Ausnahme- oder Notzustand; diese Befreiung gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt sind.

3.

Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Krieg 1939 bis 1945 vermißten österreichischen Staatsbürgern;

4.

Amtshandlungen nach dem Asylgesetz 2005.

(2) Personen, denen ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde im In- oder Ausland für eine bestimmte Rechtssache Verfahrenshilfe bewilligt hat, sind von den damit zusammenhängenden Konsulargebühren befreit.

Abkürzung

KGG 1992

Entstehung des Abgabenanspruchs

§ 3. Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn der Amtshandlung. Eine Amtshandlung ist als begonnen anzusehen, sobald die Tätigkeit der Vertretungsbehörde tatsächlich einsetzt.

Abkürzung

KGG 1992

Abgabenschuldner

§ 4. (1) Zur Entrichtung der Konsulargebühren sind verpflichtet:

1.

Personen, die eine Amtshandlung beantragen;

2.

Personen, in deren Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Sind zur Entrichtung der Konsulargebühren mehrere Personen verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.

Abkürzung

KGG 1992

Haftung

§ 5. Gegenstände, auf die sich eine Amtshandlung bezieht, haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für die Konsulargebühren.

Abkürzung

KGG 1992

Sicherheitsleistung

§ 6. (1) Wenn die Einhebung der Konsulargebühren gefährdet oder wesentlich erschwert erscheint, hat die Vertretungsbehörde die Durchführung der Amtshandlung von der Leistung einer entsprechenden Sicherheit abhängig zu machen, außer wenn dies einen nicht wiedergutzumachenden Schaden für den Abgabenschuldner zur Folge hätte.

(2) Österreichische Gerichte und Verwaltungsbehörden, die eine Vertretungsbehörde um die Vornahme einer abgabepflichtigen Amtshandlung ersuchen, haben vom Abgabenschuldner die Leistung einer entsprechenden Sicherheit für die zu entrichtenden Konsulargebühren und voraussichtlichen Auslagenersätze zu verlangen. Die Art und die Höhe der geleisteten Sicherheit sind im Ersuchschreiben anzugeben.

Abkürzung

KGG 1992

Bemessung der Konsulargebühren

§ 7. (1) Unter einem Bogen ist ein Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 x 297 mm oder das im Empfangsstaat für einen Bogen übliche Ausmaß nicht überschreitet. Als ein Bogen gelten auch zwei Halbbogen (Blätter), wenn sie ihrem Inhalt nach als zusammengehörig anzusehen sind. Für Blätter, die das Ausmaß eines Bogens überschreiten, sind die Konsulargebühren im zweifachen Betrage zu entrichten.

(2) Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, daß sie in bezug auf den Gegenstand der abgabepflichtigen Amtshandlung als eine Person anzusehen sind, so sind die Konsulargebühren nur im einfachen Betrag zu entrichten.

Abkürzung

KGG 1992

Zwischenstaatliche Regelungen

§ 8. (1) Erheben die Vertretungsbehörden eines fremden Staates von österreichischen Staatsbürgern Konsulargebühren, die höher oder niedriger sind als die durch dieses Bundesgesetz für die entsprechenden Amtshandlungen festgesetzten Konsulargebühren, so kann der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmen, daß die Konsulargebührensätze für derartige Amtshandlungen, die im Interesse eines fremden Staates oder seiner Angehörigen vorgenommen werden, den Konsulargebührensätzen des fremden Staates angeglichen werden.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Verhältnis zu einzelnen Staaten aus wichtigen handels- oder wirtschaftspolitischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß bestimmte Konsulargebühren in ermäßigtem Ausmaß oder überhaupt nicht erhoben werden.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Auslagenersätze.

Abstandnahme von der Erhebung

§ 9. Die Vertretungsbehörden sind ermächtigt, im Einzelfall von der Erhebung der Konsulargebühren gegenüber einem Abgabenschuldner ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die volle Entrichtung in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabenschuldners für diesen eine erhebliche Härte bedeuten würde. Die Abstandnahme wirkt nicht gegenüber anderen Gesamtschuldnern.

Abkürzung

KGG 1992

Festsetzung

§ 10. (1) Die Konsulargebühren sind durch Abgabenbescheid festzusetzen. Der Abgabenbescheid kann mündlich erlassen werden, wenn der Abgabenschuldner damit einverstanden ist und einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hat.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Konsulargebühren gemäß Tarifpost 1 bis 8 der Anlage ohne abgabenbehördliche Festsetzung zu entrichten. Diesfalls ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Konsulargebühren nicht dem Gesetz entsprechend entrichtet worden sind.

Abkürzung

KGG 1992

Fälligkeit

§ 11. Die Konsulargebühren werden mit Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. Davon abweichend tritt in den Fällen des § 10 Abs. 2 die Fälligkeit mit der Entstehung des Abgabenanspruchs ein. § 210 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden.

Entrichtung

§ 12. (1) Die Konsulargebühren sind durch Barzahlung, Überweisung oder zahlungshalber mittels Schecks zu entrichten. Die Entrichtungsart kann von der Vertretungsbehörde nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt werden.

(2) Sind Konsulargebühren in einem Gebiet zu entrichten, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, so hat die Vertretungsbehörde die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie sodann nach dem am Tag ihres Entstehens geltenden Schillinggegenwert (Kassenwert) in die dort geltende Währung umzurechnen.

(3) Abweichend vom Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel und deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren durch dort nicht ansässige Angehörige von Drittstaaten, deren Währung frei konvertibel ist, in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, soweit die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht, dem Abgabenschuldner unzumutbar ist oder Rechtsvorschriften des Empfangsstaates entgegenstehen.

(4) Die Schillinggegenwerte (Kassenwerte) sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten festzusetzen. Die jeweils anzuwendenden Schillinggegenwerte (Kassenwerte) sind an den Amtstafeln der Vertretungsbehörden und des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.

Entrichtung

§ 12. (1) Die Konsulargebühren sind durch Barzahlung, Überweisung oder zahlungshalber mittels Schecks zu entrichten. Die Entrichtungsart kann von der Vertretungsbehörde nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt werden.

(2) Sind Konsulargebühren in einem Gebiet zu entrichten, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, so hat die Vertretungsbehörde die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie sodann nach dem am Tag ihres Entstehens geltenden Schillinggegenwert (Kassenwert) in die dort geltende Währung umzurechnen.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel und deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde.

(4) Die Schillinggegenwerte (Kassenwerte) sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten festzusetzen. Die jeweils anzuwendenden Schillinggegenwerte (Kassenwerte) sind an den Amtstafeln der Vertretungsbehörden und des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.

Entrichtung

§ 12. (1) Die Konsulargebühren sind durch Barzahlung, Überweisung oder zahlungshalber mittels Schecks zu entrichten. Die Entrichtungsart kann von der Vertretungsbehörde nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt werden.

(2) Sind Konsulargebühren in einem Gebiet zu entrichten, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, oder ist die Konsulargebühr gemäß dem Konsulargebührentarif (Anlage zu § 1) in der Europäischen Währungseinheit (ECU) festgesetzt, so hat die Vertretungsbehörde die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie sodann, sofern nicht Absatz 3 Anwendung zu finden hat, nach den am Tag ihres Entstehens geltenden Schillinggegenwert (Kassenwert) in die dort geltende Währung umzurechnen.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel und deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht möglich ist.

(4) Die Schillinggegenwerte (Kassenwerte) sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten festzusetzen. Die jeweils anzuwendenden Schillinggegenwerte (Kassenwerte) sind an den Amtstafeln der Vertretungsbehörden und des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.

Entrichtung

§ 12. (1) Die Konsulargebühren sind durch Barzahlung, Überweisung oder zahlungshalber mittels Schecks zu entrichten. Die Entrichtungsart kann von der Vertretungsbehörde nach den örtlichen Verhältnissen bestimmt werden.

(2) Die Vertretungsbehörde hat die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie, sofern nicht Absatz 3 Anwendung zu finden hat, nach dem am Tag ihres Entstehens geltenden Kassenwert in die dort geltende Währung umzurechnen.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind in Staaten mit einer Währung, die nicht frei konvertibel und deren Verwertbarkeit für die Vertretungsbehörde beträchtlich eingeschränkt ist, die Konsulargebühren in konvertibler Währung zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die Entrichtung in konvertibler Währung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verursachen würde oder dem Abgabenschuldner wegen entgegenstehender Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht möglich ist.

(4) Die Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind, sofern der Umrechnungskurs nicht bereits durch unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht festgelegt ist, vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten festzusetzen. Die jeweils anzuwendenden Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind an den Amtstafeln der Vertretungsbehörden und des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.

Abkürzung

KGG 1992

Vermerk über die Entrichtung

§ 13. (1) Die erfolgte Entrichtung der Konsulargebühren ist von der Vertretungsbehörde auf dem schriftlichen Anbringen, durch das die abgabepflichtige Amtshandlung veranlaßt wurde, oder, falls ein schriftliches Anbringen nicht vorliegt, in einem über die Amtshandlung aufzunehmenden Aktenvermerk oder im Beglaubigungsregister zu vermerken.

(2) Wird aus Anlaß einer abgabepflichtigen Amtshandlung eine Schrift ausgestellt oder durch eine Eintragung verändert, so ist auf dieser Schrift von der Vertretungsbehörde die Entrichtung der Konsulargebühren zu bestätigen.

Abkürzung

KGG 1992

Ausfolgung von Schriften

§ 14. Die Vertretungsbehörde kann die Ausfolgung der aus Anlaß einer abgabepflichtigen Amtshandlung ausgestellten oder durch eine Eintragung veränderten Schrift von dem Nachweis der Konsulargebührenentrichtung abhängig machen.

Verfahren

§ 15. (1) Bei der Erhebung der Konsulargebühren haben die Vertretungsbehörden die Befugnisse einer Abgabenbehörde erster Instanz und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse einer Abgabenbehörde zweiter Instanz im Sinne der Abgabenverfahrensgesetze.

(2) Werden in einer abgabepflichtigen Angelegenheit mehrere Vertretungsbehörden in Anspruch genommen, so sind die Konsulargebühren durch jene Vertretungsbehörde zu erheben, die die letzte Amtshandlung vornimmt.

(3) In Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (§ 41 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311) sind für Auslagen die Bestimmungen des AVG anzuwenden.

Abkürzung

KGG 1992

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1992 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 29. Februar 1992 entsteht.

(3) Das Konsulargebührengesetz 1967, BGBl. Nr. 380, in der geltenden Fassung ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.

(4) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

Inkrafttreten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1992 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 29. Februar 1992 entsteht.

(3) Das Konsulargebührengesetz 1967, BGBl. Nr. 380, in der geltenden Fassung ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.

(4) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(5) Die Änderungen der Tarifposten 6, 7 und 13 in der Anlage zu § 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2003 treten am 1. September 2003 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2001 noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. September 2003 entstanden ist.

Inkrafttreten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1992 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 29. Februar 1992 entsteht.

(3) Das Konsulargebührengesetz 1967, BGBl. Nr. 380, in der geltenden Fassung ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.

(4) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(5) Die Änderungen der Tarifposten 6, 7 und 13 in der Anlage zu § 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2003 treten am 1. September 2003 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2001 noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. September 2003 entstanden ist.

(6) § 12 Abs. 3 und die Tarifpost 7 Abs. 1 und 3 in der Anlage zu § 1 sind in ihrer Fassung gemäß BGBl. I Nr. 64/2003, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem Inkrafttreten der in BGBl. I Nr. 17/2004 enthaltenen Änderungen dieser Bestimmungen entstanden ist.

Inkrafttreten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1992 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 29. Februar 1992 entsteht.

(3) Das Konsulargebührengesetz 1967, BGBl. Nr. 380, in der geltenden Fassung ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.

(4) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(5) Die Änderungen der Tarifposten 6, 7 und 13 in der Anlage zu § 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2003 treten am 1. September 2003 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2001 noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. September 2003 entstanden ist.

(6) § 12 Abs. 3 und die Tarifpost 7 Abs. 1 und 3 in der Anlage zu § 1 sind in ihrer Fassung gemäß BGBl. I Nr. 64/2003, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem Inkrafttreten der in BGBl. I Nr. 17/2004 enthaltenen Änderungen dieser Bestimmungen entstanden ist.

(6) Tarifpost 7 Abs. 4 und 5 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft. Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 2005 entstanden ist.

Inkrafttreten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1992 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 29. Februar 1992 entsteht.

(3) Das Konsulargebührengesetz 1967, BGBl. Nr. 380, in der geltenden Fassung ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.

(4) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(5) Die Änderungen der Tarifposten 6, 7 und 13 in der Anlage zu § 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2003 treten am 1. September 2003 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2001 noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. September 2003 entstanden ist.

(6) § 12 Abs. 3 und die Tarifpost 7 Abs. 1 und 3 in der Anlage zu § 1 sind in ihrer Fassung gemäß BGBl. I Nr. 64/2003, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem Inkrafttreten der in BGBl. I Nr. 17/2004 enthaltenen Änderungen dieser Bestimmungen entstanden ist.

(7) Tarifpost 7 Abs. 4 und 5 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft. Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 2005 entstanden ist.

(8) Die §§ 1, 2 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind für den Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit Gefahrensituationen, in die sich eine Person vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.128/2006 begeben hat, weiter anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 1992 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 29. Februar 1992 entsteht.

(3) Das Konsulargebührengesetz 1967, BGBl. Nr. 380, in der geltenden Fassung ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.

(4) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Verordnungen können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(5) Die Änderungen der Tarifposten 6, 7 und 13 in der Anlage zu § 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2003 treten am 1. September 2003 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2001 noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. September 2003 entstanden ist.

(6) § 12 Abs. 3 und die Tarifpost 7 Abs. 1 und 3 in der Anlage zu § 1 sind in ihrer Fassung gemäß BGBl. I Nr. 64/2003, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem Inkrafttreten der in BGBl. I Nr. 17/2004 enthaltenen Änderungen dieser Bestimmungen entstanden ist.

(7) Tarifpost 7 Abs. 4 und 5 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 treten mit 1. März 2005 in Kraft. Tarifpost 7 Abs. 4 in der Anlage zu § 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 2005 entstanden ist.

(8) Die §§ 1, 2 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 sind für den Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit Gefahrensituationen, in die sich eine Person vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.128/2006 begeben hat, weiter anzuwenden.

(9) Tarifpost 6 und 7 in der Anlage zu § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2007, treten mit dem 1. Jänner 2007 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2006 noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2007 entstanden ist.

Vollziehung

§ 18. Mit der Vollziehung

1.

des § 6 Abs. 2 ist der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister,

2.

des § 12 Abs. 4 erster Satz der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

3.

des § 12 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und der Bundesminister für Finanzen,

4.

der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

Anlage


zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

Höhe der

Gebühr

(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,

Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 200 S

(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift

an eine Privatperson .............................. 150 S

(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 50 S

(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist

für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder

sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die

dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr

festgesetzt ist,

```

1.

für den ersten Bogen ......................... 350 S

```

```

2.

für jeden weiteren Bogen ..................... 200 S

```

(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen

betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 300 S

(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für

jeden Bogen ....................................... 100 S

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,

des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der

Unterschrift einer Privatperson ................... 250 S

(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift

oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden

Bogen ............................................. 250 S

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

```

1.

Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 400 S

```

```

2.

sonstige Bescheinigungen ..................... 350 S

```

(2) In anderen Angelegenheiten .................. 350 S

(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses ............... 500 S

(2) Über Antrag erfolgte Änderungen in einem

Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl .......... 200 S

TARIFPOST 7 Sichtvermerke

(1) Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes in

ein Reisedokument

```

1.

zur einmaligen Einreise ...................... 300 S

```

```

2.

zur mehrmaligen Einreise ..................... 400 S

```

(2) Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes 900 S

(3) Gebührenfrei ist die Erteilung eines Sichtvermerkes

1.

in Diplomatenpässe,

2.

in Laissez-passer der Vereinten Nationen,

3.

in Dienstpässe oder gewöhnliche, für eine Dienstreise benützte Reisepässe,

4.

in gewöhnliche Reisepässe, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

5.

in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,

6.

für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

7.

für Lehrer und Vortragende oder Hörer an österreichischen Universitäten und Hochschulen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

8.

für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder oder Studierende einschließlich der Begleitpersonen und für Studierende, denen von öffentlichen oder privaten inländischen oder ausländischen Stellen ein Stipendium zum Studium in Österreich zuerkannt wurde (Stipendiaten),

9.

für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

10.

für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung.

TARIFPOST 8 Vidierungen

Erteilung einer Vidierung in anderen

Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 300 S

TARIFPOST 9 Leichenpässe

(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 800 S

(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die

Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der

politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des

Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen

Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 500 S

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung

einer Empfangsbestätigung ......................... 400 S

(2) Verwahrung und Ausfolgung

```

1.

wenn die Verwahrung nicht länger als sechs

```

Monate gedauert hat .......................... 300 S

```

2.

wenn die Verwahrung länger als sechs, aber

```

nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 700 S

```

3.

für jedes weitere angefangene Jahr ........... 1 000 S

```

(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein

Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen

werden

(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung

einschließlich des Hin- und Rückweges .... 500 S

```

2.

wenn die Abwesenheit vom Amt länger als

```

sechs Stunden dauert, für jede weitere

begonnene Stunde ......................... 400 S

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die

Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr

unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von

Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 1 000 S ................... 50 S

je Depoterrichtung von mehr als

1 000 S und bis 5 000 S ........................... 100 S

je Depoterrichtung über 5 000 S .................. 200 S

Anlage


zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

Höhe der

Gebühr

(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,

Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 200 S

(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift

an eine Privatperson .............................. 150 S

(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 50 S

(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist

für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder

sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die

dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr

festgesetzt ist,

```

1.

für den ersten Bogen ......................... 350 S

```

```

2.

für jeden weiteren Bogen ..................... 200 S

```

(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen

betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 300 S

(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für

jeden Bogen ....................................... 100 S

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,

des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der

Unterschrift einer Privatperson ................... 250 S

(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift

oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden

Bogen ............................................. 250 S

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

```

1.

Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 400 S

```

```

2.

sonstige Bescheinigungen ..................... 350 S

```

(2) In anderen Angelegenheiten .................. 350 S

(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses ............... 500 S

(2) Über Antrag erfolgte Änderungen in einem

Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl .......... 200 S

(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

Fremdenpasses oder eines Konventionsdokuments ..... 200 S

TARIFPOST 7 Sichtvermerke

(1) Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes in

ein Reisedokument

```

1.

zur einmaligen Einreise ...................... 300 S

```

```

2.

zur mehrmaligen Einreise ..................... 400 S

```

(2) Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes 900 S

(3) Gebührenfrei ist die Erteilung eines Sichtvermerkes

1.

in Diplomatenpässe,

2.

in Laissez-passer der Vereinten Nationen,

3.

in Dienstpässe oder gewöhnliche, für eine Dienstreise benützte Reisepässe,

4.

in gewöhnliche Reisepässe, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

5.

in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,

6.

für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

7.

für Lehrer und Vortragende oder Hörer an österreichischen Universitäten und Hochschulen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

8.

für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder oder Studierende einschließlich der Begleitpersonen und für Studierende, denen von öffentlichen oder privaten inländischen oder ausländischen Stellen ein Stipendium zum Studium in Österreich zuerkannt wurde (Stipendiaten),

9.

für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

10.

für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,

11.

für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:

a)

für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,

b)

für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

TARIFPOST 8 Vidierungen

Erteilung einer Vidierung in anderen

Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 300 S

TARIFPOST 9 Leichenpässe

(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 800 S

(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die

Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der

politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des

Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen

Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 500 S

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung

einer Empfangsbestätigung ......................... 400 S

(2) Verwahrung und Ausfolgung

```

1.

wenn die Verwahrung nicht länger als sechs

```

Monate gedauert hat .......................... 300 S

```

2.

wenn die Verwahrung länger als sechs, aber

```

nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 700 S

```

3.

für jedes weitere angefangene Jahr ........... 1 000 S

```

(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein

Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen

werden

(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung

einschließlich des Hin- und Rückweges .... 500 S

```

2.

wenn die Abwesenheit vom Amt länger als

```

sechs Stunden dauert, für jede weitere

begonnene Stunde ......................... 400 S

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die

Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr

unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von

Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 1 000 S ................... 50 S

je Depoterrichtung von mehr als

1 000 S und bis 5 000 S ........................... 100 S

je Depoterrichtung über 5 000 S .................. 200 S

Anlage


zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

Höhe der

Gebühr

(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,

Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 200 S

(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift

an eine Privatperson .............................. 150 S

(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 50 S

(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist

für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder

sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die

dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr

festgesetzt ist,

```

1.

für den ersten Bogen ......................... 350 S

```

```

2.

für jeden weiteren Bogen ..................... 200 S

```

(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen

betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 300 S

(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für

jeden Bogen ....................................... 100 S

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,

des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der

Unterschrift einer Privatperson ................... 250 S

(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift

oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden

Bogen ............................................. 250 S

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

```

1.

Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 400 S

```

```

2.

sonstige Bescheinigungen ..................... 350 S

```

(2) In anderen Angelegenheiten .................. 350 S

(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses ............... 500 S

(2) Über Antrag erfolgte Änderungen in einem

Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl .......... 200 S

(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

Fremdenpasses oder eines Konventionsdokuments ..... 200 S

(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für

Staatsbürger eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union ................................ 200 S

TARIFPOST 7 Einreisetitel (Visa)

(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visums):

```

1.

Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,

```

Visum A) .................................... 10 ECU

```

2.

Durchreisevisum (Visum B) ................... 10 ECU

```

```

3.

Reisevisum (Visum C)

```

```

a)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen

```

(Visum C1) ............................... 25 ECU

```

b)

für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen

```

(Visum C2) ............................... 30 ECU

```

c)

für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen mit

```

mehreren Einreisen, beginnend mit der

zweiten Einreise (Visum C2a) ............. 35 ECU

```

d)

für die mehrmalige Einreise mit einer

```

Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3) 50 ECU

```

e)

für die mehrmalige Einreise mit einer

```

Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren

(Visum C4) ............................... 50 ECU

plus 30 ECU

für jedes zusätzliche Jahr

```

4.

Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder

```

Reisevisum mit räumlich beschränkter

Gültigkeit .................................. 50% der Gebühr

des entsprechenden

uneingeschränkten Visums

```

5.

Sammelvisum

```

```

a)

für den Flughafentransit oder die

```

Durchreise für 5 bis 50 Personen ......... 10 ECU

plus 1 ECU

pro Person

```

b)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für

```

ein oder zwei Einreisen für 5 bis

50 Personen .............................. 30 ECU

plus 1 ECU

pro Person

```

c)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für

```

mehr als zwei Einreisen für 5 bis

50 Personen .............................. 30 ECU

plus 3 ECU

pro Person

```

6.

Aufenthaltsvisum (Visum für den

```

längerfristigen Aufenthalt, Visum D) ........ 600 S

(2) Gebührenfrei ist die Erteilung

1.

eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,

2.

eines Visums in ein Laisser-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,

3.

eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,

4.

eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,

5.

eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

6.

eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,

7.

eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

8.

eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,

9.

eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:

a)

für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,

b)

für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

TARIFPOST 8 Vidierungen

Erteilung einer Vidierung in anderen

Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 300 S

TARIFPOST 9 Leichenpässe

(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 800 S

(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die

Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der

politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des

Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen

Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 500 S

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung

einer Empfangsbestätigung ......................... 400 S

(2) Verwahrung und Ausfolgung

```

1.

wenn die Verwahrung nicht länger als sechs

```

Monate gedauert hat .......................... 300 S

```

2.

wenn die Verwahrung länger als sechs, aber

```

nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 700 S

```

3.

für jedes weitere angefangene Jahr ........... 1 000 S

```

(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein

Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen

werden

(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung

einschließlich des Hin- und Rückweges .... 500 S

```

2.

wenn die Abwesenheit vom Amt länger als

```

sechs Stunden dauert, für jede weitere

begonnene Stunde ......................... 400 S

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die

Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr

unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von

Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 1 000 S ................... 50 S

je Depoterrichtung von mehr als

1 000 S und bis 5 000 S ........................... 100 S

je Depoterrichtung über 5 000 S .................. 200 S

Anlage


zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

Höhe der

Gebühr

(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,

Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 200 S

(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift

an eine Privatperson .............................. 150 S

(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 50 S

(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist

für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder

sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die

dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr

festgesetzt ist,

```

1.

für den ersten Bogen ......................... 350 S

```

```

2.

für jeden weiteren Bogen ..................... 200 S

```

(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen

betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 300 S

(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für

jeden Bogen ....................................... 100 S

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,

des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der

Unterschrift einer Privatperson ................... 250 S

(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift

oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden

Bogen ............................................. 250 S

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

```

1.

Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 400 S

```

```

2.

sonstige Bescheinigungen ..................... 350 S

```

(2) In anderen Angelegenheiten .................. 350 S

(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses ............... 500 S

(2) Über Antrag erfolgte Änderungen in einem

Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl .......... 200 S

(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

Fremdenpasses oder eines Konventionsdokuments ..... 200 S

(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für

Staatsbürger eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union ................................ 200 S

TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel

(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visums):

```

1.

Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,

```

Visum A) .................................... 10 ECU

```

2.

Durchreisevisum (Visum B) ................... 10 ECU

```

```

3.

Reisevisum (Visum C)

```

```

a)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen

```

(Visum C1) ............................... 25 ECU

```

b)

für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen

```

(Visum C2) ............................... 30 ECU

```

c)

für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen mit

```

mehreren Einreisen, beginnend mit der

zweiten Einreise (Visum C2a) ............. 35 ECU

```

d)

für die mehrmalige Einreise mit einer

```

Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3) 50 ECU

```

e)

für die mehrmalige Einreise mit einer

```

Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren

(Visum C4) ............................... 50 ECU

plus 30 ECU

für jedes zusätzliche Jahr

```

4.

Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder

```

Reisevisum mit räumlich beschränkter

Gültigkeit .................................. 50% der Gebühr

des entsprechenden

uneingeschränkten Visums

```

5.

Sammelvisum

```

```

a)

für den Flughafentransit oder die

```

Durchreise für 5 bis 50 Personen ......... 10 ECU

plus 1 ECU

pro Person

```

b)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für

```

ein oder zwei Einreisen für 5 bis

50 Personen .............................. 30 ECU

plus 1 ECU

pro Person

```

c)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für

```

mehr als zwei Einreisen für 5 bis

50 Personen .............................. 30 ECU

plus 3 ECU

pro Person

```

6.

Aufenthaltsvisum (Visum für den

```

längerfristigen Aufenthalt, Visum D) ........ 600 S

(2) Gebührenfrei ist die Erteilung

1.

eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,

2.

eines Visums in ein Laisser-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,

3.

eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,

4.

eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,

5.

eines Visums für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,

6.

eines Visums an Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,

7.

eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

8.

eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,

9.

eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

10.

eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,

11.

eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:

a)

für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,

b)

für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels:

Aufenthaltserlaubnis für Saisonarbeitskräfte,

kurzfristig Betriebsentsandte, kurzfristig

Kunstausübende und unselbständig Erwerbstätige,

soweit die Berufsvertretungsbehörden nach den

einschlägigen Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997

in der geltenden Fassung zur Erteilung ermächtigt

sind .............................................. 600 S

(4) Gebührenfrei ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels für

Lehrer, Vortragende und Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu

sechs Monaten, wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit

von einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 1 des

Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden Fassung

entgolten wird.

TARIFPOST 8 Vidierungen

Erteilung einer Vidierung in anderen

Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 300 S

TARIFPOST 9 Leichenpässe

(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 800 S

(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die

Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der

politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des

Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen

Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 500 S

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung

einer Empfangsbestätigung ......................... 400 S

(2) Verwahrung und Ausfolgung

```

1.

wenn die Verwahrung nicht länger als sechs

```

Monate gedauert hat .......................... 300 S

```

2.

wenn die Verwahrung länger als sechs, aber

```

nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 700 S

```

3.

für jedes weitere angefangene Jahr ........... 1 000 S

```

(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein

Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen

werden

(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung

einschließlich des Hin- und Rückweges .... 500 S

```

2.

wenn die Abwesenheit vom Amt länger als

```

sechs Stunden dauert, für jede weitere

begonnene Stunde ......................... 400 S

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die

Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr

unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von

Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 1 000 S ................... 50 S

je Depoterrichtung von mehr als

1 000 S und bis 5 000 S ........................... 100 S

je Depoterrichtung über 5 000 S .................. 200 S

Anlage


zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

Höhe der

Gebühr

(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,

Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 24 Euro

(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift

an eine Privatperson .............................. 18 Euro

(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 6 Euro

(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist

für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder

sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die

dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr

festgesetzt ist,

```

1.

für den ersten Bogen ......................... 42 Euro

```

```

2.

für jeden weiteren Bogen ..................... 24 Euro

```

(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen

betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 36 Euro

(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für

jeden Bogen ....................................... 12 Euro

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,

des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der

Unterschrift einer Privatperson ................... 30 Euro

(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift

oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden

Bogen ............................................. 30 Euro

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

```

1.

Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 48 Euro

```

```

2.

sonstige Bescheinigungen ..................... 42 Euro

```

(2) In anderen Angelegenheiten .................. 42 Euro

(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses ............... 72 Euro

(2) Über Antrag erfolgte Änderungen in einem

Reisepaß ohne Rücksicht auf deren Anzahl .......... 24 Euro

(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

Fremdenpasses oder eines Konventionsdokuments ..... 24 Euro

(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für

Staatsbürger eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union ................................ 24 Euro

TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel

(1) Erteilung eines Einreisetitels:

```

1.

Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,

```

Visum A) ............................................ 10 Euro

```

2.

Durchreisevisum (Visum B) ........................... 10 Euro

```

```

3.

Reisevisum (Visum C)

```

```

a)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Visum C1) .... 25 Euro

```

```

b)

für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen (Visum C2) .... 30 Euro

```

plus 5 Euro für den Aufenthalt mit mehreren

Einreisen, beginnend mit der zweiten Einreise,

```

c)

für die mehrmalige Einreise mit einer

```

Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3) ....... 50 Euro

```

d)

für die mehrmalige Einreise mit einer

```

Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren (Visum C4) ... 50 Euro

plus 30 Euro für jedes zusätzliche Jahr.

```

4.

Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder Reisevisum

```

mit räumlich beschränkter Gültigkeit ....... 50% der

Gebühr des entsprechenden uneingeschränkten Visums.

```

5.

Sammelvisum

```

```

a)

für den Flughafentransit oder die Durchreise für

```

fünf bis 50 Personen ............................. 10 Euro

plus 1 Euro pro Person,

```

b)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein

```

oder zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen ..... 30 Euro

plus 1 Euro pro Person,

```

c)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als

```

zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen .......... 30 Euro

plus 3 Euro pro Person.

```

6.

Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen

```

Aufenthalt, Visum D) ................................ 72 Euro

TARIFPOST 8 Vidierungen

Erteilung einer Vidierung in anderen

Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 36 Euro

TARIFPOST 9 Leichenpässe

(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 96 Euro

(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die

Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der

politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des

Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen

Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 72 Euro

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung

einer Empfangsbestätigung ......................... 48 Euro

(2) Verwahrung und Ausfolgung

```

1.

wenn die Verwahrung nicht länger als sechs

```

Monate gedauert hat .......................... 36 Euro

```

2.

wenn die Verwahrung länger als sechs, aber

```

nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 84 Euro

```

3.

für jedes weitere angefangene Jahr ........... 120 Euro

```

(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein

Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen

werden

(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung

einschließlich des Hin- und Rückweges .... 72 Euro

```

2.

wenn die Abwesenheit vom Amt länger als

```

sechs Stunden dauert, für jede weitere

begonnene Stunde ......................... 48 Euro

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die

Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr

unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von

Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 120 Euro .................. 6 Euro

je Depoterrichtung von mehr als

120 Euro und bis 5 000 S .......................... 12 Euro

je Depoterrichtung über 5 000 S .................. 24 Euro

TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen

Rechtssachen

Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen

Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder

Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat .................. 72 Euro

Anlage


zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

Höhe der

Gebühr

(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,

Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 24 Euro

(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift

an eine Privatperson .............................. 18 Euro

(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 6 Euro

(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist

für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder

sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die

dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr

festgesetzt ist,

```

1.

für den ersten Bogen ......................... 42 Euro

```

```

2.

für jeden weiteren Bogen ..................... 24 Euro

```

(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen

betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 36 Euro

(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für

jeden Bogen ....................................... 12 Euro

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,

des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der

Unterschrift einer Privatperson ................... 30 Euro

(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift

oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden

Bogen ............................................. 30 Euro

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

```

1.

Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 48 Euro

```

```

2.

sonstige Bescheinigungen ..................... 42 Euro

```

(2) In anderen Angelegenheiten .................. 42 Euro

(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses oder

Konventionsreisepasses .................................. 72 Euro

(2) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass,

Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die

Anzahl der Änderungen ................................... 24 Euro

(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

Konventionsreisepasses .................................. 24 Euro

(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für

Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen

Union ................................................... 24 Euro

TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel

(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines

Einreisetitels:

```

1.

Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,

```

Visum A) ........................................... 10 Euro

```

2.

Durchreisevisum (Visum B) .......................... 10 Euro

```

```

3.

Reisevisum (Visum C)

```

```

a)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Visum C1) ... 25 Euro

```

```

b)

für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen (Visum C2) ... 30 Euro

```

plus 5 Euro für den Aufenthalt mit mehreren

Einreisen, beginnend mit der zweiten Einreise,

```

c)

für die mehrmalige Einreise mit einer

```

Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3) ...... 50 Euro

```

d)

für die mehrmalige Einreise mit einer

```

Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren (Visum C4) .. 50 Euro

plus 30 Euro für jedes zusätzliche Jahr

```

4.

Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder Reisevisum

```

mit räumlich beschränkter Gültigkeit 50% der Gebühr

des entsprechenden uneingeschränkten Visums

```

5.

Sammelvisum

```

```

a)

für den Flughafentransit oder die Durchreise für

```

fünf bis 50 Personen ............................ 10 Euro

plus 1 Euro pro Person,

```

b)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein

```

oder zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen .... 30 Euro

plus 1 Euro pro Person,

```

c)

für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als

```

zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen ......... 30 Euro

plus 3 Euro pro Person.

```

6.

Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen

```

Aufenthalt, Visum D) ............................... 72 Euro

(2) Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung:

1.

eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,

2.

eines Visums in ein Laissez-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,

3.

eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,

4.

eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,

5.

eines Visums für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,

6.

eines Visums an Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,

7.

eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

8.

eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,

9.

eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

10.

eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,

11.

eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:

a)

für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,

b)

für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels, soweit die

Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen

Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I

Nr. 75/1997 in der geltenden Fassung zur Erteilung

ermächtigt sind ......................................... 72 Euro

(4) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung

eines Aufenthaltstitels für Lehrer, Vortragende und

Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten,

wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von

einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Absatz 1 des

Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden

Fassung entgolten wird.

TARIFPOST 8 Vidierungen

Erteilung einer Vidierung in anderen

Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 36 Euro

TARIFPOST 9 Leichenpässe

(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 96 Euro

(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die

Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der

politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des

Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen

Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 72 Euro

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung

einer Empfangsbestätigung ......................... 48 Euro

(2) Verwahrung und Ausfolgung

```

1.

wenn die Verwahrung nicht länger als sechs

```

Monate gedauert hat .......................... 36 Euro

```

2.

wenn die Verwahrung länger als sechs, aber

```

nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 84 Euro

```

3.

für jedes weitere angefangene Jahr ........... 120 Euro

```

(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein

Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen

werden

(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung

einschließlich des Hin- und Rückweges .... 72 Euro

```

2.

wenn die Abwesenheit vom Amt länger als

```

sechs Stunden dauert, für jede weitere

begonnene Stunde ......................... 48 Euro

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die

Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr

unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von

Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 120 Euro ....................... 6 Euro

je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis

600 Euro .............................................. 12 Euro

je Depoterrichtung über 600 Euro ...................... 24 Euro

TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen

Rechtssachen

Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen

Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder

Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat .................. 72 Euro

Anlage


zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

Höhe der

Gebühr

(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,

Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 24 Euro

(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift

an eine Privatperson .............................. 18 Euro

(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 6 Euro

(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist

für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder

sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die

dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr

festgesetzt ist,

```

1.

für den ersten Bogen ......................... 42 Euro

```

```

2.

für jeden weiteren Bogen ..................... 24 Euro

```

(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen

betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 36 Euro

(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für

jeden Bogen ....................................... 12 Euro

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,

des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der

Unterschrift einer Privatperson ................... 30 Euro

(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift

oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden

Bogen ............................................. 30 Euro

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

```

1.

Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 48 Euro

```

```

2.

sonstige Bescheinigungen ..................... 42 Euro

```

(2) In anderen Angelegenheiten .................. 42 Euro

(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses oder

Konventionsreisepasses .................................. 72 Euro

(2) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass,

Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die

Anzahl der Änderungen ................................... 24 Euro

(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

Konventionsreisepasses .................................. 24 Euro

(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für

Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen

Union ................................................... 24 Euro

TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel

(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:

```

1.

Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,

```

Visum A) ........................................ 35 Euro

```

2.

Durchreisevisum (Visum B) ....................... 35 Euro

```

```

3.

Reisevisum (Visum C) ............................ 35 Euro

```

```

4.

Sammelvisum für den Flughafentransit, die

```

Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis

50 Personen ..................................... 35 Euro

plus 1 Euro

pro Person

```

5.

Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen

```

Aufenthalt, Visum D) ............................ 75 Euro

6.

Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D+C) ..................................... 75 Euro

(2) Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung:

1.

eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,

2.

eines Visums in ein Laissez-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,

3.

eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,

4.

eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,

5.

eines Visums für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,

6.

eines Visums an Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,

7.

eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

8.

eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,

9.

eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

10.

eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,

11.

eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:

a)

für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,

b)

für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels, soweit die

Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen

Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I

Nr. 75/1997 in der geltenden Fassung zur Erteilung

ermächtigt sind ......................................... 75 Euro

(4) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung

eines Aufenthaltstitels für Lehrer, Vortragende und

Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten,

wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von

einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Absatz 1 des

Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden

Fassung entgolten wird.

TARIFPOST 8 Vidierungen

Erteilung einer Vidierung in anderen

Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 36 Euro

TARIFPOST 9 Leichenpässe

(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 96 Euro

(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die

Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der

politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des

Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen

Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 72 Euro

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung

einer Empfangsbestätigung ......................... 48 Euro

(2) Verwahrung und Ausfolgung

```

1.

wenn die Verwahrung nicht länger als sechs

```

Monate gedauert hat .......................... 36 Euro

```

2.

wenn die Verwahrung länger als sechs, aber

```

nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 84 Euro

```

3.

für jedes weitere angefangene Jahr ........... 120 Euro

```

(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein

Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen

werden

(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung

einschließlich des Hin- und Rückweges .... 72 Euro

```

2.

wenn die Abwesenheit vom Amt länger als

```

sechs Stunden dauert, für jede weitere

begonnene Stunde ......................... 48 Euro

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die

Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr

unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von

Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 120 Euro ....................... 6 Euro

je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis

600 Euro .............................................. 12 Euro

je Depoterrichtung über 600 Euro ...................... 24 Euro

TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen

Rechtssachen

Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen

Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder

Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat .................. 72 Euro

Anlage


zu § 1 des Konsulargebührengesetzes 1992

KONSULARGEBÜHRENTARIF

Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen

TARIFPOST 1 Anbringen, Zustellungen, Weiterleitungen

Höhe der

Gebühr

(1) Anbringen betreffend Dokumentenbeschaffungen,

Nachlaßangelegenheiten oder Ausforschung .......... 24 Euro

(2) Zustellung oder Weiterleitung einer Schrift

an eine Privatperson .............................. 18 Euro

(3) Für jede Beilage (Abs. 1 und 2) ............. 6 Euro

(4) Werden mit einem Anbringen mehrere Ansuchen gestellt, so ist

für jedes Ansuchen die Gebühr zu entrichten.

(5) Gebührenfrei ist die Entgegennahme von Abschriften oder

sonstigen Vervielfältigungen einer Eingabe oder Beilage.

TARIFPOST 2 Protokolle (Niederschriften)

(1) Aufnahme eines Protokolls (einer Niederschrift), wenn für die

dadurch veranlaßte Amtshandlung keine besondere Konsulargebühr

festgesetzt ist,

```

1.

für den ersten Bogen ......................... 42 Euro

```

```

2.

für jeden weiteren Bogen ..................... 24 Euro

```

(2) Gebührenfrei sind Quittungen und Verpflichtungserklärungen

betreffend Unterstützungs- bzw. Heimsendungsdarlehen.

TARIFPOST 3 Abschriften, Vervielfältigungen

(1) Anfertigung einer Abschrift, für jeden Bogen. 36 Euro

(2) Anfertigung einer Vervielfältigung, für

jeden Bogen ....................................... 12 Euro

TARIFPOST 4 Beglaubigungen

(1) Beglaubigung einer behördlichen Unterschrift,

des Amtssiegels oder beides gemeinsam, oder der

Unterschrift einer Privatperson ................... 30 Euro

(2) Beglaubigung der Richtigkeit einer Abschrift

oder einer sonstigen Vervielfältigung, für jeden

Bogen ............................................. 30 Euro

TARIFPOST 5 Ausstellung von Bescheinigungen

(1) In Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

```

1.

Staatsbürgerschaftsnachweis .................. 48 Euro

```

```

2.

sonstige Bescheinigungen ..................... 42 Euro

```

(2) In anderen Angelegenheiten .................. 42 Euro

(3) Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder

Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten.

TARIFPOST 6 Reisedokumente

(1) Ausstellung eines Reisepasses, Fremdenpasses oder

Konventionsreisepasses .................................. 72 Euro

(2) Auf Antrag erfolgte Änderungen in einem Reisepass,

Fremdenpass, Konventionsreisepass ohne Rücksicht auf die

Anzahl der Änderungen ................................... 24 Euro

(3) Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines

Konventionsreisepasses .................................. 24 Euro

(4) Ausstellung eines Rückkehrausweises für

Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen

Union ................................................... 24 Euro

TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel

(1) Einbringung eines Antrages auf Erteilung eines Einreisetitels:

```

1.

Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit,

```

Visum A) ........................................ 35 Euro

```

2.

Durchreisevisum (Visum B) ....................... 35 Euro

```

```

3.

Reisevisum (Visum C) ............................ 35 Euro

```

```

4.

Sammelvisum für den Flughafentransit, die

```

Durchreise oder als Reisevisum für 5 bis

50 Personen ..................................... 35 Euro

plus 1 Euro

pro Person

```

5.

Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen

```

Aufenthalt, Visum D) ............................ 75 Euro

6.

Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D+C) ..................................... 75 Euro

(2) Gebührenfrei sind der Antrag auf und die Erteilung:

1.

eines Visums für Dienstreisen in Diplomatenpässen oder eines Diplomatenvisums in gewöhnliche Reisepässe,

2.

eines Visums in ein Laissez-passer der Vereinten Nationen oder eines Visums, das auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung kostenlos auszustellen ist,

3.

eines Visums für Dienstreisen in Dienstpässe oder eines Dienstvisums in gewöhnliche Reisepässe,

4.

eines Visums in Reisedokumente nach Art. 28 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955,

5.

eines Visums für Studenten und Stipendiaten an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie für einen Studienaufenthalt bis zu sechs Monaten oder wenn ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,

6.

eines Visums an Vortragende und Gastforscher an österreichischen Universitäten und Hochschulen sowie an der Diplomatischen Akademie, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei einer Inlandsbehörde bereits eingebracht wurde,

7.

eines Visums für Teilnehmer an in Österreich stattfindenden religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, politischen und sportlichen Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

8.

eines Visums für Teilnehmer an Austauschaktionen für Kinder einschließlich der Begleitpersonen,

9.

eines Visums für Teilnehmer an Veranstaltungen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen mit dem Ausland und für Besucher solcher Veranstaltungen, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist,

10.

eines Visums für Angehörige von in Österreich beerdigten Kriegsopfern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung,

11.

eines Visums für folgende Angehörige eines österreichischen Staatsbürgers oder eines in Österreich zum Aufenthalt berechtigten EWR-Bürgers, die selbst nicht österreichische Staatsbürger oder EWR-Bürger sind:

a)

für seinen Ehegatten sowie die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird,

b)

für seine Verwandten und die Verwandten seines Ehegatten in aufsteigender Linie, denen er Unterhalt gewährt.

(3) Erteilung eines Aufenthaltstitels, soweit die

Berufsvertretungsbehörden nach den einschlägigen

Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I

Nr. 75/1997 in der geltenden Fassung zur Erteilung

ermächtigt sind ......................................... 75 Euro

(4) Ausfolgung eines durch eine Behörde mit Sitz im Inland

erteilten Aufenthaltstitels

```

1.

befristeter Aufenthaltstitel ........................ 75 Euro

```

```

2.

unbefristeter Aufenthaltstitel ...................... 130 Euro

```

(5) Gebührenfrei ist der Antrag auf und die Erteilung

eines Aufenthaltstitels für Lehrer, Vortragende und

Gastforscher für einen Aufenthalt bis zu sechs Monaten,

wenn die Lehr-, Vortrags- oder Forschungstätigkeit von

einem Rechtsträger im Sinne des § 1 Absatz 1 des

Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, in der geltenden

Fassung entgolten wird.

TARIFPOST 8 Vidierungen

Erteilung einer Vidierung in anderen

Angelegenheiten als Paßsachen ..................... 36 Euro

TARIFPOST 9 Leichenpässe

(1) Ausfertigung eines Leichenpasses ............ 96 Euro

(2) Gebührenfrei ist die Ausfertigung eines Leichenpasses für die

Überführung der sterblichen Überreste von Kriegsopfern, Opfern des

Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich oder von Opfern der

politischen oder rassischen Verfolgung oder von in Ausübung des

Dienstes oder einer öffentlichen Funktion im Ausland verstorbenen

Österreichern.

TARIFPOST 10 Vernehmungen im Rechts- und Amtshilfeverfahren

für jede begonnene Stunde der Amtshandlung ...... 72 Euro

TARIFPOST 11 Verwahrnisse

(1) Übernahme eines Verwahrstückes und Ausstellung

einer Empfangsbestätigung ......................... 48 Euro

(2) Verwahrung und Ausfolgung

```

1.

wenn die Verwahrung nicht länger als sechs

```

Monate gedauert hat .......................... 36 Euro

```

2.

wenn die Verwahrung länger als sechs, aber

```

nicht länger als zwölf Monate gedauert hat ... 84 Euro

```

3.

für jedes weitere angefangene Jahr ........... 120 Euro

```

(3) Mehrere zu einem Paket verpackte Gegenstände gelten als ein

Verwahrstück.

TARIFPOST 12 Amtshandlungen, die außerhalb des Amtes vorgenommen

werden

(1) 1. für jede begonnene Stunde der Amtshandlung

einschließlich des Hin- und Rückweges .... 72 Euro

```

2.

wenn die Abwesenheit vom Amt länger als

```

sechs Stunden dauert, für jede weitere

begonnene Stunde ......................... 48 Euro

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind auch dann zu entrichten, wenn die

Amtshandlung nach einer anderen Tarifbestimmung einer Gebühr

unterliegt.

TARIFPOST 13 Auszahlung von Geldbeträgen auf Grund von

Depoterrichtungen (ausgenommen Haftunterstützung)

je Depoterrichtung bis 120 Euro ....................... 6 Euro

je Depoterrichtung von mehr als 120 Euro und bis

600 Euro .............................................. 12 Euro

je Depoterrichtung über 600 Euro ...................... 24 Euro

TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen

Rechtssachen

Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen

Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder

Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat .................. 72 Euro