Verordnung der Bundesregierung über die Untersagung der Ausfuhr vonKriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in dieDemokratische Republik Somalia
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 30a/1991 wird nach Anhörung des Rates für Auswärtige Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Die Ausfuhr von Kriegsmaterial sowie von zivilen Waffen und ziviler Munition in die Demokratische Republik Somalia wird untersagt.
§ 2. Zivile Waffen und zivile Munition im Sinne dieser Verordnung sind Waffen und Munition im Sinne der §§ 1 und 4 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, ausgenommen Kriegsmaterial im Sinne des § 4a des Waffengesetzes 1986.
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