Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über den Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der Verordnung über die Festsetzung des Hundertsatzes der Verzugszinsen, BGBl. Nr. 612/1982, für den Zeitraum von 1986 bis 1989
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, V 246/91-8, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zugestellt am 3. Februar 1992, zu Recht erkannt, daß die Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. Dezember 1982, BGBl. Nr. 612/1982, über die Höhe der Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG, vom Beginn des Jahres 1986 bis Ende des Jahres 1989 gesetzwidrig war.
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