Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Übertragung der Durchführung von Förderungsmaßnahmen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft an den Landeshauptmann (Übertragungsverordnung Land- und Forstwirtschaft – ÜV-LF)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-03-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ÜV-LF

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird verordnet:

Abkürzung

ÜV-LF

§ 1. (1) Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Durchführung von Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft im eigenen Namen und auf Rechnung des Bundes zur Besorgung übertragen, soweit die diesen Förderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen oder die Entscheidung über Förderungsansuchen durch den Landeshauptmann vorsehen.

(2) Der Hinweis auf die Erlassung der Förderungsrichtlinien gemäß Abs. 1 sowie Ort und Zeit, an welchen sie zur Einsicht oder Behebung aufliegen, sind durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ verlautbart.

Abkürzung

ÜV-LF

§ 1. Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Durchführung von Förderungsmaßnahmen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Namen und auf Rechnung des Bundes zur Besorgung übertragen, soweit die diesen Förderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft die Abwicklung der Förderungsmaßnahmen oder die Entscheidung über Förderungsansuchen durch den Landeshauptmann vorsehen.

Abkürzung

ÜV-LF

§ 2. Der Landeshauptmann kann zur Bewältigung innerorganisatorischer Maßnahmen und Vorkehrungen, die mit der Besorgung der übertragenen Aufgaben in Zusammenhang stehen, mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern Auftragsverträge abschließen, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegenden Förderungsrichtlinien dies vorsehen.

Abkürzung

ÜV-LF

§ 3. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Auszahlung der Förderungsmittel des Bundes durch ihn selbst oder andere hiemit betraute Rechtsträger wird durch §§ 1 und 2 nicht berührt, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegen Förderungsrichtlinien nicht anderes vorsehen.

Abkürzung

ÜV-LF

§ 3. Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zur Auszahlung der Förderungsmittel des Bundes durch ihn selbst oder andere hiemit betraute Rechtsträger wird durch §§ 1 und 2 nicht berührt, soweit die den Förderungsmaßnahmen zugrundeliegen Förderungsrichtlinien nicht anderes vorsehen.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

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