Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 2 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 1992, G 315/91-17, G 316/91-15, G 335/91-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 2. April 1992, ausgesprochen, daß § 2 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985, verfassungswidrig war.
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