Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, LGBl. Nr. 51/1990, betreffend die Verhältnis und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis und Höchstzahlverordnung) durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshof-Gesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Februar 1990, Zl. V/270-291/91-9, V 292/91-6, V 309, 310/91-7, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 26. März 1992, die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, LGBl. Nr. 51/1990, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahlverordnung) als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Februar 1992, Zl. V/270-291/91-9, V 292/91-6, V 309, 310/91-7, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 26. März 1992, die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, LGBl. Nr. 51/1990, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahlverordnung) als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.
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