Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Zusammenlegung des Zollamtes Leibnitz mit dem Zollamt Spielfeld und die Umwandlung des Zollamtes zweiter Klasse Bad Radkersburg in ein Zollamt erster Klasse

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-05-31
Status Aufgehoben · 2010-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 14 Abs. 4 Z 2 und Abs. 7 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987, wird verordnet:

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

§ 1. Das Zollamt Leibnitz in Leibnitz (Anlage 2 Abschnitt D des AVOG) wird mit dem Zollamt Spielfeld in Spielfeld zusammengelegt.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

§ 2. Das Zollamt Bad Radkersburg in Bad Radkersburg (Anlage 3 Abschnitt D des AVOG) wird in ein Zollamt erster Klasse (§ 22 Absatz 1 des Zollgesetzes 1988) umgewandelt.

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 31. Mai 1992 in Kraft.

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