Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-06-15
Status Aufgehoben · 2010-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 59
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ParlMG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

ParlMG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

ParlMG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Vergütungsanspruch für parlamentarische

Mitarbeiter

§ 1. (1) Jedem Mitglied des Nationalrates, das zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 5 oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach den folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen.

(2) Als parlamentarische Unterstützung im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere die Hilfestellungen im Zusammenhang mit

1.

der Vorbereitung aller Aufgaben in den Ausschuß- und Plenarsitzungen des Nationalrates einschließlich der damit zusammenhängenden Aktivitäten,

2.

der Wahrnehmung aller sich sonst aus dem Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410, oder aus anderen Bundesgesetzen ergebenden Rechte und Pflichten,

3.

der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Aufgaben und Kontakte,

4.

der Kontaktnahme mit den Bürgern sowie

5.

der Information der Öffentlichkeit über Tätigkeiten im Sinne der Ziffern 1-4.

Abkürzung

ParlMG

Vergütungsanspruch für parlamentarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 1. (1) Jedem Mitglied des Nationalrates, das zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 5 oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach den folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen.

(2) Als parlamentarische Unterstützung im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere die Hilfestellungen im Zusammenhang mit

1.

der Vorbereitung aller Aufgaben in den Ausschuß- und Plenarsitzungen des Nationalrates einschließlich der damit zusammenhängenden Aktivitäten,

2.

der Wahrnehmung aller sich sonst aus dem Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410, oder aus anderen Bundesgesetzen ergebenden Rechte und Pflichten,

3.

der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Aufgaben und Kontakte,

4.

der Kontaktnahme mit den Bürgern sowie

5.

der Information der Öffentlichkeit über Tätigkeiten im Sinne der Ziffern 1-4.

Abkürzung

ParlMG

Vergütungsanspruch für parlamentarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 1. (1) Jedem Mitglied des Nationalrates, das zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 5 oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach den folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen.

(1a) Jedem Vorsitzenden einer Fraktion im Sinne von § 14 der Geschäftsordnung des Bundesrates, BGBl. Nr. 361/1988 in der geltenden Fassung, der zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 5 oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach der sinngemäßen Anwendung der folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen.

(2) Als parlamentarische Unterstützung im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere die Hilfestellungen im Zusammenhang mit

1.

der Vorbereitung aller Aufgaben in den Ausschuß- und Plenarsitzungen des Nationalrates einschließlich der damit zusammenhängenden Aktivitäten,

2.

der Wahrnehmung aller sich sonst aus dem Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410, oder aus anderen Bundesgesetzen ergebenden Rechte und Pflichten,

3.

der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Aufgaben und Kontakte,

4.

der Kontaktnahme mit den Bürgern sowie

5.

der Information der Öffentlichkeit über Tätigkeiten im Sinne der Ziffern 1-4.

Abkürzung

ParlMG

Vergütungsanspruch für parlamentarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 1. (1) Jedem Mitglied des Nationalrates, das zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 5 oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach den folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen.

(1a) Jedem Vorsitzenden einer Fraktion im Sinne von § 14 der Geschäftsordnung des Bundesrates, BGBl. Nr. 361/1988, der zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt ebenfalls eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode das Ende der Funktion als Fraktionsvorsitzender im Bundesrat gleichzuhalten ist.

(2) Als parlamentarische Unterstützung im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere die Hilfestellungen im Zusammenhang mit

1.

der Vorbereitung aller Aufgaben in den Ausschuß- und Plenarsitzungen des Nationalrates einschließlich der damit zusammenhängenden Aktivitäten,

2.

der Wahrnehmung aller sich sonst aus dem Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410, oder aus anderen Bundesgesetzen ergebenden Rechte und Pflichten,

3.

der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Aufgaben und Kontakte,

4.

der Kontaktnahme mit den Bürgern sowie

5.

der Information der Öffentlichkeit über Tätigkeiten im Sinne der Ziffern 1-4.

Ausschluß des Vergütungsanspruches

§ 2. (1) Ein Vergütungsanspruch besteht nicht, wenn der parlamentarische Mitarbeiter des Mitgliedes des Nationalrates

1.

mit ihm in gerader Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder mit ihm verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt oder in einem Wahlkindschaftsverhältnis steht;

2.

in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei, zu einem Klub (Fraktion) eines allgemeinen Vertretungskörpers oder einer politischen Akademie steht;

3.

in einem anderen Dienstverhältnis zu einer Arbeitsleistung verpflichtet ist, die zusammen mit der zeitlichen Verpflichtung aus dem Dienstverhältnis zum Mitglied eine Wochenarbeitszeit von mehr als 50 Stunden ergibt;

4.

in einer Dienststelle einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig ist, in der das Mitglied des Nationalrates einen maßgeblichen Einfluß ausübt oder selbst beschäftigt ist;

5.

in einem Dienstverhältnis zu einem Unternehmen steht, das dem maßgeblichen Einfluß des Mitgliedes oder einer mit ihm in einer Beziehung gemäß Ziffer 1 stehenden Person unterliegt, oder in dem das Mitglied selbst beschäftigt ist.

(2) Wenn der parlamentarische Mitarbeiter in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft steht, ist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruches eine Bestätigung der jeweiligen obersten Dienstbehörde vorzulegen, daß durch die beabsichtigte Tätigkeit als parlamentarischer Mitarbeiter keine Behinderung seiner dienstlichen Aufgaben gegeben ist, die Vermutung seiner Befangenheit nicht hervorgerufen wird oder sonstige dienstliche Interessen nicht gefährdet sind.

(3) Ein Vergütungsanspruch, der wegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 1 Ziffer 4 und 5 ausgeschlossen ist, besteht dennoch, sofern eine Karenzierung vorgenommen wird, aus der keine laufenden finanziellen Ansprüche erwachsen.

(4) Ferner besteht kein Vergütungsanspruch, wenn der parlamentarische Mitarbeiter bereits mit fünf anderen Mitgliedern des Nationalrates einen Vertrag abgeschlossen hat.

(5) Seitens des parlamentarischen Mitarbeiters bestehen gegenüber dem Bund keine wie immer gearteten Rechtsansprüche aus seinem Vertrag mit dem Mitglied des Nationalrates. Durch die ausbezahlte Vergütung wird die Republik Österreich auch nicht Dienstgeber.

Ausschluß des Vergütungsanspruches

§ 2. (1) Ein Vergütungsanspruch besteht nicht, wenn der parlamentarische Mitarbeiter des Mitgliedes des Nationalrates

1.

mit ihm in gerader Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder mit ihm verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt oder in einem Wahlkindschaftsverhältnis steht;

2.

in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei, zu einem Klub (Fraktion) eines allgemeinen Vertretungskörpers oder einer politischen Akademie steht;

3.

in einem anderen Dienstverhältnis zu einer Arbeitsleistung verpflichtet ist, die zusammen mit der zeitlichen Verpflichtung aus dem Dienstverhältnis zum Mitglied eine Wochenarbeitszeit von mehr als 50 Stunden ergibt;

4.

in einer Dienststelle einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig ist, in der das Mitglied des Nationalrates einen maßgeblichen Einfluß ausübt oder selbst beschäftigt ist;

5.

in einem Dienstverhältnis zu einem Unternehmen steht, das dem maßgeblichen Einfluß des Mitgliedes oder einer mit ihm in einer Beziehung gemäß Ziffer 1 stehenden Person unterliegt, oder in dem das Mitglied selbst beschäftigt ist.

(2) Wenn der parlamentarische Mitarbeiter in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft steht, ist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruches eine Bestätigung der jeweiligen obersten Dienstbehörde vorzulegen, daß durch die beabsichtigte Tätigkeit als parlamentarischer Mitarbeiter keine Behinderung seiner dienstlichen Aufgaben gegeben ist, die Vermutung seiner Befangenheit nicht hervorgerufen wird oder sonstige dienstliche Interessen nicht gefährdet sind.

(3) Ein Vergütungsanspruch, der wegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 1 Ziffer 4 und 5 ausgeschlossen ist, besteht dennoch, sofern eine Karenzierung vorgenommen wird, aus der keine laufenden finanziellen Ansprüche erwachsen.

(4) Ferner besteht kein Vergütungsanspruch, wenn der parlamentarische Mitarbeiter bereits mit sieben anderen Mitgliedern des Nationalrates einen Vertrag abgeschlossen hat.

(5) Seitens des parlamentarischen Mitarbeiters bestehen gegenüber dem Bund keine wie immer gearteten Rechtsansprüche aus seinem Vertrag mit dem Mitglied des Nationalrates. Durch die ausbezahlte Vergütung wird die Republik Österreich auch nicht Dienstgeber.

Vergütungsfähige Aufwendungen

§ 3. (1) Der monatliche Vergütungsanspruch für die Aufwendungen nach Abs. 2 ist der Höhe nach begrenzt mit 35 vH des monatlichen Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6 zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen.

(2) Bis zum Höchstbetrag im Sinne des Abs. 1 werden für den Zeitraum eines Jahres vergütet:

Das laufende Entgelt für die Dienstverträge einschließlich aller Abgaben und sonstigen Kosten, die dem Mitglied des Nationalrates im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis kraft Gesetzes erwachsen sowie Honorare aus Werkverträgen einschließlich der Umsatzsteuer und anderer, dem Mitglied aus dem Vertrag erwachsenden Steuern und Abgaben. Die Vergütung gebührt längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied aus dem Nationalrat ausscheidet; beim Ausscheiden des Mitgliedes des Nationalrates gebührt die monatliche Vergütung insoweit und so lange weiter, als Ansprüche aus einer gesetzlich einzuhaltenden Kündigungsfrist eines Dienstvertrages (§ 5) bzw. für Leistungen aus einem Werkvertrag bis zum dreifachen Höchstbetrag gemäß Abs. 1 bestehen.

(3) Zusätzlich und soweit das laufende Entgelt einschließlich der Nebenkosten im Sinne des Abs. 2 innerhalb der Höchstgrenze gemäß Abs. 2 seine Deckung gefunden hat, werden vergütet:

1.

Die Kündigungsentschädigung, wenn das Dienstverhältnis vor dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Nationalrat durch begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers endet und das Mitglied an der vorzeitigen Auflösung des Vertrages kein Verschulden trifft;

2.

die Abfertigung, die dem Dienstnehmer nach dem Angestelltengesetz für jenen Zeitraum gebührt, den er nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in den Diensten des Mitgliedes verbracht hat.

(4) Für Aufwandersatz (insbesondere Reisekosten) wird ein Vergütungsanspruch nicht gewährt.

(5) Auf Ansprüche nach diesem Bundesgesetz kann nicht rechtswirksam zugunsten anderer Personen verzichtet werden.

Vergütungsfähige Aufwendungen

§ 3. (1) Der monatliche Vergütungsanspruch für die Aufwendungen nach Abs. 2 ist der Höhe nach begrenzt mit 35 vH des monatlichen Gehaltes eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6 zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen.

(2) Bis zum Höchstbetrag im Sinne des Abs. 1 werden für den Zeitraum eines Jahres vergütet:

Das laufende Entgelt für die Dienstverträge einschließlich aller Abgaben und sonstigen Kosten, die dem Mitglied des Nationalrates im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis kraft Gesetzes erwachsen sowie Honorare aus Werkverträgen einschließlich der Umsatzsteuer und anderer, dem Mitglied aus dem Vertrag erwachsenden Steuern und Abgaben. Die Vergütung gebührt längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied aus dem Nationalrat ausscheidet; beim Ausscheiden des Mitgliedes des Nationalrates gebührt die monatliche Vergütung insoweit und so lange weiter, als Ansprüche aus einer gesetzlich einzuhaltenden Kündigungsfrist eines Dienstvertrages (§ 5) bzw. für Leistungen aus einem Werkvertrag bis zum dreifachen Höchstbetrag gemäß Abs. 1 bestehen.

(3) Zusätzlich und soweit das laufende Entgelt einschließlich der Nebenkosten im Sinne des Abs. 2 innerhalb der Höchstgrenze gemäß Abs. 2 seine Deckung gefunden hat, werden vergütet:

1.

Die Kündigungsentschädigung, wenn das Dienstverhältnis vor dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Nationalrat durch begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers endet und das Mitglied an der vorzeitigen Auflösung des Vertrages kein Verschulden trifft;

2.

die Abfertigung, die dem Dienstnehmer nach dem Angestelltengesetz für jenen Zeitraum gebührt, den er nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in den Diensten des Mitgliedes verbracht hat.

(3a) Der Vergütungsanspruch für das Jahr 1997 erhöht sich um die in § 1 Z 1 und § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997, BGBl. Nr. 201/1996, genannten Beträge. Soweit der Abgeordnete diese Beträge für Leistungen an auf Grund von Dienstverträgen beschäftigte parlamentarische Mitarbeiter verwendet, finden auf diese Zahlungen die §§ 6 und 7 des Art. 17 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, sinngemäß Anwendung.

(4) Für Aufwandersatz (insbesondere Reisekosten) wird ein Vergütungsanspruch nicht gewährt.

(5) Auf Ansprüche nach diesem Bundesgesetz kann nicht rechtswirksam zugunsten anderer Personen verzichtet werden.

Vergütungsfähige Aufwendungen

§ 3. (1) Der monatliche Vergütungsanspruch für die Aufwendungen nach Abs. 2 ist der Höhe nach begrenzt mit 100 vH des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten der allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse V, Gehaltsstufe 9 zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen.

(2) Bis zum Höchstbetrag im Sinne des Abs. 1 werden für den Zeitraum eines Jahres vergütet:

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