Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 20 Abs. 1 zweiter Satz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4, 5 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. März 1992, G 23-34/92-5, G 42/92-3, G 43/92-3, G 44/92-4, G 45/92-3, G 46/92-3, G 49/92-3, G 50/92-3, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Mai 1992, ausgesprochen, daß § 20 Abs. 1 zweiter Satz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990 verfassungswidrig war.
(2) Dieser Satz ist auch auf die derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden.
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