Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge in § 20 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4, 5 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 1992, G 310-314/91-5, dem Bundeskanzler zugestellt am 14. Mai 1992, ausgesprochen, daß die Wortfolge „bzw. in den Fällen des § 4 Abs. 6, sofern die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 gegeben sind, das zuständige Landesarbeitsamt“ in § 20 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, in der Stammfassung verfassungswidrig war.
(2) Diese Wortfolge ist auch auf die derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fälle nicht mehr anzuwenden.
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