Bundesgesetz über die Anmeldung von Ansprüchen aus unmittelbaren Verlusten, Schäden und Beeinträchtigungen, die als Folge der unberechtigten Invasion und Besetzung Kuwaits durch den Irak entstanden sind (Anmeldegesetz Irak)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1992-06-27
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
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Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

§ 1. Die Erlassung, Vollziehung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in Art. II geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Artikel II

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln die Anmeldung von Ansprüchen aus unmittelbaren Verlusten, Schäden und Beeinträchtigungen, die als Folge der unberechtigten Invasion und Besetzung Kuwaits durch den Irak entstanden sind.

(2) Die Anmeldung dient der Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aus dem Kompensationsfonds der Vereinten Nationen.

§ 3. (1) Anmeldeberechtigt sind Österreichische Staatsbürger, weiters Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, sowie Einzelhandelsunternehmen und Personengesellschaften des Handelsrechts mit Sitz in Österreich, die als Folge der unrechtmäßigen Invasion und Besetzung Kuwaits durch den Irak unmittelbare Verluste, Schäden und Beeinträchtigungen erlitten haben.

(2) Irakische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und nicht tatsächlich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates auch besitzen, sind von der Anmeldung zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aus dem Kompensationsfonds der Vereinten Nationen ausgeschlossen.

§ 3. (1) Anmeldeberechtigt sind österreichische Staatsbürger, weiters Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, Einzelunternehmen, eingetragene Erwerbsgesellschaften, Personengesellschaften des Handelsrechts, Kapitalgesellschaften, andere privatrechtliche Unternehmungen und sonstige in Formular E genannte Einrichtungen mit Sitz in Österreich, die als Folge der unrechtmäßigen Invasion und Besetzung Kuwaits durch den Irak unmittelbare Verluste, Schäden und Beeinträchtigungen erlitten haben, welche nicht ausschließlich auf das Handelsembargo nach der Resolution 661 (1990), BGBl. Nr. 524a/1990, und damit zusammenhängende Resolutionen, sowie auf deren innerstaatliche Umsetzung zurückzuführen sind.

(2) Irakische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und nicht tatsächlich die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates auch besitzen, sind von der Anmeldung zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aus dem Kompensationsfonds der Vereinten Nationen ausgeschlossen.

§ 4. (1) Anmeldeberechtigte gemäß § 3, die sich am Verfahren vor der Kompensationskommission der Vereinten Nationen beteiligen wollen, können ihre Ansprüche unter Verwendung der im Anhang in englischer und deutscher Sprache abgedruckten Formulare A, B oder C (Anm.: Formulare nicht darstellbar) anmelden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Aufruf zur Geltendmachung der Ansprüche im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Im Aufruf ist besonders auf die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche hinzuweisen.

(3) Die Formulare A, B und C (Anm.: Formulare nicht darstellbar) sind im Bundesministerium für Finanzen und in allen Finanzlandesdirektionen aufzulegen.

§ 4. (1) Anmeldeberechtigte gemäß § 3, die sich am Verfahren vor der Kompensationskommission (Entschädigungskommission) der Vereinten Nationen beteiligen wollen, können ihre Ansprüche unter Verwendung der im Anhang in englischer und deutscher Sprache abgedruckten Formulare A, B, C, D oder E anmelden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Aufruf zur Geltendmachung der Ansprüche im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Im Aufruf ist besonders auf die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche hinzuweisen.

(3) Die Formulare A, B, C, D und E sind im Bundesministerium für Finanzen und in der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland aufzulegen.

§ 5. (1) Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind ausschließlich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bis 30. November 1992, bei sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung, einzubringen. Dabei sind die Formulare A, B oder C (Anm.: Formulare nicht darstellbar) zu verwenden, die jeweils in dreifacher Ausfertigung, davon zweifach in der englischen Fassung in englischer Sprache und einfach in der deutschen Fassung in deutscher Sprache, auszufüllen sind. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.

(2) Die für die Anmeldung verwendeten Formulare sind vollständig auszufüllen, und die zur Begründung des in der Anmeldung behaupteten Sachverhaltes dienenden Urkunden und Bescheinigungsmittel sind anzuschließen oder anzuführen. Der Anmeldeberechtigte hat auf Verlangen der Finanzlandesdirektion zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Bescheinigungsmittel anzugeben oder vorzulegen. Können Angaben nicht gemacht oder Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.

§ 5. (1) Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind ausschließlich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland einzubringen. Dabei sind folgende Fristen, bei sonstigem Ausschluß von der Geltendmachung, einzuhalten:

1.

Anmeldungen unter Verwendung der Formulare A, B und C sind bis 30. November 1992 einzubringen;

2.

Anmeldungen unter Verwendung des Formulares D sind bis 31. Jänner 1993 einzubringen;

3.

Anmeldungen unter Verwendung des Formulares E sind bis 28. Februar 1993 einzubringen.

Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.

(2) Die Formulare A, B oder C sind jeweils in dreifacher Ausfertigung, davon zweifach in der englischen Fassung in englischer Sprache und einfach in der deutschen Fassung in deutscher Sprache, auszufüllen. Die Formulare D oder E sind in zweifacher Ausfertigung, sowohl in englischer als auch in deutscher Sprache, auszufüllen.

(3) Die für die Anmeldung verwendeten Formulare sind vollständig auszufüllen, und die zur Begründung des in der Anmeldung behaupteten Sachverhaltes dienenden Urkunden und Bescheinigungsmittel sind anzuschließen oder anzuführen. Urkunden oder Bescheinigungsmittel sind auch in englischer Übersetzung beizulegen. Der Anmeldeberechtigte hat auf Verlangen der Finanzlandesdirektion zur Klärung des Sachverhaltes erforderliche ergänzende Angaben zu machen oder Bescheinigungsmittel anzugeben oder vorzulegen. Können Angaben nicht gemacht oder Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.

§ 6. (1) Die Finanzlandesdirektion hat jede fristgerechte Anmeldung auf die Vollständigkeit der im verwendeten Formular geforderten Angaben, die Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen und auf die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Anspruchs zu überprüfen. Weist die Anmeldung Mängel auf, so hat die Finanzlandesdirektion diese zur Verbesserung binnen vier Wochen zurückzustellen.

(2) Jede vollständige, hinreichend bescheinigte und auf die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Formularen A, B oder C (Anm.: Formulare nicht darstellbar) überprüfte Anmeldung ist von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland unverzüglich an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten weiterzuleiten. Dieses wird die Vorlage der Anmeldungen bei der Kompensationskommission der Vereinten Nationen bis 30. Juni 1993 veranlassen.

(3) Wird dem Verbesserungsauftrag gemäß Abs. 1 nicht entsprochen, erfolgt die Anmeldung nicht fristgerecht, erfüllt sie nicht die in den Formularen A, B oder C (Anm.: Formulare nicht darstellbar) genannten Voraussetzungen oder erscheint der geltend gemachte Anspruch nicht glaubhaft, so hat die Finanzlandesdirektion die Weiterleitung des Antrages an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten mit Bescheid zurückzuweisen.

(4) Gegen Bescheide der Finanzlandesdirektion kann binnen zwei Wochen Berufung erhoben werden. Über diese Berufungen entscheidet die nach dem Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958, errichtete Bundesentschädigungskommission. Die Bestimmungen der §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sämtliche Mitglieder der Bundesentschädigungskommission mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für jeweils sechs Jahre berufen sind.

(5) Die Bundesentschädigungskommission hat jede fristgerechte Anmeldung auf die Vollständigkeit der im verwendeten Formular geforderten Angaben, die Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen und auf die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Anspruchs zu überprüfen.

§ 6. (1) Die Finanzlandesdirektion hat jede fristgerechte Anmeldung auf die Vollständigkeit der im verwendeten Formular geforderten Angaben, die Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen und auf die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Anspruchs zu überprüfen und diese zu bestätigen. Weist die Anmeldung Mängel auf, so hat die Finanzlandesdirektion diese zur Verbesserung binnen vier Wochen zurückzustellen.

(2) Jede vollständige, hinreichend bescheinigte und auf die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den Formularen A, B, C, D oder E überprüfte Anmeldung ist samt der Bestätigung gemäß Abs. 1 von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland unverzüglich an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten weiterzuleiten. Dieses wird die Vorlage der Anmeldungen mittels der Formulare A, B, C und D bei der Kompensationskommission (Entschädigungskommission) der Vereinten Nationen bis 30. Juni 1993, jene mittels des Formulares E bis 31. Oktober 1993 veranlassen.

(3) Wird dem Verbesserungsauftrag gemäß Abs. 1 nicht entsprochen, erfolgt die Anmeldung nicht fristgerecht, erfüllt sie nicht die in den Formularen A, B, C, D oder E genannten Voraussetzungen oder erscheint der geltend gemachte Anspruch nicht glaubhaft, so hat die Finanzlandesdirektion die Weiterleitung des Antrages an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten mit Bescheid zurückzuweisen.

(4) Gegen Bescheide der Finanzlandesdirektion kann binnen zwei Wochen Berufung erhoben werden. Über diese Berufungen entscheidet die nach dem Besatzungsschädengesetz, BGBl. Nr. 126/1958, errichtete Bundesentschädigungskommission. Die Bestimmungen der §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß sämtliche Mitglieder der Bundesentschädigungskommission mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für jeweils sechs Jahre berufen sind.

(5) Die Bundesentschädigungskommission hat jede fristgerechte Anmeldung auf die Vollständigkeit der im verwendeten Formular geforderten Angaben, die Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen und auf die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Anspruchs zu überprüfen. Die Entscheidung über Berufungen hat so zu erfolgen, daß die Fristen gemäß Abs. 2 eingehalten werden können.

§ 7. Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich des § 6 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;

2.

hinsichtlich des § 6 Abs. 4, soweit sich dieser auf den § 21 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 6 Abs. 4, soweit sich dieser auf die §§ 24 und 25 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

4.

hinsichtlich des § 7, soweit sich dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler;

5.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Formblatt A

KOMPENSATIONSKOMMISSION DER VEREINTEN NATIONEN

FORMBLATT FÜR ANSPRÜCHE WEGEN DES VERLASSENS VON IRAK ODER KUWAIT

Hinweise für die Antragsteller

1.

Dieses Formblatt gilt nur für Personen, die Irak oder Kuwait in der Zeit vom 2. August 1990 bis zum 2. März 1991 infolge der widerrechtlichen Invasion und Besetzung Kuwaits durch Irak verlassen haben.

2.

Sie sollten Ihren Anspruch auf dem beigefügten Formblatt bei den zuständigen Bediensteten Ihrer Regierung geltend machen. Ihre Regierung wird Ihren Anspruch der Kompensationskommission der Vereinten Nationen vorlegen. Die Kommission wird die Ansprüche prüfen und bearbeiten und die Ihrer Regierung zuzuteilenden Beträge festsetzen. Ihre Regierung erhält nur eine Entschädigung für Ihren Anspruch, wenn dieser von der Kommission anerkannt wird. Ihre Regierung ist für die Verteilung der Zahlungen an die Antragsteller zuständig.

3.

Wenn Sie Irak oder Kuwait in der Zeit vom 2. August 1990 bis zum 2. März 1991 verlassen mußten, können Sie dieses Formblatt benutzen, um durch Ihre Regierung einen festen Pauschalbetrag in Höhe von ZWEITAUSENDFÜNFHUNDERT US-DOLLAR (2 500 US-$) geltend zu machen. Falls andere Mitglieder Ihrer Familie (wie nachstehend definiert) auch einen Anspruch wegen des Verlassens des Landes geltend machen, sollten alle derartigen Ansprüche einer Familie auf einem einzigen Formblatt eingereicht werden. Es werden nicht mehr als FÜNFTAUSEND US-DOLLAR (5 000 US-$) im Rahmen dieses Formblatts wegen des Verlassens des Landes in bezug auf eine Familie, bestehend aus einer Person und ihrem Ehegatten, Kindern und Eltern, gezahlt.

4.

Machen Sie mittels dieses Formblatts einen Anspruch in Höhe des festen Pauschalbetrags von 2 500 US-$ geltend, so können Sie keinen anderen Anspruch wegen des Verlassens von Irak oder Kuwait geltend machen. Sie können jedoch auf einem anderen Formblatt *) Ansprüche wegen sonstiger einzelner Verluste geltend machen, sofern Sie nachweisen können, daß diese nicht auf das Verlassen des Landes, sondern auf einen der folgenden Umstände zurückzuführen sind:

– militärische Operationen oder die Androhung militärischer Maßnahmen durch eine der beiden Seiten während des Zeitraums vom 2. August 1990 bis zum 2. März 1991;

– Handlungen Bediensteter, Beschäftigter oder Beauftragter der irakischen Regierung oder der ihr unterstehenden Stellen während dieses Zeitraums im Zusammenhang mit der Invasion oder Besetzung Kuwaits;

– Zusammenbruch der öffentlichen Ordnung in Kuwait oder Irak während dieses Zeitraums oder

– Geiselnahme oder eine sonstige widerrechtliche Freiheitsentziehung.

5.

Falls Sie der Auffassung sind, daß Ihr Anspruch wegen des Verlassens des Landes 2 500 US-$ übersteigt und dies belegt werden kann, und wenn Sie einen Anspruch auf den vollen Betrag geltend machen wollen, sollten Sie dies mittels eines anderen Formblatts *) tun.

FALLS SIE UND IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN DARAUF VERZICHTEN, ANSPRÜCHE MITTELS EINES ANDEREN FORMBLATTS ODER IN EINER ANDEREN GRUPPE GELTEND ZU MACHEN, KÖNNEN SIE DIESES FORMBLATT ZUR GELTENDMACHUNG EINES ZUSÄTZLICHEN BETRAGS IN HÖHE VON 1 500 US-$ (INSGESAMT 4 000 US-$ JE PERSON) VERWENDEN, UND DER HÖCHSTBETRAG FÜR IHRE FAMILIE (WIE IN ABSATZ 3 DEFINIERT) WIRD AUF 8 000 US-$ ERHÖHT.

6.

Es sind Nachweise über Ihre Staatsangehörigkeit und den Tag des Verlassens von Irak oder Kuwait sowie das hiefür benutzte Transportmittel zu erbringen. Ansprüche im Namen irakischer Staatsangehöriger werden nicht geprüft, es sei denn, diese hätten tatsächlich (bona fide) die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates.

7.

Die Kommission wird darauf achten, inwieweit geltend gemachte Ansprüche hinlänglich nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Die Geltendmachung unzulänglich dargelegter Ansprüche kann sich insgesamt nachteilig auswirken und sollte deshalb vermieden werden.

(Anm.: Die Formulare zum Formblatt A sind als PDF dokumentiert.)


*) Entweder Formblatt „C“ (Formblatt für Einzelansprüche für Schäden bis zu 100 000 US-$) oder Formblatt „D“ (Einzelansprüche, die nicht anderweitig erfaßt sind).

Formblatt B

KOMPENSATIONSKOMMISSION DER VEREINTEN NATIONEN

FORMBLÄTTER FÜR ANSPRÜCHE WEGEN SCHWERER KÖRPERVERLETZUNG ODER TOD

Hinweise für die Antragsteller

1.

Dieses Formblatt gilt nur für Personen, die infolge der widerrechtlichen Invasion Kuwaits durch Irak am 2. August 1990 und der anschließenden Besetzung des Landes eine schwere Körperverletzung *) erlitten oder den Ehegatten, ein Kind oder einen Elternteil verloren haben.

2.

Sie sollten Ihren Anspruch auf dem beigefügten Formblatt bei den zuständigen Bediensteten Ihrer Regierung geltend machen. Ihre Regierung wird Ihren Anspruch der Kompensationskommission der Vereinten Nationen vorlegen. Die Kommission wird die Ansprüche prüfen und bearbeiten und die Ihrer Regierung zuzuteilenden Beträge festsetzen. Ihre Regierung erhält nur eine Entschädigung für Ihren Anspruch, wenn dieser von der Kommission anerkannt wird. Ihre Regierung ist für die Verteilung der Zahlungen an die Antragsteller zuständig.

3.

Sie können dieses Formblatt benutzen, um durch Ihre Regierung einen festen Pauschalbetrag in Höhe von ZWEITAUSENDFÜNFHUNDERT US-DOLLAR (2 500 US-$) geltend zu machen. Falls andere Mitglieder Ihrer Familie (wie nachstehend definiert) auch einen Anspruch wegen eines Todesfalles geltend machen, sollten alle derartigen Ansprüche einer Familie auf einem einzigen Formblatt eingereicht werden. Es werden nicht mehr als ZEHNTAUSEND US-DOLLAR (10 000 US-$) im Rahmen dieses Formblatts wegen eines Todesfalls in bezug auf eine Familie, bestehend aus einer Person und ihrem Ehegatten, Kindern und Eltern, gezahlt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.