Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der im Land Burgenland Aufgaben der Bundesbetreuung dem Landeshauptmann übertragen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird verordnet:
§ 1. Im Land Burgenland wird die Besorgung einzelner vom Bund gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, wahrzunehmender Aufgaben dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden übertragen. Hiebei haben der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden im Land nach Maßgabe der Weisungen des Bundesministers für Inneres
Verträge über die Unterbringung von bundesbetreuten Asylwerbern mit privaten, humanitären und kirchlichen Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrt abzuschließen,
diese Unterkünfte regelmäßig zu kontrollieren,
die Erbringung der in diesen Verträgen vereinbarten Leistungen zu kontrollieren und
die Taschengeldauszahlung gemäß § 7 der Bundesbetreuungsverordnung, BGBl. Nr. 31/1992, vorzunehmen.
§ 2. Das Land verrechnet dem Bund monatlich den ihm dadurch entstandenen Aufwand auf der Grundlage der zum jeweiligen Monatsersten vom Bundesminister für Inneres gemeldeten und im Land tatsächlich untergebrachten Asylwerber mit dem gesetzlich festgelegten Pauschalbetrag.
§ 3. Ist dem Landeshauptmann die Beschaffung von Unterkünften für Asylwerber, die im Rahmen der nach § 8 oder § 9 des Bundesbetreuungsgesetzes festgelegten Quoten im Land unterzubringen sind, nicht möglich, so können anerkannte Flüchtlinge oder andere Personen - die in bereits vorhandenen Quartieren in diesem Land auf Kosten des Bundes zum Zwecke der Integration untergebracht sind und in diesen Quartieren auch verbleiben können - auf die Quote angerechnet werden.
§ 4. Die Verträge mit den Unterkunftgebern sind vom Landeshauptmann im Namen und auf Rechnung des Bundes auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Inneres in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Finanzen erstellten Musterverträgen nach erfolgter Beurteilung der Eignung dieser Unterkünfte abzuschließen.
§ 5. (1) Die Kontrolle gemäß § 1 bezieht sich sowohl auf die sachliche Richtigkeit der vom Unterkunftgeber gelegten Rechnung als auch auf die Erfüllung des Vertragsinhaltes.
(2) Die Kontrolle der Erfüllung des Vertragsinhaltes hat stichprobenweise mindestens jedoch zweimal jährlich in den Unterkünften zu erfolgen und umfaßt insbesondere die Angemessenheit des Preis-Leistungsverhältnisses während des Belages, die Erfüllung der behördlichen Auflagen durch den Unterkunftgeber sowie die tatsächliche Anwesenheit der gemeldeten Asylwerber.
(3) Der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden im Land überprüfen die Übereinstimmung der vom Unterkunftgeber monatlich gelegten Rechnung mit der vom Bundesministerium für Inneres monatlich übermittelten Asylwerberliste, den Kontrollberichten des BMI, der ebenfalls übermittelten Taschengeldliste, sowie mit weiteren Kontrollen und bestätigen die sachliche Richtigkeit. Auf dieser Grundlage obliegt dem Bund der Zahlungsvollzug.
(4) Die Taschengeldauszahlung erfolgt auf Grundlage der vom Bundesministerium für Inneres übermittelten Taschengeldlisten und ist mittels Orderschecks des Bundesministeriums für Inneres vorzunehmen.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1992 in Kraft.
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