ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER WELTORGANISATION FÜR GEISTIGES EIGENTUM ÜBER DEN SITZ DES INTERNATIONALEN REGISTERAMTS FÜR AUDIOVISUELLE WERKE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1992-06-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 20 Abs. 1 des Abkommens wurden am 2. bzw. 4. Juni 1992 abgegeben; das Abkommen ist daher gemäß seinem Art. 20 Abs. 1 mit 4. Juni 1992 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Republik Österreich

und

die Weltorganisation für geistiges Eigentum

GESTÜTZT auf Artikel 3 Absatz 3 des Vertrages vom 20. April 1989 über die internationale Eintragung audiovisueller Werkes *)

GESTÜTZT auf den Vertrag vom 25. Oktober 1989 zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum über die Ansiedlung des Internationalen Registers audiovisueller Werke in Klosterneuburg (Republik Österreich) **)

GESTÜTZT auf das Übereinkommen vom 21. November 1947 über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen Grad ***)

sind wie folgt übereingekommen:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 48/1991

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 674/1990

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1950 und BGBl. Nr. 438/1991

Artikel 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In diesem Abkommen bezeichnet der Begriff

a)

„die Organisation“ die Weltorganisation für geistiges Eigentum;

b)

„das Internationale Register“ das Internationale Register audiovisueller Werke;

c)

„das Internationale Registeramt“ die durch den Vertrag über die internationale Eintragung audiovisueller Werke eingerichtete Verwaltungseinheit des Internationalen Büros der Organisation, die das Internationale Register führt;

d)

„Vertragsstaat“ jede Vertragspartei des Vertrages über die internationale Eintragung audiovisueller Werke;

e)

„Bediensteter des Internationalen Registeramts“ jeden Bediensteten des Internationalen Büros der Organisation, der nicht nur vorübergehend beim Internationalen Registeramt tätig ist;

f)

„amtliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit, die für die Erfüllung der im Vertrag über die internationale Eintragung audiovisueller Werke und in den Durchführungsvorschriften zu dem Vertrag vorgesehenen Aufgaben erforderlich ist.

Artikel 2

SITZ

(1) Der ständige Sitz des Internationalen Registeramts befindet sich im Sitzbereich. Die Organisation hat das Recht, im Einvernehmen mit der Republik Österreich einen Sitzbereich zu beziehen. Dessen Umschreibung sowie die Einzelheiten der Benützung werden in einem zwischen dieser und der Organisation abzuschließenden Zusatzabkommen geregelt.

(2) Der ständige Sitz des Internationalen Registeramts kann nur im Einvernehmen mit der Republik Österreich verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung des Sitzes an einen anderen Ort gilt nicht als Verlegung des ständigen Sitzes, sofern nicht ein ausdrücklicher Beschluß der Organisation vorliegt. Auch eine zeitweilige Verlegung des Sitzes bedarf des Einvernehmens mit der Republik Österreich.

(3) Jedes Gebäude in Wien oder außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Republik Österreich für von der Organisation einberufene Sitzungen benützt wird, gilt als zeitweilig in den Sitzbereich einbezogen.

(4) Die Organisation hat im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit das Recht, im Einvernehmen mit der Republik Österreich eine oder mehrere Funksende- und Funkempfangsanlagen sowie sonstige Fernmeldeeinrichtungen zu errichten und zu betreiben.

(5) Die Organisation kann Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrichtungen jeder Art errichten und betreiben. Diese Einrichtungen unterliegen den entsprechenden Sicherheitsvorschriften, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder Einwirkungen auf Vermögen entstehen können, einvernehmlich mit der Republik Österreich festzulegen sind.

(6) Die in den Absätzen 4 und 5 vorgesehenen Einrichtungen können, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforderlich ist, außerhalb des Sitzbereiches errichtet und betrieben werden. Die Republik Österreich wird über Ersuchen der Organisation, gemäß den in einem Zusatzabkommen zu vereinbarenden Bestimmungen und Modalitäten, für den Erwerb oder die Benützung entsprechender Räumlichkeiten durch die Organisation für derartige Zwecke und für die Einbeziehung derselben in den Sitzbereich Vorsorge treffen.

Artikel 3

UNVERLETZLICHKEIT

(1) Der Sitzbereich ist unverletzlich, Organe der Republik Österreich dürfen diesen nur mit Zustimmung des Leiters des Internationalen Registeramts unter den von ihm festgelegten Bedingungen betreten. Bei Feuer oder einem anderen Unglück, das sofortige Schutzmaßnahmen erfordert, wird diese Zustimmung vermutet.

(2) Schriftstücke österreichischer Behörden können im Sitzbereich des Internationalen Registeramts zugestellt werden.

(3) Die Organisation wird verhindern, daß der Sitzbereich Personen als Zuflucht dient, die sich der Verhaftung auf Grund eines Gesetzes der Republik Österreich entziehen wollen, die die Republik Österreich an ein anderes Land ausliefern will oder die gerichtlichen Vollzugshandlungen zu entgehen versuchen.

Artikel 4

IMMUNITÄT

(1) Die Organisation genießt in bezug auf das Internationale Registeramt Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle:

a)

soweit die Organisation im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;

b)

im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein der Organisation gehörendes oder durch sie betriebenes Motorfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Vorschriften, die die Haltung, den Betrieb und die Benützung von Motorfahrzeugen regeln.

(2) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 genießen das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder Zwangsverwaltung.

(3) Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation genießen ebenfalls Immunität von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen.

Artikel 5

SCHUTZ DES SITZBEREICHES

Die zuständigen österreichischen Behörden werden alle geeigneten Maßnahmen treffen, um den Sitzbereich des Internationalen Registeramts vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen.

Artikel 6

ÖFFENTLICHE LEISTUNGEN IM SITZBEREICH

(1) Die Republik Österreich wird alle geeigneten Maßnahmen treffen, daß für den Sitzbereich die notwendigen öffentlichen Einrichtungen und Leistungen zu angemessenen Bedingungen bereitgestellt werden.

(2) Der Leiter des Internationalen Registeramts wird über Ersuchen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um den gehörig bevollmächtigten Vertretern der zuständigen öffentlichen Einrichtungen zu ermöglichen, die Anlagen, Leitungen, Netze und Kanalanlagen im Sitzbereich zu überprüfen, instandzusetzen, instandzuhalten, wieder herzustellen oder zu verlegen, und zwar in einer Weise, daß dadurch die amtliche Tätigkeit nicht über Gebühr gestört wird.

Artikel 7

ARCHIVE

Die Archive der Organisation sowie alle Dokumente und Datenträger, die ihr gehören oder sich in ihrem Besitz befinden, sind unverletzlich.

Artikel 8

NACHRICHTENVERKEHR, VERÖFFENTLICHUNGEN

(1) Die Republik Österreich schützt den freien Verkehr der Organisation im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit. Die amtlichen Mitteilungen, die an das Internationale Registeramt oder einen Bediensteten des Internationalen Registeramts im Sitzbereich gerichtet sind, sowie die vom Internationalen Registeramt abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form immer sie übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden.

(2) Die Organisation kann sich im Verkehr mit dem Internationalen Registeramt aller geeigneter Mittel einschließlich Kuriere und verschlüsselter Nachrichten bedienen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.

(3) Die Republik Österreich anerkennt das Recht der Organisation, im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit innerhalb der Republik Österreich unbehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke, Datenträger, Datenübermittlung oder Rundfunk vorzunehmen. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Organisation Gesetze der Republik Österreich oder internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, einhalten wird.

Artikel 9

STEUER- UND ZOLLFREIHEIT

(1) In bezug auf das Internationale Registeramt sind die Organisation, deren Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum von jeder Form der Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der Organisation in Bestand genommenen Eigentums.

(2) Indirekte Steuern, die einen Teil der Kosten der Waren oder Dienstleistungen darstellen, die von der Organisation in bezug auf das Internationale Registeramt gekauft oder für sie erbracht wurden Miet- und Pachtzinse eingeschlossen, werden der Organisation in dem Ausmaß rückvergütet, in dem österreichische Rechtsvorschriften dies für ausländische Vertretungsbehörden vorsehen.

(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Organisation beteiligt ist, und alle Urkunden über solche sind von allen Abgaben, Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

(4) Gegenstände, die von der Organisation für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, sofern diese nicht lediglich ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen, sowie von wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit.

(5) Die Organisation ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit benötigt werden, von Zöllen und anderen Abgaben, sofern diese nicht lediglich ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen, sowie von wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen befreit.

(6) Die gemäß den Absätzen 4 und 5 eingeführten Gegenstände dürfen von der Organisation in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Einfuhr oder Erwerb nicht an andere Personen überlassen oder übertragen werden.

(7) Die Organisation ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit.

Artikel 10

FINANZIELLE ERLEICHTERUNGEN

Die Organisation kann, ohne irgendwelchen Kontrollen oder Vorschriften unterworfen zu sein, für amtliche Zwecke ungehindert

a)

jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und über sie verfügen;

b)

über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;

c)

Kapitalien und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg erwerben, besitzen und darüber verfügen;

d)

ihre Kapitalien, Wertpapiere und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren; und

e)

sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit oder auf andere ihr wünschenswert erscheinende Weise Kapitalien beschaffen, jedoch mit der Maßgabe, daß für die Beschaffung von Kapitalien in der Republik Österreich die Organisation deren Zustimmung einzuholen hat.

Artikel 11

SOZIALE SICHERHEIT

(1) Die Organisation ist von jeder Leistungspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit.

(2) Die Bediensteten des Internationalen Registeramts sind von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung befreit, sofern sie dem System der sozialen Sicherheit der Organisation angehören.

Artikel 12

EIN-, AUS-, DURCHREISE UND AUFENTHALT

(1) Die Republik Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in der Republik Österreich zu erleichtern, und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Hoheitsgebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Sitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:

a)

Vertretern der Vertragsstaaten, und diesen beigegebenen Stellvertretern, Beratern oder Sachverständigen;

b)

Vertretern der von der Organisation eingeladenen Staaten oder Organisationen;

c)

Bediensteten des Internationalen Registeramts und deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen;

d)

Sachverständigen im Sinn von Artikel 15.

(2) Die von den in diesem Artikel angeführten Personen allenfalls benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

(3) Eine von einer in Absatz 1 angeführten Person im Rahmen ihrer amtlichen Eigenschaft für die Organisation ausgeübte Tätigkeit stellt keinen Grund dar, sie an der Einreise in das oder an der Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich zu hindern.

(4) Eine in Absatz 1 angeführte Person darf von der Republik Österreich nicht zum Verlassen des österreichischen Hoheitsgebietes verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Mißbrauches des Rechtes auf Aufenthalt, in welchem Fall das folgende Verfahren anzuwenden ist:

a)

Die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel, eine solche Person zum Verlassen des österreichischen Hoheitsgebietes zu verhalten, bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich.

b)

Handelt es sich hierbei um eine in Absatz 1 lit. a genannte Person, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit der Regierung des betreffenden Vertragsstaates erteilt werden.

c)

Handelt es sich um eine in Absatz 1 lit. b bis d genannte Person, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit dem Leiter des Internationalen Registeramts erteilt werden. Wird ein Ausweisungsverfahren gegen eine solche Person eingeleitet, hat der Leiter des Internationalen Registeramts das Recht, bei einem solchen Verfahren neben der Person, gegen die es eingeleitet wird, zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden.

d)

Der Leiter des Internationalen Registeramts und sein Stellvertreter dürfen nur entsprechend dem gegenüber Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungen üblichen Verfahren zum Verlassen des österreichischen Hoheitsgebietes verhalten werden.

(5) Die Republik Österreich ist berechtigt, einen ausreichenden Nachweis darüber zu verlangen, daß die Personen, welche die durch diesen Artikel eingeräumten Rechte beanspruchen, unter die in Absatz 1 angegebenen Kategorien fallen, oder die angemessene Anwendung von Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften zu fordern.

(6) Die zuständigen österreichischen Behörden und der Leiter des Internationalen Registeramts setzen sich über Antrag eines Teiles hinsichtlich der Methoden ins Einvernehmen, die angewandt werden sollen, um aus dem Ausland kommende Personen, die sich in den Sitzbereich zu begeben wünschen und die in Artikel 12 vorgesehenen Privilegien nicht genießen, die Einreise in die Republik Österreich und die Benützung vorhandener Verkehrsmittel zu erleichtern.

Artikel 13

BEDIENSTETE DES INTERNATIONALEN REGISTERAMTS

(1) Bedienstete des Internationalen Registeramts genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)

Befreiung von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Falle eines Verstoßes gegen Vorschriften über den Straßenverkehr durch einen Bediensteten des Internationalen Registeramts oder eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von ihm geführtes Motorfahrzeug verursacht wurde; diese Befreiung besteht auch dann weiter, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Bedienstete des Internationalen Registeramts sind;

b)

Schutz vor der Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks und Schutz vor der Durchsuchung des Dienstgepäcks und, falls der Bedienstete unter Artikel 15 fällt, Schutz vor Durchsuchung des privaten Gepäcks;

c)

Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;

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