Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 519
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

NRWO

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK

Wahlausschreibung, Einteilung des Bundesgebietes für Zwecke der Wahl, Wahlbehörden

1.

Abschnitt

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

§ 1. (1) Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt werden.

(2) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 13, 14, 16 und 25 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechts (§ 21 Abs. 1) und der Wählbarkeit (§ 41).

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist auch in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

I. HAUPTSTÜCK

Wahlausschreibung, Einteilung des Bundesgebietes für Zwecke der Wahl, Wahlbehörden

1.

Abschnitt

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

§ 1. (1) Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt werden.

(2) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 13, 14, 16 und 25 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechts (§ 21 Abs. 1) und der Wählbarkeit (§ 41).

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist auch in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

I. HAUPTSTÜCK

Wahlausschreibung, Einteilung des Bundesgebietes für Zwecke der Wahl, Wahlbehörden

1.

Abschnitt

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

§ 1. (1) Der Nationalrat besteht aus 183 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewählt werden.

(2) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Stichtag zu enthalten. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl und muss am zweiundachtzigsten Tag vor dem Wahltag liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 13, 14, 16 und 25 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechts (§ 21 Abs. 1) und der Wählbarkeit (§ 41).

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist auch in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

Landeswahlkreise, Stimmbezirke

§ 2. (1) Das Bundesgebiet wird für Zwecke der Wahl in neun Landeswahlkreise eingeteilt; hierbei bildet jedes Bundesland einen Landeswahlkreis. Der Landeswahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.

(2) Die Stimmenabgabe erfolgt vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.

(3) Grundsätzlich bildet jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk.

Abkürzung

NRWO

Landeswahlkreise, Stimmbezirke

§ 2. (1) Das Bundesgebiet wird für Zwecke der Wahl in neun Landeswahlkreise eingeteilt; hierbei bildet jedes Bundesland einen Landeswahlkreis. Der Landeswahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.

(2) Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden sind die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden.

(3) Grundsätzlich bildet jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk.

Abkürzung

NRWO

Landeswahlkreise, Stimmbezirke

§ 2. (1) Das Bundesgebiet wird für Zwecke der Wahl in neun Landeswahlkreise eingeteilt; hierbei bildet jedes Bundesland einen Landeswahlkreis. Der Landeswahlkreis führt die Bezeichnung des Bundeslandes und erhält eine Nummer, die sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer richtet.

(2) Die Stimmabgabe erfolgt, unbeschadet der Bestimmungen über die Stimmabgabe mittels Wahlkarte, vor der örtlichen Wahlbehörde. Örtliche Wahlbehörden können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Gemeindewahlbehörden und die Sprengelwahlbehörden sein.

(3) Grundsätzlich bildet jeder politische Bezirk, in den Bundesländern Niederösterreich und Vorarlberg jeder Verwaltungsbezirk, und jede Stadt mit eigenem Statut einen Stimmbezirk. In der Stadt Wien ist jeder Gemeindebezirk ein Stimmbezirk.

Regionalwahlkreise

§ 3. (1) Die Stimmbezirke der Landeswahlkreise werden in einem oder mehreren Regionalwahlkreisen zusammengefaßt. Die Regionalwahlkreise führen die Nummer ihres Landeswahlkreises und werden zusätzlich mit Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge bezeichnet.

(2) Die Regionalwahlkreise sind:

Landeswahlkreisnummer/Buchstabe: Bezeichnung:
1A Burgenland Nord
1B Burgenland Süd
2A Klagenfurt
2B Villach
2C Kärnten West
2D Kärnten Ost
3A Weinviertel
3B Waldviertel
3C Mostviertel
3D Niederösterreich Mitte
3E Niederösterreich Süd
3F Wien-Umgebung
3G Niederösterreich Süd-Ost
4A Linz und Umgebung
4B Innviertel
4C Hausruckviertel
4D Traunviertel
4E Mühlviertel
5A Salzburg Stadt
5B Flachgau/Tennengau
5C Lungau/Pinzgau/Pongau
6A Graz
6B Steiermark Mitte
6C Steiermark Süd
6D Steiermark Süd-Ost
6E Steiermark Ost
6F Steiermark Nord
6G Steiermark Nord-West
6H Steiermark West
7A Innsbruck
7B Innsbruck-Land
7C Unterland
7D Oberland
7E Osttirol
8A Vorarlberg Nord
8B Vorarlberg Süd
9A Wien Innen-Süd
9B Wien Innen-West
9C Wien Innen-Ost
9D Wien Süd
9E Wien Süd-West
9F Wien Nord-West
9G Wien Nord

(3) Die Stimmbezirke der Regionalwahlkreise sind aus der Anlage 1 ersichtlich.

Regionalwahlkreise

§ 3. (1) Die Stimmbezirke der Landeswahlkreise werden in einem oder mehreren Regionalwahlkreisen zusammengefaßt. Die Regionalwahlkreise führen die Nummer ihres Landeswahlkreises und werden zusätzlich mit Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge bezeichnet.

(2) Die Regionalwahlkreise sind:

Landeswahlkreisnummer/Buchstabe: Bezeichnung:
1A Burgenland Nord
1B Burgenland Süd
2A Klagenfurt
2B Villach
2C Kärnten West
2D Kärnten Ost
3A Weinviertel
3B Waldviertel
3C Mostviertel
3D Niederösterreich Mitte
3E Niederösterreich Süd
3F Wien-Umgebung
3G Niederösterreich Süd-Ost
4A Linz und Umgebung
4B Innviertel
4C Hausruckviertel
4D Traunviertel
4E Mühlviertel
5A Salzburg Stadt
5B Flachgau/Tennengau
5C Lungau/Pinzgau/Pongau
6A Graz und Umgebung
6B Oststeiermark
6C Weststeiermark
6D Obersteiermark
7A Innsbruck
7B Innsbruck-Land
7C Unterland
7D Oberland
7E Osttirol
8A Vorarlberg Nord
8B Vorarlberg Süd
9A Wien Innen-Süd
9B Wien Innen-West
9C Wien Innen-Ost
9D Wien Süd
9E Wien Süd-West
9F Wien Nord-West
9G Wien Nord

(3) Die Stimmbezirke der Regionalwahlkreise sind aus der Anlage 1 ersichtlich.

Regionalwahlkreise

§ 3. (1) Die Stimmbezirke der Landeswahlkreise werden in einem oder mehreren Regionalwahlkreisen zusammengefaßt. Die Regionalwahlkreise führen die Nummer ihres Landeswahlkreises und werden zusätzlich mit Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge bezeichnet.

(2) Die Regionalwahlkreise sind:

Landeswahlkreisnummer/Buchstabe: Bezeichnung:
1A Burgenland Nord
1B Burgenland Süd
2A Klagenfurt
2B Villach
2C Kärnten West
2D Kärnten Ost
3A Weinviertel
3B Waldviertel
3C Mostviertel
3D Niederösterreich Mitte
3E Niederösterreich Süd
3F Thermenregion
3G Niederösterreich Ost
4A Linz und Umgebung
4B Innviertel
4C Hausruckviertel
4D Traunviertel
4E Mühlviertel
5A Salzburg Stadt
5B Flachgau/Tennengau
5C Lungau/Pinzgau/Pongau
6A Graz und Umgebung
6B Oststeiermark
6C Weststeiermark
6D Obersteiermark
7A Innsbruck
7B Innsbruck-Land
7C Unterland
7D Oberland
7E Osttirol
8A Vorarlberg Nord
8B Vorarlberg Süd
9A Wien Innen-Süd
9B Wien Innen-West
9C Wien Innen-Ost
9D Wien Süd
9E Wien Süd-West
9F Wien Nord-West
9G Wien Nord

(3) Die Stimmbezirke der Regionalwahlkreise sind aus der Anlage 1 ersichtlich.

Abkürzung

NRWO

Zahl der Mandate in den Wahlkreisen, Berechnung nach der jeweils letzten Volkszählung

§ 4. (1) In jedem Wahlkreis gelangen so viele Nationalratsmandate zur Vergabe, wie die Berechnung gemäß den Abs. 2 bis 5 ergibt.

(2) Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung (Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199) im Gebiet der Republik ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der im Ausland lebenden Staatsbürger, die am Zähltag in der Wählerevidenz eingetragen waren, ist durch die Zahl 183 zu teilen. Dieser Quotient ist auf drei Dezimalstellen zu berechnen. Er bildet die Verhältniszahl.

(3) Jedem Landeswahlkreis werden so viele Mandate zugewiesen, wie die Verhältniszahl (Abs. 2) in der Zahl der Staatsbürger, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Ordentlichen oder Außerordentlichen Volkszählung im Landeswahlkreis ihren ordentlichen Wohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der im Ausland lebenden Staatsbürger, die am Zähltag in der Wählerevidenz im Bereich des Landeswahlkreises eingetragen waren, enthalten ist.

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