Verordnung des Bundeskanzlers über die Einsetzung und die Geschäftsordnung der Koordinationskommission für Informationstechnik (KIT)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-09-15
Status Aufgehoben · 2000-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 19
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, wird verordnet:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Bildung der Kommission

§ 1. Beim Bundeskanzleramt wird zur Vorbereitung und Vorberatung von Angelegenheiten der Informationstechnik (IT) und der ressortübergreifenden IT-Koordinationsaufgaben eine Koordinationskommission für Informationstechnik (im folgenden Kommission genannt) eingesetzt, die gemäß Abschnitt IV nach Zweckmäßigkeit auf Dauer (ständige) oder für bestimmte Angelegenheiten (nichtständige) Ausschüsse einrichten kann.

Aufgabenstellung

§ 2. (1) Die Kommission hat die Aufgabe, den Bundeskanzler in Angelegenheiten der Informationstechnik einschließlich der Koordination ihrer Planung und ihres Einsatzes sowie bei der Beurteilung von Anwendungen der Informationstechnik in der Bundesverwaltung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu beraten.

(2) Auf Ersuchen eines Bundesministers kann die Kommission auch zur Beratung dieses Bundesministers in den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten herangezogen werden. Das Ersuchen ist an den Bundeskanzler zu richten, der dieses an den Vorsitzenden der Kommission weiterzuleiten hat. Die Empfehlung der Kommission ist auch diesfalls dem Bundeskanzler zu erstatten, der sie an den ersuchenden Bundesminister weiterzuleiten hat.

Zusammensetzung der Kommission

§ 3. In der Kommission sind alle Bundesministerien sowie die Bundesbetriebe Österreichische Bundesforste, Österreichische Bundesbahnen und Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung unter dem Vorsitz des Bundeskanzleramtes mit jeweils einem Mitglied vertreten.

Geschäftsführung

§ 4. Der Bundeskanzler hat einen Bediensteten der Abteilung ADV-Koordination des Bundeskanzleramtes zur Unterstützung der Kommission in administrativen Angelegenheiten und einen weiteren Bediensteten aus diesem Bereich als dessen Stellvertreter mit der Geschäftsführung zu betrauen. Diese Bediensteten haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Einrichtungen des Bundeskanzleramtes zu bedienen.

II. MITGLIEDSCHAFT ZUR KOMMISSION

Anzahl der Mitglieder, Bestellungsdauer und

Bestellungsweise

§ 5. (1) Die Kommission besteht aus den beauftragten IT-Verantwortlichen, die vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister für die Dauer von vier Jahren zu bestellen sind. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Bestellung zum Mitglied der Kommission bedarf der Zustimmung der zu bestellenden Person.

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4) Scheidet ein Mitglied der Kommission vorzeitig aus, so hat der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem zuständigen Bundesminister eine Person zum Mitglied der Kommission für den Rest der Bestellungsdauer der übrigen Mitglieder der Kommission zu bestellen.

Bestellung des Vorsitzenden und dessen

Stellvertreters

§ 6. Der Vorsitzende der Kommission und sein Stellvertreter werden vom Bundeskanzler auf vier Jahre bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7. (1) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet durch

1.

Zeitablauf,

2.

Enthebung durch den Bundeskanzler auf Antrag des Mitgliedes,

3.

Enthebung durch den Bundeskanzler bei Verlust der Eigenberechtigung,

4.

Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe durch ein inländisches oder ausländisches Gericht,

5.

Beschluß der Kommission und Enthebung durch den Bundeskanzler wegen dreimaliger aufeinanderfolgender unentschuldigter Abwesenheit von deren Sitzungen oder wegen Verletzung des Gebotes der Vertraulichkeit (§ 12).

(2) Eine Enthebung von Mitgliedern der Kommission aus anderen als den in Abs. 1 angeführten Gründen, insbesondere wegen einer fachlichen Ansicht, ist unzulässig.

III. VERFAHREN

Einberufung der Sitzungen

§ 8. (1) Die Kommission ist mindestens zweimal im Jahr vom Vorsitzenden zu einer ordentlichen Sitzung einzuberufen.

(2) Erachtet der Vorsitzende die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung für erforderlich oder wird die Abhaltung einer außerordentlichen Sitzung von wenigstens 1/4 der Mitglieder der Kommission verlangt, so hat der Vorsitzende die Kommission einzuberufen, und zwar nach Möglichkeit so rechtzeitig, daß zwischen dem Tag der Zustellung der Einladung zur Sitzung und dem Tag der außerordentlichen Sitzung 14 Tage liegen.

(3) Die Sitzungen der Kommission sind grundsätzlich im Bundeskanzleramt abzuhalten. Der Vorsitzende kann jedoch, wenn dies im Hinblick auf die zu behandelnden Angelegenheiten zweckdienlich erscheint, einen anderen Ort bestimmen.

Festlegung der Tagesordnung

§ 9. (1) Die vorläufige Tagesordnung ist vom Vorsitzenden festzulegen, der dabei Wünsche von Mitgliedern der Kommission auf Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zu berücksichtigen hat. Sie ist den Mitgliedern der Kommission zugleich mit der Einladung zu der Sitzung zu übermitteln.

(2) Bei außerordentlichen Sitzungen hat der Vorsitzende den Tagesordnungspunkt aufzunehmen, der zu dem Antrag geführt hat.

(3) Die endgültige Tagesordnung ist am Beginn jeder Sitzung von der Kommission zu beschließen.

Teilnahme an den Sitzungen

§ 10. (1) Die Mitglieder der Kommission sowie der gemäß § 4 vom Bundeskanzler bestellte Bedienstete des Bundeskanzleramtes sind zur Teilnahme an den ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen verpflichtet. Sind sie verhindert, so haben sie dies dem Vorsitzenden unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

(2) Die Leiter (Vorsitzenden) der ständigen und nichtständigen Ausschüsse haben das Recht, an den Sitzungen der Kommission teilzunehmen.

(3) Die Beiziehung von weiteren Ressortvertretern und Sachverständigen ist zulässig, wenn dies im Hinblick auf den Gegenstand der Beratungen zweckmäßig erscheint.

(4) Die Beiziehung von Ressortvertretern und von Sachverständigen (Abs. 3) ist vom Vorsitzenden anzuordnen. Bestehen Zweifel über die Zulässigkeit der Beiziehung, so entscheidet darüber die Kommission vor Eingehen in den entsprechenden Tagesordnungspunkt.

Leitung und Ablauf der Sitzungen

§ 11. (1) Die Sitzungen der Kommission werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.

(2) Zu Beginn der Sitzung ist auf Grundlage der vorläufigen Tagesordnung (§ 9 Abs. 1) die endgültige Tagesordnung festzulegen.

(3) Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß alle Tagesordnungspunkte beraten werden und daß über alle Punkte der Tagesordnung Beschluß gefaßt wird.

Vertraulichkeit

§ 12. (1) Die Sitzungen sind vertraulich. Die Teilnehmer an den Sitzungen sind über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung aus einem der in Art. 20 Abs. 3 B-VG genannten Interessen einer Gebietskörperschaft oder einer Partei geboten ist, gegenüber jedermann, dem sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Geheimhaltungspflicht bezieht sich insbesondere auch auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Teilnehmern im Zuge der Ausübung ihrer Funktion bekannt werden.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft.

Aufzeichnungen/Protokolle

§ 13. (1) Die Beratungen können mittels eines Schallträgers aufgezeichnet und in dieser Form archiviert werden.

(2) Von dem vom Bundeskanzler gemäß § 4 bestellten Bediensteten des Bundeskanzleramtes ist über jede Sitzung der Kommission ein Resümeeprotokoll über den Gang der Beratungen zu erstellen. Daneben hat er ein Protokoll über das Ergebnis der Beratungen anzufertigen.

(3) Das Resümeeprotokoll ist vertraulich zu behandeln. Es ist den Mitgliedern der Kommission im gesamten Umfang zu übermitteln.

(4) In das Protokoll über das Ergebnis der Beratungen sind auch allfällige Minderheitsvoten (§ 14 Abs. 3) aufzunehmen. Dieses Protokoll kann jedermann zugänglich gemacht werden.

Beschlußfassung

§ 14. (1) Zu einem Beschluß der Kommission ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich, von denen mindestens die Hälfte für den Beschluß gestimmt haben müssen. Beschlüsse sind - abgesehen von der Regelung des Abs. 4 - mündlich zu fassen.

(2) Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme. Stimmenthaltung ist nur zulässig, wenn sie begründet wird. Bei Gleichheit der Pro- und Kontrastimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Jedes Mitglied der Kommission, das bei einer Abstimmung überstimmt wurde, hat das Recht, seine vom Beschluß abweichende Meinung samt Begründung zu Protokoll zu geben. Die Begründung kann innerhalb von drei Tagen nachgereicht werden.

(4) In besonders dringenden Fällen sowie in Fällen, in denen die Geheimhaltung der Stimmabgabe im Interesse der Mitglieder der Kommission geboten erscheint, kann der Vorsitzende auch eine schriftliche Beschlußfassung herbeiführen.

Befangenheit

§ 15. (1) Ein Mitglied der Kommission ist ausgeschlossen, wenn

1.

es selbst Beteiligter ist;

2.

ihm aus der Ausübung seiner Tätigkeit ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil entstehen könnte oder

3.

es Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs der Institution ist, die Gegenstand der Beratung der Kommission ist.

(2) Wird das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes im Sinne des Abs. 1 behauptet, so entscheidet die Kommission mit Stimmenmehrheit, ob ein Ausschließungsgrund vorliegt oder nicht.

ABSCHNITT IV

Unterstützende Organe

§ 16. (1) Zur Vorbereitung, Vorberatung und Bearbeitung von einzelnen Beratungsgegenständen, konkreten IT-Angelegenheiten und -Problemstellungen kann die Kommission ständige und nichtständige Ausschüsse einsetzen. Diesen Ausschüssen kann die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Kommission übertragen werden.

(2) Jedenfalls sind als ständige Ausschüsse einzurichten:

(3) Die Vorsitzenden sowie die jeweilige Zusammensetzung und die Aufgabenstellungen der Ausschüsse werden vom Vorsitzenden der Kommission bestimmt.

(4) Sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Wirtschaftlichkeit geboten erscheint, können solche Ausschüsse Unterausschüsse/Arbeitskreise einrichten und zur Unterstützung bei ihrer Aufgabenerfüllung externe Experten beiziehen.

(5) Die Arbeitsergebnisse der Ausschüsse sind der Geschäftsführung beim Bundeskanzleramt (Abt. IT-Koordination) zur weiteren Behandlung vorzulegen.

Vorgangsweise

§ 17. (1) Für die Gestaltung der erforderlichen Berichte und Konzepte können Richtlinien festgelegt werden.

(2) Bei Vorliegen formaler und/oder inhaltlicher Mängel können die Unterlagen zur Verbesserung zurückgestellt werden.

(3) Der Vorsitzende der Kommission kann die Anwendung einzelner Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsordnung für unterstützende Organe anordnen.

ABSCHNITT V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten

§ 18. Der Vorsitzende der Kommission hat die konstituierende Sitzung einzuberufen.

§ 19. Diese Verordnung tritt mit 15. September 1992 in Kraft.

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