Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß Bestimmungen der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 25. Juni 1979 beschlossenen ,,Werbeverbotsrichtlinien'' gesetzwidrig waren und über die Aufhebung von Bestimmungen der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 6. Dezember 1985 beschlossenen ,,Wettbewerbsrichtlinien'' durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1992, V 313/91-6, V 18/92-9, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 31. August 1992,
ausgesprochen, daß die Präambel sowie der Punkt I („Berufswidrige Werbung“) Z 1 und 4 der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 25. Juni 1979 beschlossenen „Werbeverbotsrichtlinien“ (kundgemacht in der Beilage zur Druckschrift „Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ Nr. 10/1979) gesetzwidrig waren, und
§ 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am 6. Dezember 1985 beschlossenen „Wettbewerbsrichtlinien“ (kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Beilage zur Druckschrift „Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ Nr. 2/1986) als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die im Abs. 1 genannten Verordnungsbestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
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