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Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und ihre Bediensteten sowie die Europäische Gemeinschaft und ihre Bediensteten in bezug auf das „Joint Vienna Institute“

Geltender Text a fecha 1992-09-30

zum Außerkrafttreten vgl. § 4 iVm BGBl. III Nr. 187/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

zum Außerkrafttreten vgl. § 4 iVm BGBl. III Nr. 187/1997

§ 1. Der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und ihren Bediensteten werden in bezug auf ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem „Joint Vienna Institute“ Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und ihren Bediensteten auf Grund des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, zukommen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 4 iVm BGBl. III Nr. 187/1997

§ 2. Der Europäischen Gemeinschaft und ihren Bediensteten werden in bezug auf ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem „Joint Vienna Institute“ Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und ihren Bediensteten auf Grund des Übereinkommens über die Privilegien und Immunitäten der Spezialorganisationen, BGBl. Nr. 248/1950, zukommen.

zum Außerkrafttreten vgl. § 4 iVm BGBl. III Nr. 187/1997

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1992 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und ihre Bediensteten sowie die Europäische Gemeinschaft und ihre Bediensteten in bezug auf das „Joint Vienna Institute“, BGBl. Nr. 525/1992, wird aufgehoben.

§ 4. Diese Verordnung tritt zu dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem eine Regelung über die Rechtsstellung des „Joint Vienna Institute“ und seiner Bediensteten in Österreich in Kraft tritt. (Anm.: BGBl. III Nr. 187/1997 mit 31.10.1997 in Kraft getreten)