Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdie Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmtenWarenresten (VerpackVO)
Abkürzung
VerpackVO
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Z 3, 6 und 7 und des § 11 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, sowie des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 45/1991, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Abkürzung
VerpackVO
I. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland
Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt (Hersteller) oder
Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Wege des Versandhandels, in Verkehr bringt (Vertreiber) oder
verpackte Waren zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt (Letztverbraucher).
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes oder mit Anhaftungen verunreinigt sind, die die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, wobei Preisauszeichnungen, Aufdrucke und andere Packhilfsmittel jedenfalls keine Anhaftungen im Sinne der Verordnung sind, sowie
Verpackungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen.
Abkürzung
VerpackVO
I. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland
Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt und in Verkehr bringt (Hersteller) oder
Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, auch im Wege des Versandhandels, einschließlich des Imports in Verkehr bringt (Vertreiber) oder
verpackte Waren zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder importiert (Letztverbraucher).
(2) Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen gelten als in Verkehr gebracht, wenn sie erwerbsmäßig einer anderen Rechtsperson physisch übergeben oder an eine solche im Inland versendet oder importiert werden. Ein bloßes Transportieren gilt nicht als Inverkehrbringen.
(3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, daß sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, wobei Preisauszeichnungen, Aufdrucke und andere Packhilfsmittel jedenfalls keine Anhaftungen im Sinne der Verordnung sind,
Verpackungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen und
Produkte und Verpackungen, die in der Anlage 1 beispielhaft genannt werden.
Abkürzung
VerpackVO
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel und Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden.
(2) Transportverpackungen sind Verpackungen wie Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Paletten, Schachteln, geschäumte Schalen, Schrumpffolien und ähnliche Umhüllungen, die Bestandteile von Transportverpackungen sind, die dazu dienen, Waren entweder auf dem Weg vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.
(3) Verkaufsverpackungen sind geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen verwendet werden.
(4) Umverpackungen sind - soweit sie nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen - Verpackungen wie Blister, Folien, Schachteln oder ähnliche Umhüllungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.
(5) Erfüllt eine Verpackung sowohl die Aufgaben einer Verkaufs- als auch die einer Transportverpackung, gilt sie als Verkaufsverpackung.
(6) Packstoffe im Sinne dieser Verordnung sind folgende Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden:
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;
Glas;
Holz;
Keramik;
Metalle;
textile Faserstoffe;
Kunststoffe;
Materialverbunde;
sonstige Packstoffe, insbesondere auf biologischer Basis.
Abkürzung
VerpackVO
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel und Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren zu umschließen oder zusammenzuhalten, damit sie verkehrs-, lager- oder verkaufsfähig werden. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen einer Ware dienen.
(2) Transportverpackungen sind Verpackungen wie Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Paletten, Schachteln, geschäumte Schalen, Schrumpffolien und ähnliche Umhüllungen, die Bestandteile von Transportverpackungen sind, die dazu dienen, Waren entweder auf dem Weg vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden.
(3) Verkaufsverpackungen sind geschlossene oder offene Behältnisse und Umhüllungen von Waren wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder zum Gebrauch der Waren, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen verwendet werden.
(4) Umverpackungen sind - soweit sie nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen - Verpackungen wie Blister, Folien, Schachteln oder ähnliche Umhüllungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind.
(5) Erfüllt eine Verpackung sowohl die Aufgaben einer Verkaufs- als auch die einer Transportverpackung, gilt sie als Verkaufsverpackung.
(6) Packstoffe im Sinne dieser Verordnung sind folgende Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden:
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe;
Glas;
Holz;
Keramik;
Metalle;
textile Faserstoffe;
Kunststoffe;
Materialverbunde;
sonstige Packstoffe, insbesondere auf biologischer Basis.
(7) Unter Wiederverwendung ist eine derselben Zweckbestimmung entsprechende mehrfache Befüllung oder Verwendung von Verpackungen zu verstehen, wobei die Zahl der Umläufe möglichst jener zu entsprechen hat, die nach der Beschaffenheit der Verpackung technisch möglich sowie produkt- und packmittelspezifisch üblich ist.
(8) Ein flächendeckendes Sammel- und Verwertungssystem liegt vor, wenn
die Sammelstellen bundesweit mit ausreichender Übernahmekapazität in zumutbarer Entfernung zur jeweiligen Anfallstelle eingerichtet sind und die Verpackungen im Sinne dieser Verordnung verwertet werden,
die Entfernung zu Sammelstellen nicht größer ist als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Versorgungseinrichtungen für Güter der Art, in denen die Verpackungen abgegeben werden; es ist jedoch mindestens eine Sammelstelle je Gemeinde einzurichten und zu betreiben; hinsichtlich einzelner Packstoffe, die in geringem Ausmaß anfallen, genügt eine Sammelstelle je Bezirk und
der Rechtsträger des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems jedenfalls die Faktoren zur Berechnung von betriebswirtschaftlich angemessenen Sammel- und Behandlungskosten darlegt und auf Verlangen dem Bundesminister für Umwelt vorlegt.
(9) Die stoffliche Verwertung von Verpackungen besteht in der Nutzung ihrer stofflichen Eigenschaften für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der Energiegewinnung. Eine Behandlung in Sortieranlagen ist keine Einbringung in eine Anlage zur stofflichen Verwertung im Sinne des § 5c.
(10) Thermische Verwertung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn zurückgenommene Stoffgruppen von Verpackungen
in dafür genehmigten Anlagen oder Anlagenteilen im Rahmen von Produktionsprozessen oder
in Anlagen zur Energiegewinnung für Strom oder Wärme eingesetzt werden
und die Energie nach dem Stand der Technik gewonnen und genutzt wird.
Jedenfalls sind folgende Bedingungen einzuhalten:
die Einhaltung vorgegebener Emissionsstandards,
die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Dioxin/Furan-Verbindungen von 0,1 ng TE/nm3,
keine Verschlechterung der Emissionsverhältnisse der Anlage,
die Ressourcenschonung durch Ersatz von konventionellen Brennstoffen,
eine optimale Nutzung des Energiegehaltes aller Einsatzstoffe und
eine definierte Qualität aller Einsatzstoffe.
Dadurch werden anlagenrechtliche Vorschriften, insbesondere im Bereich Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, idF BGBl. Nr. 314/1994, Berggesetz, BGBl. Nr. 259/1975, idF BGBl. Nr. 297/1995 und Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, idF BGBl. Nr. 185/1993, nicht berührt.
Abkürzung
VerpackVO
Pflichten der Hersteller und Vertreiber vonTransportverpackungen
§ 3. (1) Hersteller und Vertreiber sind verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten oder verwendeten Transportverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen Transportverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres dem Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder zumindest zu 80 Gewichtsprozent jedes Packstoffes (§ 2 Abs. 6) wiederzuverwenden oder stofflich zu verwerten. Bei Transportverpackungen aus nicht mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz ist auch eine thermische Verwertung in dafür genehmigten Anlagen zulässig.
(2) Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen.
(3) Bei Abholung einer verpackten Ware kann die Transportverpackung sofort zurückgelassen oder später unentgeltlich zurückgegeben werden.
(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
(5) In dem Umfang, in dem sich Hersteller und Vertreiber nachweislich bestimmter Dritter zur Sammlung oder Verwertung bedienen, entfallen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3; in diesem Umfang gehen diese Verpflichtungen auf den Dritten über.
(6) Soweit sich Hersteller und Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen beteiligen, haben sie
Maßnahmen zu treffen, um die in der Z 2 angeführten Rücklaufquoten zu erreichen und
folgende Massenanteile der gebrauchten Verpackungen, bezogen auf den Anfall der im sechsmonatigen Bemessungszeitraum in Verkehr gesetzten Verpackungen, zu erfassen:
Anteile
in %
```
Oktober 1993 bis 30. Juni 1995.................. 40
```
```
Juli 1995 bis 31. Dezember 1996................. 50
```
```
Jänner 1997 bis 30. Juni 1998................... 60
```
```
Juli 1998 bis 31. Dezember 1999................. 70
```
ab 1. Jänner 2000.................................. 80
Der Nachweis hat halbjährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Bemessungszeitraumes, beginnend mit 1. Juli 1994, zu erfolgen.
(7) Sofern Hersteller und Vertreiber Rücklaufquoten gemäß Abs. 6 Z 2 nicht erreichen, haben sie sich an bestehenden flächendeckenden Systemen zu beteiligen.
(8) Erfolgt eine Verpflichtung Dritter gemäß Abs. 5, ist auf bestehende Sammel- und Verwertungssysteme der entsorgungspflichtigen Körperschaften Bedacht zu nehmen. Bei jeder Neuerrichtung oder grundlegenden Veränderung von Sammel- und Verwertungssystemen ist die Verpackungskommission (§ 6) zu befassen.
Abkürzung
VerpackVO
Pflichten der Hersteller und Vertreiber vonTransportverpackungen
§ 3. (1) Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 5a verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten Transportverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Transportverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 2 Abs. 7 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 5c in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 2 Abs. 9 und 10). Bei Transportverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine thermische Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig.
(2) Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen.
(3) Bei Abholung einer verpackten Ware kann die Transportverpackung sofort zurückgelassen oder später unentgeltlich zurückgegeben werden.
(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 bestehen vom Letztvertreiber auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Hersteller oder Importeur.
(5) In dem Umfang, in dem Hersteller oder Vertreiber nachweislich an einem flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, gehen die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie § 5c auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Stufen auf den Betreiber dieses Systems über.
(6) Soweit Hersteller oder Vertreiber nicht an bestehenden flächendeckenden Sammel- und Verwertungssystemen teilnehmen, haben sie nachweislich
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