Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Wortfolge in § 253 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig war
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1992, G 169/92-7, G 196/92-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 18. Dezember 1992, ausgesprochen, daß die Wortfolge „nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte“ in § 253 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Art. I Z 6 lit. a des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 157, bis zum Ablauf des 30. November 1991 verfassungswidrig war.
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