Verordnung der Bundesregierung über die Vergütung für die nicht in Wien wohnenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5a des Verfassungsgerichtshofgesetzes BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1990, wird verordnet:
Den nicht in Wien wohnenden Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Verfassungsgerichtshofes gebührt als Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch die Anreise zu den Sitzungen des Verfassungsgerichtshofes und durch die Rückreise in den Wohnort sowie durch den Aufenthalt in Wien entsteht, eine Vergütung, wie sie für Dienstreisen von Bundesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, in der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist.
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