Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Aufhebung des Erlasses des Bundesministers für Finanzen zur Abgrenzung zwischen Hoheitsverwaltung und Wirtschaftsverwaltung bei Bezügen aus öffentlichen Kassen nach Art. 19 des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens, AÖFV Nr. 281/1989, durch den Verfassungsgerichtshof
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Artikel 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. März 1993, V 98-103/92-8, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 4. Mai 1993, den Erlaß des Bundesministers für Finanzen vom 19. September 1989, GZ 04 3202/2-IV/4/89, AÖFV Nr. 281, zur Abgrenzung zwischen Hoheitsverwaltung und Wirtschaftsverwaltung bei Bezügen aus öffentlichen Kassen nach Art. 19 des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Der Erlaß ist nicht mehr anzuwenden.
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