Bundesgesetz über die Rechtsstellung von Einrichtungen der KSZE in Österreich(NR: GP XVIII RV 1095 AB 1216 S. 127. BR: AB 4592 S. 573.)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-05-15
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
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§ 1. (1) Einrichtungen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) mit Sitz in Österreich haben in Österreich Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat Einrichtungen gemäß Abs. 1 in einer Liste zu erfassen und diese im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

§ 2. Insoweit im Rahmen der KSZE getroffene Vereinbarungen oder Beschlüsse Beobachtungs-, Erkundungs-, Berichterstattungs-, Vermittlungs-, Überprüfungs- oder Überwachungstätigkeiten oder Maßnahmen der Friedenserhaltung in einzelnen Staaten vorsehen, sind die österreichischen Behörden und Organe verpflichtet, Einrichtungen der KSZE und Personen, die mit der Durchführung dieser Tätigkeiten betraut sind, dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen, soweit dem Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

§ 3. (1) Einrichtungen der KSZE mit Sitz in Österreich sowie ihren Bediensteten werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Vereinten Nationen in Wien und ihre vergleichbaren Angestellten auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.

(2) Bediensteten von Einrichtungen der KSZE ohne Sitz in Österreich, die sich in Ausübung ihrer Funktion in Österreich aufhalten, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie in Österreich für beauftragte Sachverständige der Vereinten Nationen auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.

§ 4. Den ständigen ausländischen Vertretungen oder Delegationen der KSZE-Mitgliedstaaten zu den in § 1 genannten Einrichtungen sowie deren Mitgliedern werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für die Ständigen Vertretungen und ihre Mitglieder bei den Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.

§ 5. Mitgliedern ausländischer Delegationen, die an Konferenzen, Treffen und Seminaren der KSZE in Österreich teilnehmen, sowie Vertretern der Teilnehmerstaaten der KSZE, die Beobachtungs- oder Überprüfungstätigkeiten in Österreich gemäß den im Rahmen der KSZE getroffenen Vereinbarungen in den Bereichen Rüstungskontrolle, Abrüstung oder Vertrauens- und Sicherheitsbildung durchführen, werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie für Vertreter der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen bei Tagungen der Vereinten Nationen in Wien auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Regelungen bestehen.

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Mai 1993 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das KSZE-Konfliktverhütungszentrum, seine Bediensteten und die Bediensteten anderer ständiger Einrichtungen im Rahmen der KSZE, BGBl. Nr. 339/1991, außer Kraft.

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